Oberlandesgericht München Endurteil, 03. Juni 2016 - 10 U 124/16

Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin vom 12.01.2016 wird das Endurteil des LG Traunstein
I.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich 13.389,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.11.2013 zu bezahlen.
II.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 917,00 € zu bezahlen.
III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin 38% und die Beklagten samtverbindlich 62%.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der ursprünglich in Anspruch genommenen H. Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G.
Die Beklagten tragen samtverbindlich 62% der außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Klägerin.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz jeweils selbst.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen samtverbindlich die Beklagten.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1. Das Endurteil des Landgerichts Traunstein
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 13.389,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 06.11.2013 zu bezahlen.
3. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.091,23 € zu bezahlen.
die Berufung zurückzuweisen.
Gründe
aa) Nach den abermals gem. §§ 528 S.2, 529 I Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Erstgerichts hat der Beklagte zu 2) den Unfall dadurch verursacht, dass er trotz für ihn geltenden Stoppschildes das Vorfahrtsrecht des klägerischen Fahrers missachtet hat. Dass der Beklagte zu 2) auf diese Weise den Unfall zumindest mitverursacht hat, wird von den Beklagten im Übrigen auch gar nicht angezweifelt.
bb) Den Beklagten wiederum ist es nicht gelungen, einen schuldhaften Verursachungsbeitrag des klägerischen Fahrers nachzuweisen. Diesbezüglich gilt Folgendes, worauf der Senat auch schon insb. mit Beschluss vom 22.04.2016 (Bl. 150-153 d. A.) hingewiesen hat:
- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug am Unfallort für den klägerischen Lkw gem. § 3 III Nr. 2 lit. b) aa) StVO 60 km/h, während sich die Ausgangsgeschwindigkeit des Lkw ausweislich des hier erholten unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) S. vom 06.03.2015 nicht näher eingrenzen ließ als zwischen 59 km/h und 71 km/h.
- Die Auffassung der Beklagten, der klägerische Fahrer hätte aufgrund der Verhältnisse vor Ort (gem. § 3 I StVO) weniger schnell als 60 km/h fahren dürfen, ist unzutreffend. So ereignete sich der Unfall bei Tageslicht auf trockener Fahrbahn (vgl. S. 4 des unfallanalytischen Sachverständigengutachtens S.). Der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, dass irgendwelche witterungsbedingte Sichtbehinderungen vorgelegen hätten. Zwar war die zulässige Höchstgeschwindigkeit (für Fahrzeuge, welche hier grundsätzlich schneller als 60 km/h fahren durften) mittels Zeichens 274 auf 70 km/h beschränkt. Dies betraf aber nicht den klägerischen Lkw, welcher ohnehin nicht schneller als 60 km/h fahren dufte. Hätte man hier eine (weitere) Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für derartige Lkw auf weniger als 60 km/h anordnen wollen, hätte man ein entsprechendes Verkehrszeichen anbringen müssen. Der klägerische Fahrer durfte daher grundsätzlich davon ausgehen, dass es für ihn keiner Geschwindigkeitsreduzierung auf weniger als 60 km/h bedurfte. Auch durfte er darauf vertrauen, dass Fahrzeuge, welche sich auf der R. dem Einmündungsbereich zur B 304 näherten bzw. dort an der Haltelinie bereits warteten, seine Vorfahrt beachten würden.
- Soweit die Beklagten mit dem o. g. Schriftsatz vom 13.05.2016 darauf hinweisen, dass es seitens der Straßenverkehrsbehörden angebracht gewesen wäre, durch eine entsprechende Beschilderung nicht nur die Höchstgeschwindigkeit für Pkw von 100 km/h auf 70 km/h zu reduzieren, sondern auch diejenige für Lkw von 60 km/h auf ein entsprechend geringeres Maß, und dass eine unterlassene Beschilderung keinen Dispens von § 3 StVO begründe, vermag dies nicht zu überzeugen. Zwar war für den klägerischen Fahrer die Sicht auf den Einmündungsbereich der R.-straße durch Brückenbefestigungen eingeschränkt; allerdings durfte er sich, wie bereits ausgeführt, darauf verlassen, dass für ihn keine Reduzierung der Geschwindigkeit auf weniger als 60 km/h veranlasst war, und zwar nicht zuletzt gerade deswegen, weil die Geschwindigkeit für Pkw reduziert war, er also davon ausgehen durfte, dass die Straßenverkehrsbehörden die abstrakte Gefahrenlage erkannt und ihr mit der Beschilderung umfassend begegnet waren. Zudem hat eine solche Geschwindigkeitsreduzierung ersichtlich zumindest auch den Sinn, es vorschriftsgemäß vor dem Stoppschild haltenden Verkehrsteilnehmern zu ermöglichen, noch rechtzeitig vor dem Einbiegen auf die B 304 die sich dort mit entsprechend geringerer Geschwindigkeit nähernden Fahrzeuge erkennen zu können. Dies mag zwar bzgl. eines mit 100 km/h fahrenden Pkw, nicht aber bzgl. eines ohnehin nicht schneller als 60 km/h fahrenden Lkw problematisch sein, so dass es veranlasst war, die Beschilderung, wie geschehen, vorzunehmen.
- Ebenso unzutreffend ist die Auffassung der Beklagten, es sei unstreitig, dass die Ausgangsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrers mindestens 65 km/h betragen habe. Insbesondere lässt sich dem Vortrag auf S. 2 der Klageschrift vom 14.03.2014 (= Bl. 2 d. A.), die Geschwindigkeit des Lkw habe „ca. 60 bis 65 km/h“ betragen, kein solches klägerisches Zugeständnis entnehmen. Denn hier wurde - unter Verwendung der Worte „ca.“ und „bis“ - ersichtlich nur eine bloße Schätzung vorgetragen, und dies noch dazu ggf. nur unter dem Eindruck des im Ermittlungsverfahren erholten unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen H.
- Nicht richtig ist schließlich auch der Vortrag der Beklagten, es sei nachgewiesen, dass der klägerische Fahrer die Kollision in zeitlicher Hinsicht hätte vermeiden können, wenn er nicht schneller als 60 km/h gefahren wäre. Zu einem derartigen Ergebnis ist insbesondere auch nicht das o.g. unfallanalytische Gutachten S. gekommen. Vielmehr lautet das Ergebnis dieses Gutachtens auf S. 21 bloß, dass eine klägerische zeitliche Unvermeidbarkeit nicht bestätigt werden könne. Betrachtet man nun S. 20 dieses Gutachtens isoliert, so wie es die Beklagten tun (vgl. S. 4 der Berufungserwiderung = Bl. 146 d. A.), ergibt sich zwar eine klägerische zeitliche Vermeidbarkeit, dies aber nur, wenn man eine Geschwindigkeit des bekl.-Pkw von 19 km/unterstellt. Dass diese Geschwindigkeit tatsächlich 19 km/h betrug, und dies noch dazu konstant, erscheint demgegenüber völlig ungewiss. So erwähnt das Gutachten S. (vgl. dort S. 5) zunächst die Feststellung des Sachverständigen H., wonach die Pkw-Kollisionsgeschwindigkeit bei 17-22 km/h gelegen habe. Sodann wird (auf S. 6) ausgeführt, dass die Spurenlage vor Ort weder durch den Sachverständigen H. noch durch die Polizei qualifiziert vermessen worden sei. Auf S. 13 wird schließlich Folgendes festgestellt: „Die Verknüpfung der Lkw-Bewegung mit dem Einfahrverhalten des bekl.-Pkw unterliegt ebenfalls Unsicherheiten, da die möglichen Pkw-Kollisionsgeschwindigkeiten aufgrund des großen Masseunterschiedes zwischen Lkw und Pkw nicht genau bestimmt werden können. (…) Diese stellen sich theoretisch dahingehend vor, dass die bekl.-Kollisionsgeschwindigkeit nicht weiter unterscheidbar das Ergebnis einer Beschleunigung, einer konstanten Fahrt oder auch einer Bremsung gewesen sein kann. Diese Variationen eröffnen ein mögliches Ergebnisspektrum für die bekl.-Bewegung, die zu einer nahezu unbegrenzten Kombinationsmöglichkeit zu den (möglichen) klägerischen Annäherungsbedingungen führen würde.“
a) Zu den Gerichtskosten erster Instanz:
Zwar hat die Klägerin weitgehend obsiegt und sind die Beklagten weitgehend unterlegen. Gleichwohl war analog §§ 269 III 2, 92 I 1 ZPO zulasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass in dem gewillkürten Parteiwechsel auf Beklagtenseite eine konkludente Teilklagerücknahme liegt. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin 38% der Gerichtskosten erster Instanz zu tragen hat. Denn bezogen auf den fiktiven Gesamtstreitwert erster Instanz, welcher sich errechnet aus der Addition von 13.389,80 € (Forderung gegen die ursprüngliche Beklagte), weiteren 13.389,80 € (Forderung gegen die aktuellen Beklagten) und der hilfsweise aufgerechneten Gegenforderung in Höhe von 8.926,53 €, d. h. insg. 35.706,13 €, macht die Teilklagerücknahme mit 13.389,80 € gerundet 38% aus. Die Beklagten haben entsprechend 62% der Gerichtskosten erster Instanz zu tragen, und zwar gem. § 100 IV 1 ZPO samtverbindlich.
Zunächst war, wie auch bereits zutreffend im Ersturteil geschehen, analog § 269 III 2, IV 1 ZPO antragsgemäß auszusprechen, dass die Klägerin verpflichtet ist, die außergerichtlichen Kosten der ursprünglich in Anspruch genommenen H. Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. zu tragen. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beklagten samtverbindlich 62% der außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Klägerin zu tragen haben. Nachdem die Beklagten in der maßgeblichen Hauptsache unterlegen sind, haben sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst zu tragen.
Diese (d. h. sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten) haben die Beklagten als vollumfänglich Unterliegende gem. §§ 91 I 1, 92 II Nr. 1, 100 IV 1 ZPO samtverbindlich zu tragen.

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Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
- 1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, - 2.
außerhalb geschlossener Ortschaften - a)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, - bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger, - cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie - dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
- b)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, - bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie - cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
- c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
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