Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Juni 2014 - 4 K 13.01803

published on 05/06/2014 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Juni 2014 - 4 K 13.01803
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Reisegewerbeerlaubnis in Form der Reisegewerbekarte. Diese hatte ihm die Beklagte am 7. Juli 2005 zum Betreiben des Reisegewerbes für die Tätigkeiten „Haussanierung, Holz- und Bautenschutz, Gebäudereinigung (innen und außen), Betten- und Matratzenreinigung“ erteilt und am 22. Februar 2013 um die Tätigkeiten „Feilbieten und Ankauf von Musikinstrumenten, Textilien aller Art, Stahlwaren aller Art“ erweitert.

Am 27. Februar 2013 teilte die ... Raiffeisenbank eG mit, dass Forderungen gegen den Kläger bestünden. Der Rückzahlungsverpflichtung werde seit geraumer Zeit nicht mehr nachgekommen. Die bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen seien ohne Ergebnis verlaufen. Zuletzt gab die Bank mit Schreiben vom 22. August 2013 einen Anstieg des Forderungsrückstands auf 16.272,87 EUR kund.

Der für den Kläger zuständige Gerichtsvollzieher äußerte mit Schreiben vom 11. März 2013, dass gegen den Kläger bereits sieben Zwangsvollstreckungsaufträge vorlägen bzw. vorgelegen hätten, worauf Zahlungen nicht geleistet worden seien. Am 21. Februar 2013 sei eine Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung) abgegeben worden.

Die Stadtkasse ... erklärte mit Schreiben vom 11. März 2013, dass Forderungen gegen den Kläger in Höhe von 60,95 EUR bestünden. Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 wies sie darauf hin, dass die Forderungen auf 85,95 EUR gestiegen seien und mit Datum vom 21. August 2013 in unveränderter Höhe fortbestünden.

Die Staatsanwaltschaft ... verwies unter anderem auf ein gegen den Kläger ergangenes Urteil des Amtsgerichts ... vom 29. März 2010. Nach diesem Urteil wurde der Kläger zu einem Jahr Freiheitsstrafe mit einer Bewährungszeit von vier Jahren wegen Wucher in besonders schwerem Fall verurteilt. Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Kläger gegenüber einer betagten und gebrechlichen Person gegen Vorkasse, nämlich einer Barzahlung in Höhe von 2.500,00 EUR wegen erbrachter Leistungen mit einem Wert von maximal 935,45 EUR für die Durchführung von Renovierungsarbeiten am Dach, ohne Berechnung von Umsatzsteuer, diese Straftat begangen. Dabei erweckte er den Anschein, er habe einen stehenden Gewerbebetrieb, wobei ihm klar war, dass die Kundin aufgrund Alters und Behinderung zu einer Erkundigung und Überprüfung eines angemessenen Preises nicht in der Lage war.

Mit Bescheid vom 11. September 2013 widerrief die Stadt ... die am 7. Juli 2005 erteilte und am 22. Februar 2013 erweiterte Erlaubnis (Ziffer 1 des Bescheids). Weiter ordnete sie an, dass die Ausübung des Reisegewerbes innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids einzustellen sei. Für den Fall, dass die Ziffer 5 des Bescheids wegfalle, sei die untersagte Gewerbetätigkeit innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheids einzustellen (Ziffer 2). Weiter forderte sie den Kläger auf, seine Reisegewerbekarte innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids herauszugeben. Für den Fall, dass die Ziffer 5 des Bescheids wegfalle, habe der Kläger die Reisegewerbekarte innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheids herauszugeben (Ziffer 3). Für den Fall, dass der Kläger gegen Ziffern 2

oder 3 des Bescheids verstoße, werde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.000,00 EUR zur Zahlung fällig (Ziffer 4). Weiter ordnete sie die sofortige Vollziehung des Bescheids an (Ziffer 5) und erlegte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf, wobei eine Gebühr in Höhe von 400,00 EUR festgesetzt wurde.

Insoweit wurde der Bescheid mit Änderungsbescheid vom 17. April 2014 dahingehend geändert, dass die Gebühr auf 250,00 EUR festgesetzt wurde.

Auf die Begründung der Bescheide wird Bezug genommen.

Gegen den am 17. September 2013 zugestellten Bescheid vom 11. September 2013 erhob der Kläger am 11. Oktober 2013 Klage.

Der Kläger stellt den Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2013 aufzuheben.

Die Klage wurde schriftlich nicht begründet.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung machte der Kläger Angaben zu den Gründen die für seine Schulden verantwortlich seien und zum Ablauf des der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Geschehens aus seiner Sicht. Hierauf wird Bezug genommen.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Sitzungsniederschrift und die beigezogene Behördenakte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage war abzuweisen, weil sie unbegründet ist. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 11. September 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 17. April 2014 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Den Widerruf der Reisegewerbeerlaubnis (Reisegewerbekarte) stützt der Beklagte zu Recht auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) i. V. m. § 57 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO).

Nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt (Erteilung der Reisegewerbekarte) auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Nach § 57 Abs. 1 GewO ist die Reisegewerbekarte zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Auch im Rahmen der Vorschriften des Dritten Titels der Gewerbeordnung über das Reisegewerbe gilt nach ständiger Rechtsprechung als unzuverlässig, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausübt. Die Frage der Zuverlässigkeit ist im Rahmen des § 57 GewO nach denselben Maßstäben wie bei § 35 Abs. 1 GewO zu beurteilen (BVerwG v. 27.11.1992 GewArch 1995, 88). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft nur an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden oder seine innere Einstellung kommt es nicht an (BVerwG B.v. 16.2.1998 Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 69). Deshalb ist es zwar verständlich, wenn die Überschuldung im Zusammenhang mit einer persönlichen Beanspruchung des Klägers im Zusammenhang ... eingetreten ist. Dies hat aber, weil ein Verschulden nicht vorausgesetzt ist, keine Auswirkungen auf die Frage der Unzuverlässigkeit. Unzuverlässig ist auch der Gewerbetreibende, der zwar willens, aber nicht in der Lage ist, das Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben (BVerwG U.v. 2.2.1982 = BVerwGE 65, 9 = BayVBl 1982, 501).

Eine Prognose im Hinblick auf eine künftig nicht ordnungsgemäße Gewerbeausübung kann sich auch aus einer mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ergeben.

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist die Beklagte zutreffend zu der Überzeugung gelangt, der Kläger sei gewerberechtlich unzuverlässig, weil er nicht leistungsfähig ist. Zum für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids hatte er allein bei der ... Raiffeisenbank Schulden in Höhe von 16.272,00 EUR, auf die innerhalb jedenfalls der letzten vier Monate keine Zahlungen geleistet worden waren. Diese Schuldenhöhe reicht nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung wie auch der Rechtsprechung desGerichts für eine tragfähige Unzuverlässigkeitsprognose aus (vgl. hierzu auch die Rechtsprechungsnachweise bei Landmann-Rohmer, a. a. O., § 35 RdNr. 52 zur Höhe von Steuerschulden).

Weiter lagen sieben Zwangsvollstreckungsanträge gegen den Kläger vor. Zahlungen wurden nach Auskunft des zuständigen Gerichtsvollziehers nicht geleistet. Auch musste der Kläger am 21. Februar 2013 die Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung) abgeben. Anzeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation und ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept (vgl. hierzu BVerwG B.v. 5.3.1997 Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 66) fehlten zum maßgebenden Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung.

Aus der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit hat der Kläger nicht, wie dies von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden erwartet werden muss (vgl. BVerwG U.v. 16.3.1982 - 1 C 124/80 - juris Rn. 15), unverzüglich die angemessenen Folgerungen gezogen und zur Vermeidung der weiteren Gläubigergefährdung die gewerbliche Tätigkeit eingestellt.

Insgesamt hat die Beklagte den Kläger daher zu Recht als nicht leistungsfähig und aus diesem Grund als gewerberechtlich unzuverlässig angesehen.

Hinzu kommt dass der Kläger in Bezug auf Ausübung seines Gewerbes wegen Wuchers in besonders schwerem Fall vorbestraft ist. Die Umstände der Tatbegehung begründen Gefahren für die Allgemeinheit, insbesondere die Kunden. Der Kläger hat gegenüber einer betagten und gebrechlichen Person gegen Vorkasse, nämlich eine Barzahlung in Höhe von 2.500,00 EUR wegen erbrachter Leistungen mit einem Wert von maximal 935,45 EUR für die Durchführung von Renovierungsarbeiten am Dach, ohne Berechnung von Umsatzsteuer, diese Straftat begangen und dabei den Anschein erweckt, er habe einen stehenden Gewerbebetrieb. Dabei war ihm klar, dass die Kundin aufgrund Alters und Behinderung zu einer Erkundigung und Überprüfung eines angemessenen Preises nicht in der Lage war. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, mit der Geschädigten habe hauptsächlich der Polier der polnischen Firma verhandelt, mit der er zusammengearbeitet habe, vermag dies eine vom Strafurteil abweichende Beurteilung schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil die Angaben des Klägers völlig unbestimmt geblieben sind und im Übrigen auch im Gegensatz nicht nur zu den Angaben der Geschädigten, sondern auch zu seinen eigenen und weit zeitnäheren Äußerungen gegenüber der Kriminalpolizei stehen (Aktenvermerk vom 3.9.2009), wonach es unstrittig sei, dass er selbst mit der Geschädigten das Vertragliche geregelt und auch den Arbeitsauftrag ausgefüllt habe.

Ohne den Widerruf der Reisegewerbekarte des Klägers wäre das öffentliche Interesse konkret gefährdet (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG). Eine konkrete Gefährdung des öffentlichen Interesses bei Untätigbleiben der Beklagten trotz manifester gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit des Klägers liegt hier darin, dass die vom Kläger ohne vorhergehende Bestellung aufgesuchten Kunden aufgrund seiner Unzuverlässigkeit der konkreten Gefahr ausgesetzt sind, mit einem zahlungsunfähigen und überschuldeten Vertragspartner in geschäftliche Beziehungen zu treten. Die Kunden eines Reisegewerbetreibenden sind gegenüber dem stehenden Gewerbe erhöht schutzbedürftig, da hier die geschäftliche Initiative nicht von den Kunden, sondern vom Gewerbetreibenden ausgeht und seine Identität aufgrund des - vielfach zudem flüchtigen - Kontaktes zu den Kunden außerhalb einer Niederlassung schwieriger festzustellen ist, so dass Lieferanten und Kunden des Klägers der konkreten Gefahr ausgesetzt sind, mit einem zahlungsunfähigen sowie überschuldeten und zudem umherreisenden und daher nicht ohne weiteres greifbaren Vertragspartner in geschäftliche Beziehungen zu treten. Der Widerruf der Reisegewerbekarte ist notwendig, um die Verbraucher, um deren Schutz es den Vorschriften über das Reisegewerbe unter anderem zu tun ist und die der Kläger als Reisegewerbetreibender aufsucht, um mit ihnen Geschäfte abzuschließen, vor den damit zusammenhängenden Gefahren zu schützen.

Das ihr in Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG eingeräumte Widerrufsermessen hat die Beklagte ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat ausweislich des streitgegenständlichen Bescheids erkannt, dass ihr bezüglich des Widerrufs Ermessen zusteht. Sie ist auch rechts- und ermessensfehlerfrei nach Abwägung des öffentlichen Interesses am Widerruf mit dem Interesse des Klägers am Behalten der Erlaubnis zu der Überzeugung gelangt, dass der Widerruf das hier einzig mögliche, notwendige und angemessene Mittel ist, die Allgemeinheit und insbesondere die Kunden des Reisegewerbetreibenden zu schützen.

Die Verpflichtung zur Rückgabe der dem Kläger erteilten Reisegewerbekarte folgt aus Art. 52 BayVwVfG. Danach kann die Behörde nach dem Widerruf eines Verwaltungsaktes, die aufgrund desselben erteilten Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern, wenn dieser bestandskräftig geworden ist. Die Reisegewerbekarte ist eine Urkunde im Sinne des Art. 52 VwVfG, denn sie kann gegebenenfalls gegenüber Kunden und Behörden zum Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der in ihr bezeichneten Gewerbe im Reisegewerbe vorgelegt werden.

Auch im Hinblick auf die übrigen Nebenentscheidungen, insbesondere die mit Änderungsbescheid vom 17. April 2014 geänderte Kostenentscheidung der Beklagten sind rechtliche Bedenken nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von einem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und den Vollstreckungsschutz hat das Gericht in Anbetracht der nur geringfügigen Kosten der Beklagten abgesehen.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d, 34f, 34h oder 34i entsprechend.

(3) Die Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.