Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Jan. 2014 - 34 Wx 576/11

bei uns veröffentlicht am28.01.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Grundbuchamt - Deggendorf vom 21. November 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 schloss am ... 12.2008 einen notariellen Übergabevertrag mit E.-M. Sch. (= Beteiligte zu 2) und B. Sch., seinen beiden Töchtern, sowie seiner Ehefrau H. Sch. Hiernach überließ er u. a. der Beteiligten zu 2 ein von ihm bewohntes landwirtschaftliches Anwesen mit Ausnahme des sich darauf befindlichen sogenannten Privathauses samt Umgriff/Garten. Für die Beteiligte zu 2 und B. Sch. wurde jeweils ein Wohnungsrecht bewilligt, das mit Vollendung des 40. Lebensjahres, spätestens aber mit Heirat erlöschen sollte. Nach dem Vertragsinhalt wird die Beteiligte zu 2 den Betrieb als Sonderbetriebsvermögen der aus den beiden Schwestern gebildeten Gesellschaft (Landwirtschafts-GbR) zur Nutzung überlassen.

Das Grundbuchamt hatte zunächst für die Eigentumsumschreibung (u. a.) den vierfachen Einheitswert angesetzt. Auf Beanstandung und schließlich gestellten Antrag des zuständigen Bezirksrevisors (Beteiligten zu 3) hat es mit Beschluss vom 21.11.2011 den Geschäftswert auf 5.147.604,25 € festgesetzt.

Die Geschäftswertfestsetzung nimmt Bezug auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors, wonach der Begriff der Hofstelle (§ 19 Abs. 4 KostO) voraussetze, dass auch ein Wohngebäude übergeben werde. Die Einräumung eines bedingten und befristeten Wohnungsrechts reiche nicht aus. Ebenso spiele es keine Rolle, dass die Beteiligte zu 2 beabsichtige, ein Wohnhaus zu errichten, da es auf den Zeitpunkt der Gebührenfälligkeit ankomme. Der Fall sei auch nicht mit dem der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28.6.2000 zugrunde liegenden (MittBayNot 2000, 470) zu vergleichen. Denn dort sei der Erwerbsvorgang für Hofstelle und landwirtschaftlichen Betrieb mit dem Erwerb der dazu gehörenden landwirtschaftlichen Flächen endgültig abgeschlossen gewesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2. Zur Begründung wird ausgeführt, dass beabsichtigt sei, später auch das Wohnhaus an die Beteiligte zu 2 zu übertragen, was für die Privilegierung genüge. Mit dem Zweck der maßgeblichen Kostenvorschrift sei es nicht vereinbar, wenn man die Übergabe eines vollständigen Betriebes verneinen wolle, nur weil das Wohnhaus später übertragen werde. Die Übertragung des Wohnhauses früher oder später habe auf die Beurteilung keinen Einfluss. Darüber hinaus beabsichtige die Beteiligte zu 2, in unmittelbarer Nähe zu den Wirtschaftsgebäuden ein Wohnhaus zu errichten.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom 27.01.2014 das Verfahren dem Senat zur Entscheidung übertragen.

II.

Maßgeblich sind noch die Vorschriften der bis 31.7.2013 geltenden Kostenordnung (vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GNotKG), denn Grundbuch- wie Rechtsmittelverfahren sind bereits vor diesem Datum eingeleitet worden. Anzuwenden ist die Kostenordnung in der Fassung des am 1.9.2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG vom 17. 12.2008; BGBl I S. 2585). Denn für selbstständige Verfahren, zu denen das erst auf Antrag des Bezirksrevisors nach diesem Stichtag eingeleitete Verfahren der Geschäftswertfestsetzung zählt, gilt nicht altes, sondern neues Recht (vgl. Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG).

Das als Beschwerde nach § 31 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 1, 3 und 5 sowie § 14 KostO statthafte Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert von 200 € überschritten. Es hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da der Geschäftswert zutreffend bemessen ist.

1. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 KostO stellt den Wert einer Sache der gemeine Wert dar. Der Einheitswert ist nach § 19 Abs. 2 KostO nur maßgebend, wenn sich nicht aus dem Inhalt des Geschäfts, den Angaben der Beteiligten, Grundstücksbelastungen, amtlich bekannten oder aus den Grundakten ersichtlichen Tatsachen oder Vergleichswerten oder aus sonstigen ausreichenden Anhaltspunkten ein höherer Wert ergibt.

2. Bei einem Geschäft, das die Überlassung eines landwirtschaftlichen Betriebs „mit Hofstelle“ zum Gegenstand hat, ist jedoch abweichend von der vorstehenden Regel das landwirtschaftliche Vermögen mit dem Vierfachen des letzten Einheitswerts zu bewerten (§ 19 Abs. 4 Satz 1 KostO).

3. Die Voraussetzungen dieser - eng auszulegenden - Privilegierung liegen jedoch nicht vor. Erforderlich ist nämlich, dass die Hofstelle mit übergeht. Die Hofstelle umfasst aber neben den Wirtschaftsgebäuden auch das bäuerliche Wohnhaus (h. M.; vgl. BayObLG MittBayNot 2002, 127; BGH NJW-RR 1998, 1627/1629; OLG München - 31. Zivilsenat - MittBayNot 2010, 418 = bei juris Rn. 13; Rohs/Wedewer Kostenordnung Stand August 2012 § 19 Rn. 55 b; Hartmann Kostengesetze 42. Aufl. § 19 KostO Rn. 53: „Hofstelle“; ders. 43. Aufl. § 48 GNotKG Rn. 5: „Hofstelle“; Bengel/Tiedtge in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 18. Aufl. § 19 Rn. 84 und 85; zweifelnd OLG Hamm vom 15.12.2009 - 10 W 78/09 - bei juris Rn. 20 ff., das die Frage aber letztlich offen lässt). Dass zu einer Hofstelle zwingend auch eine Wohnung gehört, ergibt sich mit der herrschenden Meinung für den Senat bereits aus der agrarpolitischen Zielsetzung der Bestimmung, nämlich eine frühzeitige Regelung der Hofnachfolge zu fördern und der Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe zu dienen, die vielfach seit Generationen in der Hand bäuerlicher Familien geführt werden (vgl. BayObLG a. a. O., OLG München a. a. O.). Dabei ist aus verfassungsrechtlichen Gründen eine eng an diesem Zweck orientierte Auslegung geboten; denn gefördert werden soll die Fortführung als „bäuerlicher Familienbetrieb“.

Die Bewirtschaftung des Betriebs muss von der Hofstelle aus erfolgen, ohne dass diese mit den landwirtschaftlichen Grundstücken in unmittelbar räumlichem Zusammenhang stehen müsste. Es kommt daher entgegen der vom Oberlandesgericht Hamm angedeuteten Meinung auch nicht darauf an, ob insoweit anstelle des bisherigen Verständnisses von einer Hofstelle nun großzügigere Maßstäbe anzulegen sind. Nach der Vorgabe des Gesetzgebers soll gerade die traditionelle Form der Bewirtschaftung gefördert werden (siehe BT-Drucksache 11/2343 S. 7), offensichtlich also nicht die „Agrarfabrik“. Von der „Hofstelle“ aus, also von einem bei natürlicher Betrachtung den Mittelpunkt bildenden Wohngebäude aus, muss der Betrieb bewirtschaftet werden können.

4. Da nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut der landwirtschaftliche Betrieb „mit Hofstelle“ überlassen werden muss, um die Privilegierung auszulösen, kann es auch keine Rolle spielen, wenn der Übernehmer beabsichtigt, erst später eine Wohnmöglichkeit zu schaffen.

5. Ebenso wenig genügt die Absicht, später einmal das Wohngebäude zu übergeben, was übrigens in den sechs Jahren seit Abschluss des Vertrages nicht geschehen ist. Allerdings kann die Übertragung von Hofstelle (mit Wohngebäude) und landwirtschaftlichen Grundstücken auch zeitlich versetzt stattfinden, wenn nur die Beteiligten von vornherein die Absicht hatten, beides auf denselben Erwerber zu übertragen (vgl. BayObLG MittBayNot 2000, 470).

Dies setzt aber auch voraus, dass beide Bestandteile übertragen werden, nämlich der landwirtschaftliche Betrieb als vollständige Wirtschaftseinheit - mit Hofstelle - übergeben wird. Dies ist gerade nicht gegeben, da es noch an der Übergabe des Wohngebäudes fehlt. Hierin liegt auch der Unterschied zu dem der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts zugrunde liegenden Fall (a. a. O..). Dort waren zum Zeitpunkt der Gebührenfälligkeit Hofstelle und Landwirtschaftsflächen übergegangen. Nicht genügt aber, dass für irgend einen späteren Zeitpunkt die Übergabe beabsichtigt ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 5.9.2001 (MittBayNot 2002, 127), in der es allerdings heißt (bei juris Rn. 11), dass einerseits die Wohnräume nicht übergeben wurden, dies andererseits auch nicht beabsichtigt sei. Denn die bloße Absicht kann jedenfalls dann nicht ausreichen, wenn irgendwelche Maßnahmen, die die Umsetzung sichern und konkretisieren, etwa eine Vormerkung zugunsten der Übernehmerin, nirgendwo manifestiert sind. Jedenfalls so lange eine Absicherung nicht getroffen ist, ist nicht auszuschließen, dass, etwa aus familiären, wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen, es doch nicht zur Übergabe auch der Wohngebäude kommt.

6. Die Senatsmeinung wird durch die seit 1.8.2013 in Kraft befindliche Regelung in § 48 Abs. 1 GNotKG gestützt, die insoweit dem früheren § 19 Abs. 4 KostO entspricht, als es auf die Übergabe des Betriebs „mit Hofstelle“ ankommt. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen in der nun gewählten Formulierung die Erhaltung und Fortführung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe in Familienbesitz und das öffentliche Interesse hieran klarer zum Ausdruck kommen (BT-Drucksache 517/12, S. 243). Dass für die Anwendung des Privilegs die Übergabemodalitäten aufgelockert werden sollten, ist der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen, zumal diese ausdrücklich auf die überkommene Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (MittBayNot 1992, 416) Bezug nimmt.

7. Fehlt es bereits an der notwendigen Übergabe der vollständigen Hofstelle, ist die weitere Frage der Fortführungsabsicht nicht mehr zu prüfen. Jedoch spricht schon die Beschränkung des (jeweils) eingeräumten Wohnungsrechts gerade dafür, dass der Mittelpunkt der Betriebsbewirtschaftung durch die nachfolgende Generation sich dort nicht befinden wird.

8. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 31 Abs. 5 KostO).

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 28.01.2014.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Jan. 2014 - 34 Wx 576/11 zitiert 6 §§.

FGG-Reformgesetz - FGG-RG | Art 111 Übergangsvorschrift


(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 136 Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz


(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 48 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen


(1) Im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle an eine oder mehrere natürliche Personen einschließlich der Abfindung weichender Erben beträgt der Wert des land- und forstwirtschaftlic

Referenzen

(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben;
2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist;
3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind;
4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist;
5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.

(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.

(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.

(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes,
3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen,
5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,
6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes,
8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds,
10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes,
11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen,
12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und
13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
An die Stelle der Kostenordnung treten dabei die in Satz 1 genannten Vorschriften.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle an eine oder mehrere natürliche Personen einschließlich der Abfindung weichender Erben beträgt der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes höchstens das Vierfache des letzten Einheitswerts, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, wenn

1.
die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist und
2.
der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe oder Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet.
§ 46 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Ist der Einheitswert noch nicht festgestellt, so ist dieser vorläufig zu schätzen; die Schätzung ist nach der ersten Feststellung des Einheitswerts zu berichtigen; die Frist des § 20 Absatz 1 beginnt erst mit der Feststellung des Einheitswerts. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens die Vorschriften des Dritten Abschnitts im Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes mit Ausnahme von § 125 Absatz 3; § 126 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Weicht der Gegenstand des gebührenpflichtigen Geschäfts vom Gegenstand der Einheitsbewertung oder vom Gegenstand der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts oder des Ersatzwirtschaftswerts eingetreten sind, wesentlich verändert, so ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung oder der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts geschätzte Wert maßgebend.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden für die Bewertung

1.
eines Hofs im Sinne der Höfeordnung und
2.
eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Verfahren aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebs (§ 1 Nummer 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen), sofern das Verfahren mit der Zuweisung endet.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.