Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Feb. 2019 - 8 St (K) 1/19

bei uns veröffentlicht am14.02.2019

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Die Erinnerung des Rechtsanwalts ... A. gegen den Festsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 09. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

II. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Rechtsanwalt A. wurde dem Angeklagten S. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Hauptverhandlung ist mit nicht rechtskräftigem Urteil abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 18.12.2018 beantragte Rechtsanwalt A. die Festsetzung seiner Auslagen und Gebühren. Dem Antrag wurde mit Beschluss vom 09.01.2019 weitgehend entsprochen mit Ausnahme von drei im Festsetzungsantrag doppelt abgerechneten Terminen (11. bis 18.7.2018), die jedoch nicht Gegenstand der Erinnerung sind, sowie der Absetzung von Hotelkosten, zwei Gebühren nach VV RVG Nr. 4122 und eines Haftzuschlages nach VV RVG 4120. Gegen den Beschluss hat Rechtsanwalt A. mit Schreiben vom 12.01.2019 Erinnerung eingelegt.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat dieser teilweise abgeholfen. Gegenständlich sind nur noch ein Zuschlag nach VV RVG 4122 für den Termin vom 11.07.2018 und die Versagung der Anerkennung von Hotelkosten von mehr als 120 € netto bezüglich einer Übernachtung vom 10./11.7.2018 und von mehr als jeweils 300 € netto für Übernachtungen vom 25.09. bis 27.09.2018.

II.

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

A.

Nach der grundlegenden Entscheidung des für Beschwerden in Kostensachen zuständigen 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 23.10.2008 - 4 Ws 150/08 und seitdem auch vom 8. Strafsenat (8 St(K) 10/16 vom 04.08.2016 n.v.; so auch OLG Celle Beschluss vom 12.08.2016 - 1 Ws 297/16 Rdn. 19 zit. nach juris) so entschieden werden im Rahmen der sogenannten Längenzuschläge des Pflichtverteidigers Mittagspausen nicht bei der Verhandlungsdauer berücksichtigt, und zwar in ihrer vollen Länge und nicht lediglich pauschal mit einer Stunde.

Der 4. Strafsenat hat hierzu in einer den o.g. Beschluss bestätigenden Entscheidung vom 03.11.2014 (4c Ws 18/14 Rdn. 22-27 zit. nach juris) zutreffend ausgeführt:

„Nach dem eindeutigen Wortlaut der hier in Betracht kommenden RVG VV Nr. 4123 und Nr. 4122 setzt deren Anwendung voraus, dass der Rechtsanwalt mehr als acht Stunden, beziehungsweise mehr als 5 Stunden bis zu acht Stunden an einer Hauptverhandlung teilgenommen hat. Eine Teilnahme an der Hauptverhandlung bedingt aber, dass sie stattfindet. Ist die Hauptverhandlung unterbrochen, kann der Rechtsanwalt an ihr nicht teilnehmen.

...

Mittagspausen dienen allgemein der Regeneration und werden üblicherweise von Rechtsanwälten auch an Arbeitstagen eingelegt, an denen sie ihrer beruflichen Tätigkeit außerhalb einer Hauptverhandlung nachgehen. Im Übrigen handelt es sich bei den Mittagspausen um eine „prozessneutrale“ Unterbrechung, während der der an dem Verfahren beteiligte Rechtsanwalt auch aus eigenem Interesse nicht an einer Verhandlung teilnimmt und deshalb eine zeitliche Beanspruchung seiner Arbeitskraft nicht geltend machen kann“.

B.

Hinsichtlich der Hotelkosten verhält es sich wie folgt:

1. Für die Übernachtung vom 10. auf den 11. 07. sind in der an den Erinnerungsführer adressierten Hotelrechnung mehrere Positionen ausgewiesen, u.a. zweimal Logis für D. T. iHv 200 € und 170 € brutto sowie für einmal Logis i.H.v. 105 € brutto und 60 € brutto für eine Spätabreise. Aus der Rechnung macht der Antragsteller im Festsetzungsantrag Hotelkosten von netto 154,21 € geltend, diese resultieren offensichtlich aus den Bruttopositionen der Rechnung über 105 € und 60 €. Es ist nicht ersichtlich oder dargelegt, welche zwingenden Gründe den Antragsteller daran gehindert haben, das Hotel zu den vorgesehenen Abreisezeiten zu verlassen; Terminsbeginn war antragsgemäß an diesem Tag um 10:30 Uhr, da die Verteidiger vorher als Nebenklagevertreter in der Hauptverhandlung bei der Verkündung des Urteils in Sachen xx Z. u.a. anwesend sein wollten. Diese Mehrkosten für eine späte Abreise sind somit nicht als angemessene Auslagen i.S.d. Nr. 7006 VV RVG ersatzfähig, es geht vorliegend nicht um die Ersatzfähigkeit der regulären erforderlichen Hotelkosten für eine Übernachtung.

2. Bezüglich der Übernachtungskosten von mehr als 300 € netto vom 25.-27.09.2018 ist nicht ersichtlich, dass für den Erinnerungsführer kein Zimmer zu einem Höchstbetrag von 300 € netto buchbar gewesen wäre. Die Auslagen sind nicht als angemessen anzusehen, soweit sie den Betrag von 300 € netto übersteigen, der angesichts der während der Oktoberfestzeit gestiegenen Hoteltarife allgemein als Höchstgrenze im Rahmen der Kostenfestsetzungen beim Oberlandesgericht München anerkannt wird. Etwaige Bemühungen, ein günstigeres Zimmer zu finden, sind nicht dargetan, vielmehr wurde, soweit aus dem Rechnungskonvolut ersichtlich, standardmäßig jedenfalls für die Termine in diesem Verfahren stets dasselbe Hotel gebucht, ohne anderweitige Unterkunftsmöglichkeiten zu eruieren. Entsprechende Bemühungen sind angesichts übersichtlicher und einfach bedienbarer Buchungsportale und Suchmaschinen im Internet zumutbar.“

Ausweislich anderweitiger beim Oberlandesgericht München durch Dritte im Rahmen von Festsetzungsanträgen eingereichter Hotelrechnungen sind auch zu Oktoberfestzeiten Zimmer in einer Preisklasse von deutlich unter 300 € netto buchbar.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).

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Referenzen - Gesetze

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Referenzen

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.