Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 06. Juni 2014 - 2 E 14.10044

published on 06/06/2014 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 06. Juni 2014 - 2 E 14.10044
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerseite beantragt im Wege einer einstweiligen Anordnung sinngemäß die Verpflichtung des Freistaats Bayern auf Zulassung im 3., hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester des Studiums der Humanmedizin an der F.-A.-Universität E.-N. (FAU) ab dem Sommersemester 2014.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die festgesetzte Höchstzahl an Studenten sei nicht kapazitätserschöpfend und somit rechtswidrig. Es bestehe deshalb ein Anordnungsanspruch auf Zulassung im Studiengang Humanmedizin. Zu den Einzelheiten wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.

Die Universität beantragt für den Freistaat Bayern,

den Antrag abzuweisen,

weil die Kapazität ausgeschöpft sei, und nimmt dabei Bezug auf den Schriftsatz vom 16. April 2014, worin die Aufnahmekapazität zum Sommersemester 2014 im 1. bis 4. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin mit dem Stand 16. April 2014 wie folgt ausgewiesen wird:

Semester 1NC189Studenten197

Semester 2184Studenten193

Semester 3177Studenten182

Semester 4173Studenten187

insgesamt:723Studenten759

Der Antragsgegner hat bezüglich dieser Zulassungszahlen zusammenfassend erläutert, dass im Hinblick auf den doppelten Abiturjahrgang zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der Hochschule sowie dem Universitätsklinikum ... 2011 eine Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin getroffen worden sei, wonach die Hochschule befristet auf drei Studienjahre zusätzliche Finanzmittel erhalte, um jeweils 30 Anfängerplätze zu schaffen, die auf das Wintersemester und das Sommersemester aufzuteilen sind. Im Hinblick auf den Beschluss der Kammer vom 28. Dezember 2012 (AN 2 E 12.10162) zum Studienjahr 2012/2013 sei die geänderte Kapazitätsrechnung 2012/2013, die sich auch auf die höheren Fachsemester der Vorklinik ausgewirkt hat, einschließlich des Deputats der beiden Stellen aus dem Innovationsbündnis zugrunde gelegt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit den Kapazitätsberechnungen der Universität für das Studienjahr 2013/2014 Bezug genommen.

II.

Der streitgegenständliche Antrag auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im Sommersemester 2014 ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Auf der Grundlage der Ermittlung der Aufnahmekapazitäten für das Studienjahr wird im Hinblick auf die höheren Semester die konstante Übertrittsquote in die einzelnen Semester ermittelt. Mit der Bestimmung dieses mittleren Schwundfaktors ergeben sich dann die Festlegungen für die einzelnen Semester. Eine fehlerhafte Berechnung der seitens der Universität vorgelegten Zahlen für die höheren Semester der Vorklinik ist weder antragstellerseitig glaubhaft gemacht noch bei der durchgeführten Überprüfung von Amts wegen ersichtlich. Im 2., 3. und 4. Fachsemester wurden jeweils mehr Studierende aufgenommen, als das Rechenergebnis ergeben hat. Zudem besteht auch gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Zulassungszahlsatzung (ZZS) keine ungenutzte Kapazität, weil nach dieser Vorschrift eine Zulassung im Studiengang Humanmedizin für höhere vorklinische Fachsemester auch bei Unterschreiten der für das jeweilige Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen nicht stattfindet, soweit die Zahl der Studenten, die dem 1. bis 4. vorklinischen Fachsemester zuzurechnen sind, gleich oder höher ist als die Summe der für das 1. bis 4. Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen. Festgesetzt sind im Rahmen der ZZS als Summe der Vorgaben für das 1. bis 4. Fachsemester Humanmedizin Vorklinik insgesamt 723 Studienplätze, eine Zahl, die mit der Ist-Zulassungszahl von 759 Studenten überschritten wird. Somit liegt eine ungenutzte Kapazität in den höheren Fachsemestern des vorklinischen Studienabschnitts nicht vor.

2. Soweit der Antrag hilfsweise auf die Zulassung in das 1. Fachsemester gerichtet ist, ist er in der Sache ebenfalls nicht begründet.

Das Gericht hat neben den Rügen einzelner Beteiligter von Amts wegen die kapazitätsbestimmenden Faktoren und Ergebnisse der hochschulinternen Berechnungen für die Ermittlung der Zulassungszahl hinsichtlich des Studienjahres 2013/2014 eingehend überprüft und auch weitere Erläuterungen der Universität zur Berechnung der Ausbildungskapazität und zu den zugrunde liegenden Daten eingeholt.

Der Ermittlung der Aufnahmekapazität der FAU im Studiengang Humanmedizin (erster Studienabschnitt) im Studienjahr 2013/2014 ist die Hochschulzulassungsverordnung in der geltenden Fassung zugrunde zu legen. Hierbei sind für die Ermittlung des Lehrangebots (vgl. §§ 45 ff. HZV) die Vorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung (LUFV) maßgebend.

Danach ergibt sich für die Vorklinik folgendes Lehrangebot in Semesterwochenstunden (SWS):

15 Stellen W 3, W 2 mit je 9 SWS135,0

5,5 Stellen A 14 a mit je 7 SWS38,5

17,5 Stellen A 13 a mit je 5 SWS87,5

9 Stellen A 15/A 13 mit 5, 6, 7, 8, 9 SWS62,0

4 Wiss. Ang. mit 5, 7 und 9 SWS26,0

349,0 SWS

Außerdem wurden zwei Stellen für wissenschaftliche Angestellte mit je sechs Semesterwochenstunden geschaffen, die auf der Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin für die Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge in der Fassung des Nachtrags vom November 2011 beruhen. Gemäß den Darlegungen der Hochschule wurden bis einschließlich 2013/2014 für drei Berechnungszeiträume jeweils auf zwei Jahre befristete Stellen mit insgesamt 12 SWS Lehrverpflichtung eingerichtet und damit drei Sonderkohorten mit je 30 Anfängerplätzen pro Jahr geschaffen. Das Deputat der Stellen ist nach der Intention der Zielvereinbarung erschöpfend für die Schaffung von Anfängerplätzen verwendet worden, d. h. die zusätzliche Aufnahmekapazität wurde nicht wie sonst gleichmäßig auf alle Fachsemester verteilt. Die Hochschule hat dazu auch für das streitgegenständliche Studienjahr wiederum eine eigene Berechnung durchgeführt, welche formal auf der vollen Lehrverpflichtung der Stellen für ein Jahr und - wegen der zweijährigen Regelstudienzeit - dem halben Curricularanteil für den ersten Studienabschnitt des Studiengangs Medizin fußt.

Mit Ausnahme einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung wegen Wahrnehmung der Funktion des nicht hauptberuflichen Vizepräsidenten um sieben SWS haben sich die Deputate der vorhandenen Stellen gegenüber dem Vorjahr nicht geändert.

Der Einwand, diese Deputatsminderung sei nicht gerechtfertigt, weil ausweislich der Angaben auf der Internetseite der Universität die Amtszeit des Vizepräsidenten erst am 1. April 2013 begonnen habe, erweist sich nicht als stichhaltig. Die Hochschule hat dazu auf gerichtliche Anfrage erklärt, dass es sich insoweit um die zweite Amtszeit handle, welche am 1. April 2013 begonnen habe. Herr Prof. K. bekleide das Amt ohne Unterbrechung seit 2011. Dieser Umstand ist dem Gericht aus den NC-Verfahren der vorangegangenen Studienjahre bekannt. Selbst wenn vorliegend auf das nach dem Berechnungsstichtag 1. Februar 2013 liegende Datum abzustellen wäre, stünde dies der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der Deputatsminderung nicht entgegen, weil gemäß § 42 Abs. 2 HZV wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind, berücksichtigt werden sollen. Allerdings sieht § 7 Abs. 1 Nr. 1 LUFV nur eine Ermäßigung bis zu 75 v. H. vor. Nachdem Professoren an Universitäten grundsätzlich eine Lehrverpflichtung in Höhe von neun Lehrveranstaltungsstunden haben (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV), überschreitet die Ermäßigung den zulässigen Rahmen um 0,25 SWS.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs erhöhen Drittmittelbedienstete das der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Lehrangebot grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.10.2013, 7 CE 13.10280). Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass Drittmittelbedienstete ausschließlich für konkrete Forschungsvorhaben entsprechend dem Zweck der bewilligten Mittel eingesetzt werden. Weder wird mit diesen Beschäftigten eine Lehrverpflichtung vereinbart, weil dies mit den projektbezogenen Verwendungsbestimmungen der Drittmittelgeber zur Forschungsförderung unvereinbar wäre, noch existiert ein normatives Lehrdeputat aufgrund der Lehrverpflichtungsverordnung. Demgegenüber sind für die Berechnung des Lehrangebots gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 HZV alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Nach dieser Vorschrift können deshalb nur Stellen solcher Personen berücksichtigt werden, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Dazu gehören jedoch nicht solche Mitarbeiter, die aus Mitteln Dritter bezahlt werden und an Forschungsvorhaben teilhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden (§ 25 Abs. 2 HRG).

Das Lehrangebot ist auch nicht durch einen zusätzlichen Einsatz weiterer Lehrpersonen aus dem klinischen Bereich aufzustocken. Das wiederholt vorgetragene Argument, die Lehrpersonen der klinisch-theoretischen Medizin, insbesondere im Fach Pathologie, könnten ihre originäre Lehrverpflichtung nicht erfüllen, so dass ihr Einsatz in der vorklinischen Ausbildung im Fach Anatomie aufgrund der bestehenden fachlichen Überschneidungen („horizontale Substituierbarkeit“) geboten sei, erweist sich nicht als durchgreifend. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält an seiner grundsätzlichen Entscheidung (Beschluss vom 8.7.2004, 7 CE 04.10017 u. a.) fest, dass die von der Universität gewählte Praxis, Fachvertreter klinischer Fächer rechnerisch mit einem Anteil von 20% an den in Frage kommenden Veranstaltungen zu beteiligen, rechtlich nicht zu beanstanden ist (Beschluss vom 24.10.2013, 7 CE 13.10296 u. a.). Danach ist der vorklinische Teil des Studiengangs Humanmedizin der Lehreinheit vorklinische Medizin (Vorklinik) zugeordnet (§ 44 Abs. 2 Satz 3 HZV). Für die Berechnung der personellen Aufnahmekapazität der Universität ist daher in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs grundsätzlich allein diese Lehreinheit und das dieser Lehreinheit nach Maßgabe der Anlage 6 zu § 45 Abs. 1 Satz 2 HZV zugeordnete Lehrpersonal zugrunde zu legen. Das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten der Universität bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt, solange es nicht tatsächlich anstelle des Lehrpersonals der Lehreinheit vorklinische Medizin Dienstleistungen (Lehrveranstaltungsstunden) im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin erbringt. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang dies geschieht, trifft die Universität - unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen - ausschließlich im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind die im Rahmen der sogenannten Titellehre erbrachten Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorar- und außerplanmäßigen Professoren in das Lehrangebot der Universität mit einzurechnen, so dass für das gesamte Studienjahr ein zusätzliches Lehrangebot von 5,5 SWS resultiert.

Nachdem im streitgegenständlichen Studienjahr keine Lehraufträge zur Verfügung stehen, ergibt sich daher ein unbereinigtes Lehrangebot von 347,75 Deputatsstunden (ohne Berücksichtigung der Stellen aus der Zielvereinbarung).

Hiervon ist der Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge in den Fächern Pharmazie, Medical Process Management, Psychologie, Zahnmedizin, Medizintechnik, Adv. Opt. Technologies sowie Life Science Engineering mit insgesamt 61,89 abzuziehen. Die betroffenen Lehrveranstaltungen beruhen nach Auskunft der Hochschule ohne Ausnahme auf Studien- und Prüfungsordnungen für die einzelnen Fächer. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass in den betreffenden Studiengängen medizinische Lehrveranstaltungen für ein sachgerechtes Lehrangebot erforderlich sind, so dass der Dienstleistungsexport eine ausreichende sachliche Berechtigung findet. Fachliche Zusammenhänge mit der Humanmedizin sind insbesondere im Hinblick auf die Studiengänge Medical Process Management, Medizintechnik, Advanced Optical Technologies sowie den neu eingerichteten Studiengang Life Science Engineering offensichtlich.

Im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird auch weiterhin an der Auffassung festgehalten, dass die für die Ermittlung des Dienstleistungsabzugs nach § 48 Abs. 2 HZV maßgebliche Studienanfängerzahl nicht um einen Schwund zu reduzieren ist. Die von der Universität angesetzten Studentenzahlen beruhen in zulässiger Weise auf der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl in diesen Fächern. Dass bei der Berechnung des Curricular-Anteils für die nicht zugeordneten Studiengänge nur die aktuellen oder bisherigen Studienanfängerzahlen im Semester und nicht zusätzlich die prognostizierte Entwicklung dieser Semesterkohorte in höheren Fachsemestern zugrunde zu legen sind, resultiert eindeutig aus § 48 Abs. 2 HZV und der darauf bezogenen Berechnungsformel in der Anlage 5 zur Hochschulzulassungsverordnung. Diese Vorschrift stellt ausdrücklich auf die Studienanfängerzahlen der nicht zugeordneten Studiengänge ab und verlangt im Unterschied zur Regelung der §§ 51 Abs. 3 Nr. 3, 53 HZV keine Korrektur dieser Werte aufgrund einer Prognose über die Bestandszahlen der nachfolgenden Semester. Gegen diese ersichtlich aus Praktikabilitätsgründen getroffene Vereinfachungsregelung bestehen auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keine durchgreifenden Bedenken (BayVGH, Beschluss vom 27.8.2010, 7 CE 10.10278 u. a.).

Nicht durchgreifend erweist sich auch der Vortrag, aufgrund vorhandener Doppel- oder Zweitstudenten, welche neben Humanmedizin auch im Fach Zahnmedizin eingeschrieben seien, müsse der Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin in dem Maße verringert werden, in dem ihn Zweitstudenten nicht in Anspruch nehmen, weil sie die entsprechenden Veranstaltungen bei regelmäßigem Studienverlauf schon besucht haben und diese Kenntnisse auf ihre Ausbildung anrechenbar sind. Zum einen handelt es sich insoweit nicht um einen der in § 51 Abs. 1, Abs. 3 HZV aufgeführten Überprüfungstatbestände für die nach den Vorschriften der §§ 43 bis 50 HZV berechnete Aufnahmekapazität. Auch § 48 HZV sieht eine Berücksichtigung von Doppel- und Zweitstudenten in den nachfragenden Studiengängen nicht vor. Darüber hinaus bestehen in Bezug auf die Ermittlung der Kapazität für neu aufzunehmende Studienanfänger im Studiengang Medizin (Vorklinik) ohnehin keine Anhaltspunkte für maßgebliche Minderungen der Lehrnachfrage, weil ein Doppelstudium (Parallelstudium) in zwei zulassungsbeschränkten Fächern nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 2 Satz 4 BayHSchG möglich und regelmäßig nicht genehmigungsfähig ist und Zweitstudenten sich wegen der Anrechnung ihrer bereits erbrachten Studienleistungen ohnehin zugleich in einem höheren Fachsemester immatrikulieren lassen können.

Das bereinigte Lehrangebot beträgt daher 285,86 SWS (347,75 SWS - 61,89 SWS).

Die Lehrnachfrage wird gemäß §§ 43, 50 HZV i. V. m. deren Anlage 5 durch den Curricular-normwert (CNW) bestimmt. Die Universität hat bereits in den zurückliegenden Studienjahren den Anteil der klinischen Medizin erhöht und einen Curricularanteil für den vorklinischen Studienabschnitt von 2,24 (gerundet) ermittelt.

Sie geht dabei entgegen insoweit erhobener Rügen nicht von einer Gruppengröße (Betreuungsrelation) g = 180 für Vorlesungen aus, wie es der frühere Beispielstudienplan der ZVS vorsah, sondern legt als Mittelwert eine Teilnehmerzahl von 200 (Semesterturnus) bzw. 400 (Jahresturnus) zugrunde, was den tatsächlichen Verhältnissen in etwa entsprechen dürfte. Unabhängig davon, dass dieser Wert (kapazitätsgünstig) über der Zahl von 180 Vorlesungsbesuchern liegt, die in der Rechtsprechung weitgehend akzeptiert ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.10.2013, 7 CE 13.10296 u. a. m. w. N.), kann nicht gefordert werden, dass eine Betreuungsrelation zugrunde gelegt wird, die auf Kosten der Ausbildungsqualität eine maximale Aufnahmekapazität erreicht. Der kapazitätsrelevante Anteil der Lehreinheit vorklinische Medizin beträgt 1,5982. Die Kammer hält diese Festsetzungen der Hochschule unter dem Gesichtspunkt der Wissenschaftsfreiheit für vertretbar.

Nach Formel 5 der Anlage 5 zu § 43 HZV ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs vorklinische Medizin von 332,66 Studienplätzen.

Der nach den statistischen Erfassungen und Berechnungen auftretende Schwund ist gemäß §§ 51 Abs. 3 Nr. 3, 53 HZV zu berücksichtigen und die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).

Der Antragsgegner hat in den zurückliegenden Studienjahren zur rechnerischen Ermittlung der zu erwartenden Schwundquote jeweils das von der Rechtsprechung allgemein akzeptierte „Hamburger Verfahren“ angewandt und aufgrund der auf den fortlaufenden Erhebungen des Statistischen Landesamtes beruhenden Tabellen einen Schwundausgleichsfaktor für die Vorklinik angesetzt. Für das streitgegenständliche Studienjahr hat die Universität demgegenüber einen Schwundfaktor von 0,9542 als Mittelwert der Schwundfaktoren der Jahre 2008 bis 2011 für die Berechnung zugrunde gelegt. Diese (kapazitätsbegünstigende) Vorgehensweise entspricht der Auffassung des Gerichts und beruht auf folgenden Überlegungen:

Grundsätzlich kann zwar davon ausgegangen werden, dass das „Hamburger Modell“ gewisse Zufälligkeiten ausgleicht, so dass aus der bisherigen Entwicklung der Studierendenzahlen Rückschlüsse auf künftige tatsächliche Abläufe möglich sind und auch geringfügige schwundfremde Faktoren vernachlässigt werden können. Signifikante und völlig atypische Studierendenbewegungen von Gewicht können aber nicht außer Betracht gelassen werden, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass sie sich in Zukunft wiederholen, weshalb statistischen Auffälligkeiten nachzugehen ist. Die statistischen Erhebungen über die Zahl der Studierenden in der Humanmedizin (Vorklinik) verzeichnen in den höheren Fachsemestern des WS 2012/2013 einen Anstieg der Studierendenzahlen, der überwiegend auf die Erhöhung der Ausbildungskapazität aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 28. Dezember 2012 (AN 2 E 12.10162) zurückzuführen ist. Dabei handelt es sich aber ersichtlich um eine atypische Entwicklung, die außer Betracht zu bleiben hat, weil sie ansonsten zu einer verfälschten Schwundprognose führen würde.

Wenn man den oben genannten Durchschnittswert als sachgerecht zugrunde legt, errechnen sich mithin 349 Anfängerplätze (332,66: 0,9542 gerundet). Zusätzlich ergeben sich 31 weitere Studienplätze, welche aus dem im Rahmen der Zielvereinbarung zur Verfügung stehenden Lehrangebot resultieren. Wie oben bereits ausgeführt, hat die Universität mit Blick auf die Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen für die Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge gemäß den Vorgaben der Hochschulzulassungsverordnung eine separate Kapazitätsberechnung erstellt, welche keinen Dienstleistungsbedarf und mit dem Faktor 0,7991 nur den halben Curricularanteil der Vorklinik zugrunde legt, um rechnerisch die Voraussetzungen für die Schaffung einer maximalen zusätzlichen Zahl von Anfängerplätzen zu schaffen. Dies ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.

Insgesamt stehen daher 380 Anfängerplätze zur Verfügung, die auf das WS 2013/2014 und das SS 2014 aufzuteilen sind, so dass für beide Semester jeweils 190 Studienplätze entfallen.

Nachdem somit eine ungenutzte Kapazität im Fach Humanmedizin (Vorklinik) nicht glaubhaft gemacht ist, war der Antrag daher sowohl hinsichtlich des Haupt- wie auch des Hilfsantrags mit der auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenfolge abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht erachtet im Eilverfahren die Hälfte des Regelstreitwerts für angemessen. Eine weitere Reduzierung des Streitwerts ist auch dann nicht angezeigt, wenn die vorläufige Zulassung zum Studium lediglich nach Maßgabe eines Losverfahrens beantragt wird, weil im Grunde die Zulassung zum Studium und die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt werden.

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln D

Annotations

(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.

(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden.

(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist anzuzeigen. Die Durchführung eines solchen Vorhabens darf nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern.

(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Falle nicht.

(5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, daß der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. Sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern abschließen.

(6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.