Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 15. Feb. 2018 - 5 EK 1640/17

bei uns veröffentlicht am15.02.2018

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 26.08.2017, ihm für eine Entschädigungsklage gemäß § 198 GVG Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage wegen vermeintlicher Verschleppung einer vom Antragsteller vor dem Amtsgericht Schwabach angestrengten Honorarklage. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die beabsichtigte Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller beantragt, den zu verurteilen, „zu Gunsten des Klägers an den Rechtsnachfolger/Zessionar die gesetzlich vorgeschriebene Entschädigung zu zahlen“.

Sein Antrag ist schon unzulässig, weil der Antragsteller trotz Hinweises vom 08.01.2018 (Bl. 14 d.A.) nicht fristgemäß dargelegt hat, woraus sich seine Klagebefugnis ergibt. Mit dem Antrag gibt er zu erkennen, dass er gar nicht (mehr) Forderungsinhaber ist; grundsätzlich ist aber nur der Anspruchsinhaber selbst befugt, eine Forderung klageweise geltend zu machen und hierfür Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Prozesskostenhilfe kann daher nicht bewilligt werden. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 198


(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach d

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2018 - III ZB 23/18

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 23/18 vom 7. Juni 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:070618BIIIZB23.18.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, D

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(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.