Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 08. Mai 2008 - 8 W 435/06

bei uns veröffentlicht am08.05.2008

Gericht

Oberlandesgericht Stuttgart

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten Ziffer 1 wird gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

 
I.
Der Beteiligte Ziffer 1 und der Beteiligte Ziffer 5 streiten im Zusammenhang mit einem vom Beteiligten Ziffer 1 als Notar beurkundeten Grundstückskaufvertrag darüber, ob der Beteiligte Ziffer 1 aufgrund der ihm im Kaufvertrag mit übertragenen zusätzlichen Verpflichtungen berechtigt ist, neben einer Hebegebühr gemäß § 149 KostO (§§ ohne Gesetzesangabe in der Folge sind solche der Kostenordnung) für die Abwicklung des Kaufpreises über Notaranderkonto berechtigt ist, auch eine Betreuungsgebühr gemäß § 147 für die Prüfung der Einzahlungsreife des Kaufpreises (Fälligkeit) auf Notaranderkonto und die Mitteilung der Einzahlungsreife an den Käufer zu verlangen.
Bezüglich des vom Beteiligten Ziffer 1 unter dem o. a. Aktenzeichen beurkundeten Kaufvertrags zwischen den Beteiligten Ziffer 2 - 4 vom 24.4.2004 wird auf die Kopie in Anlage 1 zum Antrag des Beteiligten Ziffer 1 an das Landgericht vom 4.2.2006 (Bl. 1 d.A.) Bezug genommen.
In § 3 Ziffer 3 des Kaufvertrags ist u. a. bestimmt, dass der vereinbarte Kaufpreis (von 270.000,-- EUR) erst nach Maßgabe der näher geregelten Bedingungen fällig wird und dass der Urkundsnotar den Eintritt dieser Zahlungsvoraussetzungen den Vertragsbeteiligten schriftlich zu bestätigen hat. Unter § 3 Ziffer 4 ist geregelt, dass der Kaufpreis bei Fälligkeit auf ein näher bezeichnetes Notaranderkonto des Urkundsnotars zu überweisen ist und dass der Urkundsnotar von den Beteiligten unwiderruflich angewiesen wird, über den hinterlegten Kaufpreis nach näherer Maßgabe zugunsten von im Grundbuch für das Kaufgrundstück mit Grundpfandrechten voreingetragenen Gläubigern zu verfügen und ein etwaiger nach Ablösung verbleibender Kaufpreisbetrag an den Verkäufer zu überweisen ist. Die Kosten der Kapitalabwicklung über Notaranderkonto, insbesondere nach § 149, hat der Verkäufer übernommen. Die Auflassung sollte unverzüglich nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises erfolgen. In § 8 Ziffer 3 wurde der Urkundsnotar von den Beteiligten im übrigen mit dem Vollzug des Vertrags beauftragt und u. a. bevollmächtigt, alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Für seine Tätigkeit hat der Notar folgende Kostenberechnung gemäß § 154 erstellt (Rückseite 10 der o. a. Kaufvertragskopie):
Beurkundung des Vertrages, § 36 Abs. 2 KostO,         
20/10 aus 270.000 EUR 924,00 EUR
Einholung Zeugnis nach § 28 BauGB, § 146 Abs. 1 S. 1         
Hs. 2, (Wert wie vor), 1/10  46,20 EUR
Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit, § 147 Abs. 2, Wert         
54.000, ½  73,50 EUR
Entgelt für Ausfertigungen und Abschriften, § 152         
Abs. 2, 1 a  11,52 EUR
Dokumentenpauschale, § 136 Abs. 1 + 2, 152, Abs. 1,         
Ablichtungen 90 Stück  31,00 EUR
Summe netto  1.086,22 EUR
16 % Umsatzsteuer  173,80 EUR
Gesamtbetrag  1.260,02 EUR
2. Der Beteiligte Ziffer 5 hat anlässlich einer Prüfung der Amtstätigkeit des Beteiligten Ziffer 1 u. a. die in vorliegender Sache in der Kostenberechnung enthaltene Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 für die Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit beanstandet und den Beteiligten Ziffer 1 angewiesen, insoweit eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts herbeizuführen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, neben einer Verwahrungsgebühr für die Kaufpreisabwicklung auf Notaranderkonto gemäß § 149 komme der Ansatz einer Betreuungsgebühr für die Kaufpreisüberwachung und -mitteilung gemäß § 147 Abs. 2 in der Regel nicht in Betracht (Streifzug durch die Kostenordnung, RN 947).
Der Beteiligte Ziffer 1 hat hierauf mit Schreiben an das Landgericht vom 3.2.2006 eine Entscheidung des Landgerichts über die Berechtigung des beanstandeten Inhalts der Kostenberechnung beantragt. Er hat hierbei unter Hinweis auf die streitigen Auffassungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum für seine Person die Auffassung vertreten, die Beanstandung durch den Beteiligten Ziffer 5 sei zu Unrecht erfolgt.
Dieser hat seine Auffassung im Verfahren vor dem Landgericht aufrecht erhalten und auf Anfrage des Landgerichts ohne Bestreiten seitens des Beteiligten Ziffer 5 vorgetragen, eine Hebegebühr gemäß § 149 für die Abwicklung des Kaufpreises auf Notaranderkonto sei hier später fällig geworden und (gegenüber dem Verkäufer) in Rechnung gestellt worden.
10 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 8.9.2006 auf die (Weisungs-)Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 gemäß § 156 dessen Kostenrechnung zu Urkundenrolle Nr. 622/04 dahin abgeändert, dass die für die Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit gemäß §§ 32, 147 Abs. 2 angesetzte Gebühr in Höhe von 73,50 EUR sowie die hierauf entfallende Umsatzsteuer in Wegfall kommt, so dass sich der Gesamtbetrag der Rechnung auf 1.174,76 EUR reduziert. Zur Begründung hat sich das Landgericht der auch vom Beteiligten Ziffer 5 vertretenen - nach Ansicht des Landgerichts herrschenden - Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum angeschlossen, wonach durch eine Hebegebühr gemäß § 149 eine vereinbarte Tätigkeit des Urkundsnotars für die Prüfung der Einzahlungsreife auf Notaranderkonto und deren Mitteilung an die Vertragsbeteiligten mit abgegolten wird. Diese Tätigkeit stelle sich als Nebentätigkeit im Sinne von § 147 Abs. 3 dar und lasse deshalb keine selbständige Betreuungsgebühr gemäß § 147 Abs. 2 entstehen. Dies ergebe sich nicht zuletzt auch aus der Höhe der vom Gesetzgeber in § 149 geregelten Hebegebühr, die nur verständlich sei, wenn damit die gesamte mit der Abwicklung des Kaufpreises über Notaranderkonto zusammenhängende Tätigkeit mit abgegolten werde. Die Prüfung der Einzahlungsreife durch den Notar sei eine bei einer Kaufpreisabwicklung über Notaranderkonto typische, empirisch häufig anzutreffende Standardkonstruktion. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese bei seiner Regelung in § 149 habe mit abgelten wollen. Etwas anderes gelte nur, wenn eine Abwicklung über Notaranderkonto nicht vereinbart sei. Dann könne für die Prüfung und Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit eine eigenständige Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 anfallen.
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Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen.
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3. Der Beteiligte Ziffer 1 hat gegen den ihm nach eigenen Angaben am 13.9.2006 zugestellten Beschluss des Landgerichts mit eigenem Schreiben vom 13.10.2006 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die am selben Tag bei Gericht einging. Er begehrt die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts mit der Begründung, der Ansatz der Gebühr für die Fälligkeitsmitteilung sei nicht zu beanstanden.
13 
Das Landgericht verkenne, dass zumindest die Prüfung der Fälligkeitsvoraussetzungen durch den Urkundsnotar zeitlich und inhaltlich von der Tätigkeit zu unterscheiden sei, die ihm im Rahmen der Abwicklung des Kaufpreises über sein Anderkonto übertragen worden sei. Deren Inhalt sei im wesentlichen die Auszahlung und Rückzahlung von Geld. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des von der Rechtsprechung und im Schrifttum entwickelten Grundsatzes, dass mit der Hebegebühr gemäß § 149 die gesamte Tätigkeit des Notars und damit auch die Tätigkeit mit abgegolten werde, die mit der Erfüllung der von den Parteien vereinbarten Abwicklungsbedingungen zusammen hänge. Die Prüfung der Einzahlungsreife des Kaufpreises auf Notaranderkonto stelle jedoch eine gegenüber dieser Tätigkeit vorgelagerte, eigenständige Tätigkeit dar. Die Höhe der in § 149 geregelten Hebegebühr sei auch bei engerer Auslegung des Abgeltungsbereichs schon aufgrund des auch dann verbleibenden erheblichen Haftungsrisikos des Notars bei der Kaufpreisabwicklung verständlich.
14 
Die vom Landgericht als Mindermeinung angesehene Gegenauffassung werde obergerichtlich nicht allein in der vom Landgericht angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vertreten. Die Richtigkeit der Gegenmeinung ergebe sich zumindest tendenziell auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.5.2005 (NJW 05, 2338 = MDR 05, 1365), auch wenn in der dort entschiedenen Fallgestaltung keine Kaufpreisabwicklung über Notaranderkonto vorgelegen habe.
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Der Beteiligte Ziffer 5 hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr erneut geäußert.
II.
16 
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 ist gemäß § 156 Abs. 2 aufgrund ausdrücklicher Zulassung durch das Landgericht statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
17 
In der Sache hält der Senat das Rechtsmittel nicht für begründet. Er sieht sich an einer eigenen Entscheidung jedoch durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte gehindert. Er legt die Sache deshalb gemäß §§ 156 Abs. 4 S. 4 KostO, 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.
18 
1. Für die vorliegend gegebene Fallgestaltung besteht in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bereits seit längerem Streit, ob neben der für die Kaufpreisabwicklung über Notar-Treuhandkonto gemäß § 149 anfallenden Hebegebühr auch eine gesonderte Betreuungsgebühr gemäß § 147 Abs. 2 für die Prüfung und Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit durch den Notar entsteht.
19 
Teilweise wird die Auffassung vertreten, mit der Hebegebühr gemäß § 149 werde die Abwicklungstätigkeit des Notars im Rahmen des ihm umfassend erteilten Treuhandauftrags vollständig abgegolten, so dass daneben keine gesonderte Betreuungsgebühr gemäß § 147 Abs. 2 für die Prüfung und Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit entstehe (OLG Hamm, MittRhNotK 90, 244; OLG Oldenburg, JurBüro 86, 429; OLG Zweibrücken, MittBayNot. 95, 16; vgl. auch OLG Celle, FGPrax 05, 86 und OLG Zweibrücken, NJW-RR 05, 511).
20 
Nach anderer Auffassung entstehen gesonderte Gebühren, wenn die Hinderlegung erst erfolgen soll, nachdem der Notar das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen mitgeteilt hat (OLG Düsseldorf, JurBüro 95, 598; KG, Rpfleger 86, 282; OLG Schleswig MittRhNotK 96, 91; OLG Köln MittRhNotK 91, 226).
21 
Der Bundesgerichtshof ist für den Fall, dass der Notar zum einen die Kaufpreisfälligkeit und daneben die Zahlung des Kaufpreises zu prüfen hatte, vom Anfall je gesonderter Betreuungsgebühren gemäß §§ 147 Abs. 2 KostO aus im Einzelfall angemessen zu bestimmenden Geschäftswerten ausgegangen (BGHZ 163, 77).
22 
2. Der Senat würde sich im vorliegenden Fall der bereits vom Landgericht vertretenen Auffassung anschließen, wonach die Prüfung der Voraussetzungen der Kaufpreisfälligkeit und deren Mitteilung keine gesonderte Betreuungsgebühr auslöst, sondern durch die entstandene Hebegebühr gemäß § 149 KostO mit abgegolten wird. Er sieht sich an dieser Entscheidung jedoch durch die o. a. gegenteiligen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte gehindert.
23 
Nach Auffassung des Senats stellt es vorliegend keinen ausschlaggebenden Gesichtspunkt dar, dass die Prüfung und Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit hier eine zeitlich vorgelagerte Tätigkeit des Notars darstellte. Sie bedeutete im Ergebnis den Beginn seiner Tätigkeit im Rahmen der vereinbarten Kaufpreishinterlegung und -abwicklung über Notaranderkonto. Die bei der Prüfung und Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit vom Notar zu beachtenden Bedingungen mussten auch für die weitere Kaufpreisabwicklung vorliegen und waren vom Notar gegebenenfalls bei der Auszahlung oder Rückzahlung des bei ihm hinterlegten Kaufpreises zu beachten. Schließlich spricht die Höhe der gesetzlich geregelten Hebegebühr dafür, dass damit die Tätigkeit des Notars umfassend abgegolten wird.
24 
Der hier vertretenen Auffassung steht auch nicht die o. a. Entscheidung des Bundesgerichtshofs entgegen. Dort ging es neben der Prüfung der Kaufpreisfälligkeit bei der Kaufpreisüberwachung um nur untergeordnete weitere Nebenpflichten im Vergleich zu einer umfassenden Abwicklung des Kaufpreises über Notaranderkonto. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem im Fall des Bundesgerichtshofs nur mit einem geringen Bruchteil des Kaufpreises festgesetzten Gegenstandswert für die Kaufpreisüberwachung, den der Bundesgerichtshof ausdrücklich gebilligt hat.

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Baugesetzbuch - BBauG | § 28 Verfahren und Entschädigung


(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch n

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(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.