Oberlandesgericht München Urteil, 19. Sept. 2018 - 4 OLG 14 Ss 542/17

published on 19.09.2018 00:00
Oberlandesgericht München Urteil, 19. Sept. 2018 - 4 OLG 14 Ss 542/17
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Landgericht Memmingen, 4 Ns 113 Js 8021/13, 31.07.2017

Gericht

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Tenor

I. Die Revisionen der Angeklagten H… und O… gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 31. Juli 2017 werden als unbegründet verworfen.

II. Die Angeklagten H… und O… haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

III. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 31. Juli 2017 hinsichtlich der Teilfreisprüche, soweit die Angeklagten H…, B… und O… nicht wegen versuchter Urkundenfälschungen in drei tatmehrheitlichen Fällen verurteilt wurden, sowie im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

IV. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen.

V. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Memmingen verwiesen.

Gründe

I.

1. Das Amtsgericht Günzburg hat durch drei gesonderte Urteile die Angeklagten jeweils wegen Urkundenfälschung in vier selbstständigen Fällen schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten B… hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sowie eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten, gegen die Angeklagte H… eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 40 Euro sowie gegen den Angeklagten O… eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verhängt.

Den Schuldsprüchen lag jeweils zugrunde, dass die Angeklagten als Führungspersonen (die Angeklagte H… als Verantwortliche für den Finanzverkehr, der Angeklagte O… als „Minister für Haushalt und Finanzen“, der Angeklagte B… als „Staatssekretär Haushalt und der Hauptverwaltung“ und zugleich „Leiter des Passamts“) der am 1.5.2012 gegründeten Organisation „Republik Freies Deutschland (RFD)“ Druckaufträge für „Ausweise“ erteilt haben sollen, die am 6.10.2012, 11.11.2012, 3.1.2013 sowie im Juli 2013 ausgeführt worden sein sollen.

2. Gegen diese Urteile haben sowohl die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft Berufung bzw. Rechtsmittel eingelegt. Nach Verbindung und durchgeführter Hauptverhandlung hat das Landgericht Memmingen auf die Berufung der Angeklagten mit Urteil vom 31. Juli 2017 die Urteile des Amtsgerichts Günzburg aufgehoben und die Angeklagten lediglich wegen einer einzigen Urkundenfälschung verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Gegen die Angeklagte H… wurde eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 Euro, gegen den Angeklagten O… eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro sowie gegen den Angeklagten B… eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, ausgesprochen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde verworfen.

3. Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Angeklagten H… und O…. Außerdem hat die Staatsanwaltschaft Revision hinsichtlich aller drei Angeklagten eingelegt. Diese Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich ausweislich ihrer Begründung gegen die Teilfreisprüche und die fehlende Annahme von Gewerbsmäßigkeit.

II.

1. Die zulässige Revision der Angeklagten ist unbegründet.

a) Hinsichtlich der Protokollierungsrüge wird auf die entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. Juni 2016, dort unter C.I. verwiesen.

b) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 StGB.

aa) Das vom Landgericht festgestellte Aussehen der am 6.10.2012 gefertigten Ausweise erfüllt den Urkundencharakter.

(1) Das Landgericht hat zum Aussehen der „Ausweise“ ausgeführt (BU S. 13 und 14):

„Es handelt sich um blaue Plastikauswelse In der Stärke und Im Format von Scheckkarten, d. h. 8,6 cm x 5,4 cm. Auf der Vorderselte befindet sich In der linken oberen Ecke auf dunkelblauem Hintergrund ein 8 mm großer Adler, ähnlich dem Reichsadler aus dem Kaiserreich, jedoch ohne Krone. Zur linken und zur rechten Seite des Reichsadlers sind jeweils 13 weiße Sterne ersichtlich, möglicherweise als Symbole für die Staaten der Europäischen Union. Unter dem Reichsadler befindet sich das farbige Passbild des jeweiligen Ausweisinhabers mit einer Größe von 1,9 x 2,5 mm. Überschrieben ist der „Ausweis“ mit „Republik Freies Deutschland“, darunter die Übersetzung davon auf Englisch und Französisch. Darunter steht die Dokumentenbezeichnung „Ausweis“, rechts daneben eine 10-stellige Seriennummer. Unter „Ausweis“ findet sich der Familienname, darunter der Vorname, gefolgt von Geburtstag und -ort. An unterster Stelle befindet sich die Unterschrift des Ausweisinhabers. Die Vorderseite des Ausweises ist über die gesamte Höhe mit einem dem Reichsadler ähnlichen Wappentier unterlegt, das auf der Brust nebeneinander angebracht die Symbole für männlich und weiblich zeigt. Die Rückseite des „Ausweises“ gibt Auskunft jeweils in deutscher, englischer und französischer Sprache über die Körpergröße in cm, die Augenfarbe, das Gültigkeitsdatum, die Staatsangehörigkeit „Republik Freies Deutschland“ sowie die ausstellende Behörde, nämlich das für den jeweiligen Wohnsitz des Ausweisinhabers zuständige Bürgeramt. Weiter findet sich auf der Rückseite des „Ausweises“ im rechten Drittel ein Passbild des Ausweisinhabers mit einer Größe von 1,7 x 2,3 cm. Dieses ist am unteren Rand überlagert mit dem Ausstellungsdatum und trägt die linke Ecke überlagernd einen Stempelabdruck, der wiederum einen Adler, wie oben beschrieben, zeigt. im unteren Drittel der Rückseite des Ausweises findet sich erneut auf drei Zeilen verteilt die Doku mentennummer, eine weitere Zahlen-Buchstaben-Kombination sowie der Name des Ausweisinhabers.“

(2) Diese Feststellungen lassen den rechtlichen Schluss zu, dass es sich bei dem hergestellten „Ausweis“ um eine Urkunde im Sinne von § 267 Abs. 1 StPO handelt, also um die Verkörperung einer allgemein oder für Eingeweihte verständlichen Gedankenerklärung, die den Erklärenden erkennen lässt und geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen (vgl. zur Definition: Fischer StGB 65. Aufl. § 267 Rn. 2).

(a) Die Gedankenerklärung liegt darin, dass die auf dem „Ausweis“ abgebildete Person Staatsangehöriger der „Republik Freies Deutschland“ sein soll.

(b) Aussteller soll das „Bürgeramt“ der „Republik Freies Deutschland“ sein. Die tatsächliche Existenz des (scheinbaren) Ausstellers ist nicht Voraussetzung für die Erkennbarkeit und damit für die Eigenschaft als Urkunde. Eine Urkunde ist zwar dann nicht gegeben, wenn der Aussteller mit einem als solchem erkennbaren Phantasienamen angegeben ist und für den Adressaten auf der Hand liegt, dass eine Person dieses Namens nicht existiert (vgl. aaO. Rn. 11). Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der „Ausweis“ täuscht durch die Angabe „Bürgeramt“ und sein offizielles Erscheinungsbild, das aufgrund seines Formats und seines Inhalts an Personalausweise von Staaten der Europäischen Union angenähert ist, das tatsächliche Vorhandensein eines Staates „Republik Freies Deutschland“ vor. Damit lässt die Ausstellerbezeichnung nicht ohne weiteres für unbedarfte Personen oder Ausländer erkennen, dass ein bloßer Fantasiename verwendet wird, zumal die Bezeichnungen „Republik“ und „Deutschland“ Assoziationen an einen Staat wecken. Vielmehr wird bewusst der Eindruck erweckt, bei dem scheinbaren Aussteller handele es sich um eine tatsächlich existierende Behörde.

(c) Der „Ausweis“ ist auch zum Beweis bestimmt und geeignet, nämlich zum Beweis über die Identität und Staatsangehörigkeit der abgebildeten Person. Die Beweiseignung entfällt nicht dadurch, dass es den Staat „Republik Freies Deutschland“ nicht (a) gibt. Es genügt auch insoweit, dass der „Ausweis“ bei oberflächlicher Betrachtung oder bei Betrachtung ohne ausreichenden Bildungs- und Informationshintergrund für ein gültiges behördliches Dokument gehalten werden kann (vgl. OLG Celle Beschluss vom 19.10.2007 - 32 Ss 90/07, zitiert nach juris, Rn.38; OLG Nürnberg Urteil v. 9.12.2008 - 2 St OLG Ss 24/08, zitiert nach juris, Rn. 9). Dies war hier der Fall. Der „Ausweis“ enthält alle wesentlichen Daten, die auch ein Personalausweis eines Staates der Europäischen Union, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland aufweist und orientiert sich auch in Format und optischer Gestaltung zumindest teilweise an derartigen Personalausweisen.

(3) Den Feststellungen des Landgerichts lässt sich auch entnehmen, dass die dargestellte Urkunde als unecht im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB bezeichnet werden kann. Hierzu ist erforderlich, dass eine Urkunde unter Identitätstäuschung über die Person des Ausstellers, also derjenigen Person, der die Gedankenerklärung nach dem Urkundeninhalt zuzurechnen ist, hergestellt worden ist (vgl. Fischer aaO. Rn. 30). Vorliegend gab es zwar tatsächlich einen Personenzusammenschluss, der sich den Namen „Republik Freies Deutschland“ gab. Der „Ausweis“ erweckt jedoch nicht den Eindruck, von einer solchen Privatorganisation erstellt worden zu sein, sondern suggeriert mit der Bezeichnung „Republik Freies Deutschland“, dass er von einem Staat stammt, den es tatsächlich jedoch nicht gibt.

(4) Das Landgericht hat auch die Beteiligung der Angeklagten an dem Herstellen der unechten Urkunden sowie ihren Vorsatz nachvollziehbar dargestellt. Diese Beteiligung ergibt sich bereits aus der dargestellten jeweiligen hochrangigen Funktion innerhalb der Gruppierung, ohne dass das Landgericht einzelne konkrete Handlungen der Angeklagten oder anderer Personen darstellen musste. Die Angeklagten waren Mittäter der Personen, die die „Ausweise“ bestellten, so dass ihnen deren Handlungen zugerechnet werden. Vor diesem Hintergrund gefährdet es den Bestand des Urteils nicht, dass das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung offen gelassen hat, ob die Angeklagten die Herstellung „veranlasst“ haben.

(3) 2. Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft ist hingegen zum Großteil begründet.

a) Das Landgericht hat mit lückenhafter Beweiswürdigung einen Vorsatz der Angeklagten hinsichtlich einer versuchten Urkundenfälschung durch Bestellung von Reisepässen im Juli 2013 abgelehnt. Es hat lediglich darauf abgestellt, dass Reisepässe mit einer offensichtlich fehlenden Beweiseignung hergestellt wurden, die den Ansprüchen der „Republik Freies Deutschland“ und damit den Angeklagten nicht genügten.

Zur Frage eines entsprechenden Versuchs der Urkundenfälschung hat das Landgericht angegeben, es habe nicht festgestellt werden können, welche konkreten Ansprüche die Angeklagten hinsichtlich des Aussehens und der Qualität der in Auftrag gegebenen Reisepässen und ob diese dann die für eine Urkundenfälschung notwendige Beweiseignung gehabt hätten. Eine Begründung dieser angeblich fehlenden Möglichkeit näherer Feststellungen enthält das Urteil nicht. Insbesondere hat das Landgericht versäumt, zu erwägen, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang folgenden Umständen zukommt:

Die zuvor am 6.10.2012 gefertigten „Ausweise“ (vgl. oben unter Nr. 1) waren durchaus beweisgeeignet, wobei diese Art der Herstellung von dem Vorsatz der Angeklagten umfasst war. Außerdem hatten die Angeklagte B… und O… den Feststellungen zufolge das Aussehen von am 2.7.2013 gefertigten „Reisepässen“ reklamiert und als „Spielzeugbücher“ bezeichnet, die einer Überprüfung durch Interpol nicht standhalten würden (BU S. 20 und 21).

Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass die Angeklagten und deren Mittäter beweisgeeignete „Reisepässe“ erhalten wollten, weshalb die Nichterörterung der genannten Umstände zu einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung führt.

b) Dieselben Erwägungen hätten hinsichtlich zweier weiterer versuchter Urkundenfälschungen mit den Druckdaten 11.11.2012 und 3.1.2013 angestellt werden müssen. Hier hat das Landgericht insgesamt versäumt, ein unmittelbares Ansetzen der Angeklagten und ihrer Mittäter zu erwägen.

b) c) Soweit sich die Staatsanwaltschaft allerdings auch gegen die Ablehnung vollendeter Urkundenfälschungen im Hinblick auf die Dokumente mit den Druckdaten 11.11.2012 und 3.1.2013 wendet, ist ein Rechtsfehler nicht vorhanden. Die hierzu erfolgte Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft nimmt insoweit lediglich eine eigene Beweiswürdigung vor, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen.

d) Der Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der nicht zu beanstandenden Verurteilung (Druckdatum 6.10.2012) unterliegt allerdings ebenfalls der Aufhebung.

Denn das neu zur Entscheidung berufene Landgericht wird insgesamt für den Fall einer Verurteilung wegen mehrerer Taten zu entscheiden haben, ob Gewerbsmäßigkeit bzw. Bandenmäßigkeit im Sinne von § 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB vorliegt. Für die Frage der Erheblichkeit der Vorteile sowie die Frage, ob eine über die Beteiligung an der Einzeltat hinausgehende Einbeziehung in die Gesamtabrede einer Bande vorlag, wird relevant sein, ob mehr als eine Tat zur Verurteilung kommt.

Darüber hinaus wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, dass Gewerbsmäßigkeit zwar durchaus Eigennützigkeit voraussetzt, es jedoch genügt, wenn der Täter sich mittelbare Vorteile verspricht (Fischer aaO. vor § 52 Rdn. 61a).

III.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Revision der Angeklagten H… und O… beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

Annotations

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.