Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 06. Okt. 2005 - 1 Ws 221/05 (67/05)

Gericht
AoLs
Tenor
Der Beschluß wird dahingehend geändert, daß die Vergütung auf 1.006,01 € festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
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I. Der Antragsteller ist Leitender Medizinaldirektor und Direktor der Klinik für forensische Psychiatrie und Psychotherapie Y.. Mit Auftrag der Strafvollstreckungskammer 5 des Landgerichts Lübeck hat er ein ergänzendes psychiatrisch-psychologisches Prognosegutachten über den Verurteilten erstattet, insbesondere zu der Frage, ob die in den Taten des Verurteilten zutage getretene Gefährlichkeit fortbestehe. Mit seiner Liquidation vom 1. März 2005 begehrt der Sachverständige neben der Vergütung für insgesamt 10 Stunden zu je 85 €, insgesamt 850 €, für Aktenstudium, gutachterliche Untersuchung, Ausarbeitung des Gutachtens, Diktat, Korrektur, Schreibgebühren und Umsatzsteuer auch weitere 212,50 €. Diese Rechnungsposition trägt die Bezeichnung „plus 25 % gem. § 15 NtVO Gutachten-Nebenkosten zugunsten der Verwaltung der Y“. Hierbei handelt es sich um den Betrag, den der Sachverständige gem. § 12 NtVO für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn und als Vorteilsausgleich zu entrichten hat.
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Die Strafvollstreckungskammer hat die Vergütung durch Beschluß vom 11. April 2005 antragsgemäß festgesetzt. Gegen diesen richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Lübeck. Diese wird damit begründet, daß gem. § 12 Abs. 1 JVEG mit den Vergütungen des Sachverständigen nach §§ 9 – 11 JVEG auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten seien. Zu den Gemeinkosten des Sachverständigen gehörten sämtliche Bürokosten. Eine Erstattung prozentualer Gutachtennebenkosten für die Büronutzung führe zu einer faktischen Schlechterstellung derjenigen Sachverständigen, die ein eigenes Büro unterhielten und deren Miet-, Heiz- und Sekretärinnenkosten nicht gesondert ersetzt würden. Der Entscheidung des II. Strafsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vom 13. Januar 1988 (SchlHA 1988, 99), auf die sich die Strafvollstreckungskammer beruft, sei durch die geänderte Gesetzesgrundlage des JVEG die Grundlage entzogen.
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II. Die gem. § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde ist begründet.
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Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erstattung des von ihm an den Dienstherrn abzuführenden Nutzungsentgelts. Dies folgt aus § 12 Abs. 1 JVEG. Danach sind mit der Vergütung nach §§ 9 – 11 JVEG auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Zu den Gemeinkosten zählen in erster Linie die mit dem Bürobetrieb verbundenen Kosten sowie die Aufwendungen, die sich aus einer angemessenen Ausstattung mit technischen Geräten und fachbezogener Literatur ergeben (Meyer/Höver/Bach, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 23. Auflage, § 11, Rn. 12.2). Zusätzlich ersetzt werden nur die in §§ 5 – 7 JVEG genannten Reisekosten, notwendige Auslagen für Vertretungen, Begleitpersonen, Ablichtungen und dergleichen sowie die in § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 – 4 JVEG aufgeführten Kosten, namentlich die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge, für Lichtbilder und Farbausdrucke, Schreibarbeiten und Umsatzsteuer.
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Bei dem Nutzungsentgelt handelt es sich nicht um solche Kosten, sondern um eine Geldleistung, die dafür zu erbringen ist, daß der Beamte für die Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal und Material seines Dienstherrn in Anspruch nehmen darf. Mit dem Nutzungsentgelt sollen die wirtschaftlichen Vorteile ausgeglichen werden, die dem Beamten dadurch zugute kommen, daß er die von seinem Dienstherrn zur Verfügung gestellten Hilfsmittel nicht selbst und auf eigenes Risiko anzuschaffen und zu unterhalten hat und auch nicht die Arbeitskraft des ihm zur Verfügung gestellten Personals vergüten muß (BVerwG NJW 1974, 1440, 1443). Das Nutzungsentgelt ist somit für den Sachverständigen kein – zusätzlicher – Aufwand, sondern ein Ausgleich für genossene Vorteile.
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Aus dem Umstand, daß das Nutzungsentgelt in jedem Fall auch ohne konkrete Inanspruchnahme und/oder Nachweis von Material oder Personal anfällt, wird deutlich, daß damit in erster Linie die durch die Erstellung des Gutachtens entstehenden Gemeinkosten des Krankenhauses (Strom, Raumnutzung, Gerätebenutzung, Personal) abgegolten werden sollen. Solche Generalkosten hat aber nicht nur das Krankenhaus, sondern hat auch der niedergelassene Arzt, der für das Gericht als Sachverständiger ein Gutachten anfertigt. Er hat jedoch keine Möglichkeit, für diese Gemeinkosten eine Entschädigung nach dem JVEG zu erhalten (vgl. zu § 8 ZSEG Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 1. Senat, Beschluß vom 25. Januar 2002 – L 1 B 113/00 SF SK – zitiert nach iuris) . Eine Erstattung des Nutzungsentgelts würde daher den beamteten Sachverständigen gegenüber dem freien Sachverständigen ungerechtfertigt besser stellen. Sie stünde im übrigen auch nicht mit Sinn und Zweck der durch § 13 NtVO vorgeschriebenen Ausgleichspflicht in Einklang. Durch diese soll der beamtete Sachverständige den ihm im Rahmen seiner Nebentätigkeit aufgrund der Bereitstellung von aus allgemeinen Steuermitteln finanziertem Personal, Einrichtungen und Material seitens des Dienstherrn zufließenden Vorteil pauschaliert ausgleichen. Diese Verpflichtung zur Zahlung des Nutzungsentgelts, die ihre rechtliche Grundlage im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des beamteten Sachverständigen findet, würde jedoch leer laufen, wenn diesem ein Anspruch auf Erstattung des Nutzungsentgelts nach § 12 JVEG gegen die Staatskasse eingeräumt würde.
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Ein Sachverständiger, der bei der Vorbereitung und Erstattung seines Gutachtens Einrichtungen seines Dienstherrn in Anspruch nimmt und hierfür ein Nutzungsentgelt abführen muß, kann diese Aufwendungen aber insoweit gesondert erstattet verlangen, wie auch ein anderer Sachverständiger die Aufwendungen, für deren Abgeltung das Nutzungsentgelt bestimmt ist, nach § 12 JVEG erstattet erhält. Voraussetzung dafür ist aber, daß er im Einzelfall den Nachweis führt, welcher Teil der von ihm abzuführenden Beträge zur Abgeltung der Aufwendungen für verbrauchtes Material und für die Inanspruchnahme von Hilfskräften bestimmt ist. Soweit eine sachgerechte Aufteilung der abzuführenden Nutzungspauschale nicht möglich ist, kann sie nicht anders behandelt werden als die Gemeinkosten eines frei praktizierenden Sachverständigen, die nicht erstattungsfähig sind ( Meyer/Höver/ Bach, a. a. O. Rn. 12.9).
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Der in dem Beschluß des II. Strafsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Januar 1988, - 2 Ws 483/85 – zu § 8 ZSEG vertretenen Ansicht, auf die sich der Antragsteller beruft, folgt der Senat nicht. Jene Entscheidung bezog sich ausdrücklich nur auf die Entschädigung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen für die Vornahme von Leichenöffnungen. Für diese Fallkonstellation war der II. Strafsenat der Auffassung, daß der Gerichtsmediziner nicht mit einem niedergelassenen privaten Sachverständigen, der feste Gemeinkosten habe, verglichen werden könne, sondern vielmehr mit einem Sachverständigen, der zur Durchführung des konkreten Gutachtenauftrages geeignete Räumlichkeiten habe anmieten müsse. In diesem Fall decke das Nutzungsentgelt nicht seine eigenen Gemeinkosten ab, sondern stellen gesonderte, von dem Sachverständigen getätigte Aufwendungen dar (SchlHA 1988, 99, 100). Die weitere Begründung des II. Strafsenats, der beamtete Sachverständige sei im Ergebnis nicht besser gestellt als der private, weil ihm der Zuschlag gem. § 3 Abs. 3 b) ZSEG nicht zugute komme, hat in bezug auf die hier in Rede stehende Vergütung nach dem JVEG bereits deshalb kein Gewicht, weil dieser Zuschlag nach dem JVEG nicht mehr gewährt wird. Der II. Strafsenat hat im übrigen erklärt, daß er an seiner Entscheidung nicht mehr festhalte.
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Die Vergütung des Sachverständigen errechnet sich daher wie folgt:
- 10
Aktenstudium 170,00 € Gutachterliche Untersuchung 255,00 € Ausarbeitung des Gutachtens 255,00 € Diktat und Korrektur 170,00 € 850,00 € Schreibgebühren 17,25 € 867,25 € 16 % Mehrwertsteuer 138,76 € 1.006,01 €
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

Annotations
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt
- 1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge; - 2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos; - 3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen; - 4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt; - 5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.
(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt
- 1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge; - 2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos; - 3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen; - 4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt; - 5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.
(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.