Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Mai 2018 - 6 St (K) 8/17

bei uns veröffentlicht am24.05.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Die Erinnerung des Rechtsanwalts Wolfgang H. gegen den Festsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 7. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen.

II. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1. Der Senat hat Rechtsanwalt H. mit Beschluss vom 22.11.2012 der Angeklagten Z. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

2. Mit Festsetzungsbeschluss vom 7. Juni 2017 befand der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle über gesetzliche Gebührenansprüche des Antragstellers aus dem Mai 2017. Im Zuge der Entscheidung kam es zu einer Absetzung eines beehrten Längenzuschlags nach Nr. 4123 VV RVG für den 30. Mai 2017 (für eine Hauptverhandlung von mehr als 8 Stunden Dauer). Nach Abzug einer pauschalen Mittagspause von einer Stunde durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verblieb für diesen Sitzungstag nur eine Verhandlungsdauer von 7 Stunden und 23 Minuten, die nur die Zubilligung des um 178,00 € niedrigeren Längenzuschlags nach Nr. 4122 VV RVG rechtfertigte.

3. Gegen diesen pauschalen Abzug einer Mittagspause von einer Stunde wendet sich der Antragsteller mit einer Erinnerung vom 12. Juni 2017, die er zugleich auch auf alle sonstigen Festsetzungsbeschlüsse erstreckte, bei denen es wegen des Abzugs einer einstündigen Mittagspause zu Abstrichen oder Ausfällen bei den Längenzuschlägen nach den Nrn. 4122 und 4123 VV RVG kam

4. Der Erinnerungsführer verweist zur Begründung seiner Auffassung auf den Beschluss des Oberlandesgericht Brandenburg vom 23. August 2016 (Az.: 2 Ws 76/16) mit dem die Mittagspause als nicht abzugsfähig bei der Ermittlung der Längenzuschläge gekennzeichnet wurde. Überdies verweist er darauf, dass er in den mittäglichen Unterbrechungen regelmäßig verfahrensbezogene Gespräche mit anderen Verteidigern und früher auch mit der Mandantin geführt habe.

Der Vertreter der Staatskasse hat gegenüber dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Stellung genommen (das Schreiben datiert vermutlich vom 13. Juni 2017) und im Ergebnis den Abzug einer Mittagspause von einer Stunde befürwortet.

Nach Vorliegen dieser Stellungnahme half der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Erinnerung mit Beschluss vom 19. Juni 2017 nicht ab und legte die Angelegenheit dem Senat zur Entscheidung vor.

Der Erinnerungsführer erwiderte mit einem Schriftsatz vom 1. Juli 2017 auf die Stellungnahme, die der Bezirksrevisor gegenüber dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Abgegeben hatte. Er vertritt nach wie vor die Auffassung, die Mittagspause sei der Verhandlungszeit im Rahmen der Nrn. 4122, 4123 VV RVG zuzurechnen.

Ergänzend wird zum Verfahrensgang und hinsichtlich des wechselseitigen Vortrags auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Erinnerung (§ 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 RVG) hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat entscheidet durch den Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).

1. Die Frage, ob und in welchem Umfang Pausen bei der Feststellung der Dauer einer Hauptverhandlung zu berücksichtigen sind ist in der Rechtsprechung umstritten. Zum derzeitigen Meinungsstand wird auf die Darstellung unter Ziffer II. der Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 23. August 2016 verwiesen.

2. Das Oberlandesgericht München vertrat und vertritt die Auffassung, dass bei der Festsetzung eines Längenzuschlags die Zeit der Mittagspause in die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht einzurechnen ist (vgl. hierzu Beschluss vom 23. Oktober 2008, 4 Ws 150/08, Beschluss vom 12. November 2007, 2 Ws 807–809/07, Beschluss vom 1. Februar 32007, 1 Ws111707, Beschluss vom 21. November 2011, 6 Ws 20/11). Der 6. Strafsenat setzt im Gegenständlichen Verfahren pauschal eine Mittagspause von einer Stunde ab (vgl. Beschluss vom 24. März 2014, 6 St [k] 8/14, , Beschluss vom 28. März 2014, 6 St [k] 7/14, Beschluss vom 1. April 2014, 6 St [k] 9/14, Beschluss vom 10. November 2016, 6 St [k] 23/16)

Zur Rechtfertigung dieser Praxis ist darauf hinzuweisen, dass nach dem klaren Wortlaut der Nrn. 4110, 4116 und 4122 VV RVG für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt Längenzuschlägen anfallen, wenn er mehr als 5 Stunden und bis zu 8 Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt. Eine Teilnahme an der Hauptverhandlung setzt voraus, dass sie stattfindet. Ist die Hauptverhandlung unterbrochen, kann der Rechtsanwalt im Sinne der genannten Vorschriften an ihr grundsätzlich nicht teilnehmen. Das gilt jedenfalls für Mittagspausen, die sich im üblichen zeitlichen Rahmen – den der Senat auf Grund der bisherigen Übung in dem vorliegenden Verfahren mit einer Stunde veranschlagt (vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 28.7.2011, 1 Ws 148/11, zit. nach juris, Rdn. 9; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.10.2007, 1 Ws 541/07, zit. nach juris, Rdn. 14) – bewegen. Eine derartige Mittagspause ist eine prozessneutrale Unterbrechung, die dem Rechtsanwalt zur freien und eigenverantwortlichen Gestaltung überlassen bleibt. Diese zu vergüten, besteht kein Anlass. Anders als bei kürzeren prozessbedingten Verhandlungspausen, in denen oft sitzungsrelevante Probleme zwischen Rechtsanwalt und Mandanten besprochen werden und während der sich der Rechtsanwalt dem Gericht zur Verfügung halten muss, gilt das für Mittagspausen nicht (Senat, Beschluss vom 21.11.2011, 6 Ws 20/11; OLG München, Beschluss vom 23.10.2008, 4 Ws 150/08, zit. nach juris, Rdn. 9 ff.; Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O.; OLG Nürnberg, a.a.O., Rdn. 12 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 10.7.2007, 2 Ws 124/07, zit. nach juris, Rdn. 8 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 13.9.2005, Ws 676/05, zit. nach juris, Rdn. 14 ff.). In diesem Zusammenhang ist überdies zu beachten, dass der Rechtsanwalt üblicherweise auch außerhalb von Hauptverhandlungen im Alltag Pausen zur Regeneration und Nahrungsaufnahme einlegt, eine nicht vergütete Mittagspause also den gewöhnlichen Tagesablauf eines arbeitenden Menschen spiegelt.

3. Die vom Erinnerungsführer herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg gibt keinen Anlass, von der gefestigten Rechtsprechung des Oberlandesgericht München abzuweichen.

Soweit dort auf die Intention einer vereinheitlichten Gebührenregelung abgestellt wird, steht dem der pauschale Abzug einer Stunde Mittagspause nicht entgegen. Ein einstündiger Abzug ist mathematisch jederzeit beherrschbar und stellt für den Bereich des Oberlandesgericht München eine vereinheitlichte Gebührenregelung dar. Dass hier der unterlassene Abzug kürzerer Pausen als inkonsequent gekennzeichnet wird verkennt die oben geschilderte Natur kürzerer Pausen als nicht prozessneutrale Unterbrechungen.

Die Argumentation mit der Unmöglichkeit für den Anwalt in der Mittagspause anderweitig beruflich tätig zu werden, verkennt den Charakter der Mittagspause als Gelegenheit zur Regeneration und zur Nahrungsaufnahme.

Das Abstellen auf die Vorbemerkung Teil 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG trifft die hier vorliegende Problemstellung nicht. Die genannte Vorschrift regelt nach dem Wortlaut ihres 3. Satzes nämlich nur den Sonderfall des verlegten oder aufgehobenen Termins, nicht aber die Frage, wie hinsichtlich der Unterbrechungen eines stattfindenden Termins zu verfahren ist.

Soweit der Erinnerungsführer darauf abstellt, der Vorsitzende habe bei Beratungsbedarf auf die Mittagspause verwiesen, ändert dies nichts an der oben getroffenen Einschätzung. Es liegt hier allenfalls eine Anregung des Vorsitzenden vor, keinesfalls aber die verbindliche Anordnung, die Mittagspause in einer bestimmten Weise zu nutzen. Überdies wäre auch keine Ermächtigungsgrundlage für den Vorsitzenden zu einer derartigen Anordnung ersichtlich.

Soweit Unverständnis geäußert wird, weshalb auch andere längere Unterbrechungen nicht abgezogen werden, ist auf die obigen Ausführungen zur Prozessneutralität zu verweisen. Der Einzelrichter hat selbst an der gesamten bisherigen Hauptverhandlung teilgenommen. Es sind ihm in diesem Zusammenhang keine Pausen außerhalb der Mittagspause aufgefallen, die nicht durch Regenerations- und/oder Besprechungsbedarf gerechtfertigt gewesen wären. Die Argumentation mit den „aufgezwungenen“ Pausen schließt im Ergebnis an die nicht überzeugende Argumentation des Oberlandesgericht Brandenburg mit der Vorbemerkung Teil 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG an. Folge einer einheitlichen Betrachtung aller Unterbrechungen müsste im Übrigen nicht denknotwendig die Einbeziehung aller Pausen in die Verhandlungsdauer sein, sondern sie könnte sich auch im Abzug sämtlicher Pausen manifestieren.

Die vom Erinnerungsführer geltend gemachte Nutzung der Mittagspause zu Mandanten- und Verteidigergesprächen im Einzelfall steht einer Bewertung der Mittagspause als prozessneutrale Zeit nicht entgegen, weil aus Gründen der Vereinfachung bei zahlreichen Verfahrensbeteiligten ein einheitlicher Schlüssel zur Berechnung gelten muss. Hier aber bietet die Absetzung der einstündigen Mittagspause jene Lösung, die der tatsächlichen Nutzung der Pause durch den überwiegenden Teil der Beteiligten, insbesondere die Nebenklägervertreter entspricht, deren Mandanten zumeist nicht für Gespräche zur Verfügung standen. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht geboten, dem Antrag des Erinnerungsführers am Ende seines Schriftsatzes vom 27. April 2018 näher zu treten, weil Einzelfälle in der Person des Erinnerungsführers nicht geeignet sind, das bewährte System der Bestimmung der Verhandlungsdauer unter pauschalem Abzug der Mittagspause in Frage zu stellen. Dem Erinnerungsführer ist dieses System seit Jahren bekannt. Es hätte damit die Möglichkeit gehabt, den Vorsitzenden bei gegebenem Anlass auf die aus seiner Sicht bestehende Problematik hinzuweisen und ggf. längere Unterbrechungen zu beantragen.

III.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).

IV.

Der Senat geht davon aus, dass sich das Begehren des Erinnerungsführers mit der vorliegenden Entscheidung erledigt hat. Sollte er weiter Interesse daran haben, auch Erinnerungsentscheidungen zu sonstigen Fällen herbeizuführen, in denen er Nachteile wegen des Abzugs der Mittagspause sieht, möge er diese Fälle konkret und unter Angabe des Entscheidungsdatums benennen.

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Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Mai 2018 - 6 St (K) 8/17 zitiert 3 §§.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Referenzen

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.