I.
Der Antragsteller wurde mit Schreiben des Sozialministeriums vom 15.07.2015 mit Wirkung vom 01.09.2015 in das Amt eines ehrenamtlichen Richters aus dem Kreis der Arbeitgeber beim Sozialgericht München berufen. Die laufende Amtsperiode endet am 31.08.2020. Der Antragsteller ist als selbständiger Handwerksmeister erwerbstätig.
Zur Sitzung am 07.06.2016 erschien der Antragsteller wegen Erkrankung nicht, zur Sitzung am 13.10.2016 erschien er wegen einer Zahnoperation nicht, am 21.02.2017 machte der Antragsteller eine dienstliche Verhinderung geltend, am 14.06.2017 nahm er wegen eines gebuchten Pfingsturlaubs nicht an der Sitzung teil und am 03.08.2017 kam es wegen beruflicher Verhinderung nicht zu einer Teilnahme an der Sitzung.
Mit Schreiben vom 24.10.2017 teilte der Antragsteller mit, dass es ihm seit seiner Ernennung leider nicht möglich gewesen sei bei allen Verhandlungen teilzunehmen. Er habe auch noch kein Seminar oder Schulung für ehrenamtliche Richter besuchen können. Auch den nächsten Sitzungstermin am 23.11.2017 könne er nicht wahrnehmen. Er bitte deshalb, ihn vom Amt als ehrenamtlicher Richter zu entbinden.
Der Antragsteller wurde vom Gericht auf die Voraussetzung einer Entlassung nach § 18 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und unter Fristsetzung um nähere Darlegung der Hinderungsgründe, insbesondere im Hinblick auf die berufliche Belastung gebeten. Der Antragsteller äußerte sich dazu nicht.
II.
Der Antrag auf Entlassung aus dem Amt als ehrenamtlicher Richter am Sozialgericht ist abzulehnen, weil dafür keine ausreichenden Gründe ersichtlich sind.
Ein ehrenamtlicher Richter kann gemäß § 18 Abs. 3 SGG auf Antrag hin aus seinem Amt entlassen werden, wenn einer der Gründe nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGG nachträglich eintritt. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 SGG ist ein derartiger Grund gegeben, wenn der ehrenamtliche Richter glaubhaft macht, dass wichtige Gründe ihm die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.
Bei diesen wichtigen Gründen nach Nr. 5 muss es sich um Erschwernisse von ähnlichem Gewicht wie bei den Gründen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGG handeln (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 12. Auflage 2017, § 18 Rn. 3d). Dort sind etwa genannt der Fall, dass der Richter durch eine ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, dass ihm die Übernahme des Richteramtes nicht zugemutet werden kann (Nr. 3) oder der Fall, dass gesundheitliche Gründe verhindern, dass der Betroffene das Amt ordnungsgemäß ausüben kann (Nr. 4). Dieser Vergleich zeigt, dass einerseits keine Unmöglichkeit der Amtsausübung gefordert wird, andererseits aber gewichtige Belastungen vorliegen müssen.
Im vorliegenden Fall sind keine ausreichenden Gründe glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat zwar an den letzten sechs Sitzungen nicht teilgenommen, jedoch aus unterschiedlichen Anlässen, die für sich und auch in der Summe keine dauerhafte Verhinderung aus wichtigen Gründen belegen. Es befindet sich nur eine Entschuldigung wegen allgemeiner Erkrankung darunter, für eine erneute Zahnoperation spricht nichts und das Ausmaß der beruflichen Verhinderung wurde nicht ausgeführt oder gar belegt. Dass eine Sitzung in einen geplanten Urlaub fällt, kommt vor und ist kein wichtiger Grund, vom Amt entbunden zu werden. Die Teilnahme an einer Schulung für ehrenamtliche Richter ist sinnvoll und wünschenswert, aber keine Berufungsvoraussetzung.
Weil schon kein wichtiger Grund im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 SGG festgestellt werden kann, kommt es auf die in § 18 Abs. 3 S. 1 SGG eröffnete Ermessensausübung („kann“) nicht an.
Dieser Beschluss ist gemäß § 18 Abs. 4 SGG endgültig, das heißt nicht anfechtbar. Der Antragsteller kann aber einen neuen Entlassungsantrag stellen, wenn sich neue Gründe herausstellen und glaubhaft gemacht werden, etwa eine besonders große berufliche Belastung.