Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. März 2006 - 1 W 9/06

published on 14.03.2006 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. März 2006 - 1 W 9/06
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller (Bl. 63/64 d.A.) wird der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 3.2.2006 - 4 OH 2/05 - (Bl. 59/60 d.A.)

abgeändert:

Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren wird auf 33.959.-Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller wenden sich mit ihrer Streitwertbeschwerde (Bl. 63 ff.d.A.) gegen den Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 3.2.2006 - 4 OH 2/05 - (Bl. 59/60 d.A.), durch den der Wert des selbständigen Beweisverfahrens auf "bis zu 21.530.-Euro" festgesetzt wurde.
Sie begehren die Festsetzung auf 33.959.-Euro entsprechend der Höhe der Mängelbeseitigungskosten, die der Sachverständige D. für die vollständige Sanierung des Wärmedämmverbundsystems unter Einschluss der Entfernung des aufgebrachten Systems angesetzt hat (Bl. 171 ff.d.A.).
Wegen der Begründung der Beschwerde wird auf die Schriftsätze vom 16.2.2006 (Bl. 63/64 d.A.) und vom 24.2.2006 (Bl. 68/69 d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 65/66 d.A.).
II.
Die nach § 68 GKG zulässige Streitwertbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist - wie beantragt - auf 33.959.-Euro festzusetzen.
1. Die Beschwerde ist nach § 68 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller haben inzwischen klargestellt, dass sie das Rechtsmittel im eigenen Namen erheben. Daher ist die erforderliche Beschwer gegeben ist, die auch mehr als 200.-Euro beträgt.
2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Streitwert beträgt 33.959.-Euro.
a) In der Rechtsprechung ist inzwischen weitgehend anerkannt, dass sich der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens in der Regel nach dem Wert der Hauptsache richtet. Geht es - wie hier - um die Feststellung von Baumängeln und die Höhe der hierfür notwendigen Aufwendungen, so entspricht der Streitwert den Kosten der Mängelbeseitigung (OLG Celle, BauR 2004, 705; OLG Düsseldorf, NZBau 2003, 385; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage, RN 145 m.w.N.). Stellt sich nach Einholung des Gutachtens heraus, dass die Kosten mit der vom Antragsteller zu Beginn des Verfahrens genannten Schätzgröße nicht übereinstimmen, so richtet sich der Streitwert nach der neueren Rechtsprechung nach den Feststellungen des Sachverständigen, wenn es sich bei den ursprünglichen Angaben erkennbar um eine Schätzung gehandelt hatte (OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1530; jetzt auch BGH BauR 2004, 1975).
b) Der vorliegende Fall zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass der Sachverständige die Kosten alternativ ermittelt hat für den Fall der Sanierung nach Maßgabe der von ihm für notwendig erachteten Mängelbehebung (21.530.-Euro) sowie für den Fall einer Generalsanierung nach den Vorstellungen der Antragsteller (33.959.-Euro). In einem solchen Fall sind  als Streitwert die Kosten anzusetzen, die sich für den Fall der vom Antragsteller beanspruchten Mängelbehebung ergeben. Dies ist die Folge davon, dass der Streitwert durch das jeweilige Interesse der Antragsteller an der Beweissicherung bestimmt wird. Sind die Antragsteller - wie hier - ausdrücklich der Auffassung, dass ihnen ein Anspruch auf eine Generalsanierung zusteht, so entspricht ihr Beweissicherungsinteresse den Kosten einer derartigen umfassenden Sanierung. Ob sie diese auch tatsächlich beanspruchen können, ist eine Frage des materiellen Rechts, für den Streitwert aber nicht entscheidend. Da im vorliegenden Fall eine Generalsanierung voraussichtlich Kosten in Höhe von 33.959.-Euro verursachen wird, ist auch der Streitwert in dieser Höhe festzusetzen.
III.
10 
Der angefochtene Beschluss ist daher entsprechend abzuändern.
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.