Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Dez. 2014 - 34 Wx 374/14 Kost

12.12.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München Grundbuchamt - vom 12. August 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist nach dem Erbschein vom 13.1.2014 gemeinsam mit ihren vier Geschwistern zu 1/5.1. Miterbin des am 242012 verstorbenen ..., und zwar als Nacherbin der am 13.1.2013 verstorbenen .... Der Erblasser war in Erbengemeinschaft Miteigentümer von Grundbesitz und als solcher noch bis 2014 im Grundbuch eingetragen. Die Beteiligte zu 1 hat am 31.1.2014 unter Bezugnahme auf die Nachlassakten Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs gestellt. Vollzogen wurde die Berichtigung am 13.2.2014. Gegen den Kostenansatz vom 18.6.2014 (Kostenrechnung vom 1.7.2014) über 630,50 € (Katasterfortführungsgebühr sowie Eigentumsumschreibung gemäß Nr. 14110 KV GNotKG) wendet sich die Beteiligte zu 1. Sie meint, es bestehe Gebührenfreiheit im Hinblick auf den Erbfall; die Zweijahresfrist beginne erst mit dem Eintritt des Nacherbfalles am 13.1.2013.

Der Vertreter der Staatskasse (Beteiligter zu 2) ist dem entgegen getreten. Die maßgebliche Frist für die Gebührenprivilegierung des Erben sei eine gesetzliche Ausschlussfrist; auf ein Verschulden für die Fristversäumung komme es nicht an. Abzustellen sei auf den Tod des Erblassers am 24.1.2012, nicht auf den Eintritt des Nacherbfalls.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 12.8.2014 die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat.

II.

Die zulässige Beschwerde der Kostenschuldnerin (§ 81 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 GNotKG), über die das Oberlandesgericht (§ 81 Abs. 3 Satz 2 GNotKG; § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG) durch seinen Einzelrichter (§ 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG) entscheidet, bleibt ohne Erfolg.

1. Für die Eintragung eines Eigentümers/Miteigentümers im Grundbuch werden Gebühren (1,0) nach Nr. 14110 KV GNotKG erhoben. Ausnahmsweise wird keine Gebühr erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird (Anm. 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG). Der amtliche - für den Rechtsanwender verbindliche - Zusatz entspricht insoweit nahezu wortgleich der Vorgängerregelung in § 60 Abs. 4 KostO, so dass die zu jener Norm entwickelten Grundsätze auch für die aktuelle Vorschrift heranzuziehen sind.

2. Nach herrschender, vom Senat geteilter Meinung gilt die Gebührenbefreiung auch für die Eintragung von Nacherben (KG Rpfleger 1968, 66; OLG Karlsruhe Rpfleger 1966, 118; Hartmann Kostengesetze 44. Aufl. KVfG 14110 Rn. 15; Waldner in Rohs/Wedewer KostO Stand Dezember 2012 § 60 Rn. 15b), und zwar unabhängig davon, ob der Vorerbe eingetragen wurde oder nicht (Waldner a. a. O.; siehe für Erbeserben auch KG Rpfleger 1967, 120 mit zust. Anm. Stöber). Für die Zweijahresfrist kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die Nacherbfolge eintritt (KG Rpfleger 1968, 66). Voraussetzung für die Privilegierung ist aber, dass das Grundbuch auch beim Vorerbfall fristgerecht berichtigt worden ist oder diese Frist noch nicht abgelaufen ist (KG Rpfleger 1968, 66; a. A. Lappe in Korintenberg/Bengel/Reimann KostO 18. Aufl. § 60 Rn. 54). Wenn das Grundbuch nach dem ersten Erbfall unberichtigt geblieben ist, würde die Gewährung von Gebührenbefreiung über die zweijährige Frist hinaus ihren in der Befristung zum Ausdruck gebrachten Zweck, im öffentlichen Interesse die alsbaldige Grundbuchberichtigung zu fördern (Gutfried in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG Nr. 14110 KV Rn. 17), verfehlen (KG a. a. O.). Denn dem öffentlichen Interesse zuwider unrichtig ist das Grundbuch bereits seit dem ersten (Vor-) Erbfall. Maßgeblich für die Einhaltung ist nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Norm die Einreichung des (Berichtigungs-) Antrags beim Grundbuchamt, nicht etwa der beim Nachlassgericht zu stellende Erbscheinsantrag.

3. Hier angewandt bedeutet dies, dass auch der Zeitraum zwischen dem ersten (24.1.2012) und dem zweiten (13.1.2013) Erbfall in die Fristenberechnung einzubeziehen ist. Dann war die Antragstellung vom 29.1.2014 mit Eingang beim Grundbuchamt am 1.1.2014 aber verfristet. Weil es sich bei der Frist um eine Ausschlussfrist handelt (BayObLG Rpfleger 1999, 509; vom 1.12.1999, 3 Z BR 342/99, bei juris; Gutfried in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG Nr. 14110 KV Rn. 18; Hartmann Nr. 14110 KVfG Rn. 15), spielt Verschulden keine Rolle. Abgemildert wird die darin liegende Härte dadurch, dass es nach herrschender Meinung genügt, wenn der Antrag selbst fristgerecht gestellt wird; auf dessen Vollzugsreife kommt es hingegen nicht an (Gutfried in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG Nr. 14110 KV Rn. 18; Hartmann Nr. 14110 KVfG Rn. 15; siehe auch OLG Hamm FGPrax 2010, 276). Demnach wäre hier für die Inanspruchnahme des Kostenprivilegs auch nicht zwingend erforderlich gewesen, die Erteilung des Erbscheins vom 13.1.2014, der die Erbschaft der Nacherben bezeugt, abzuwarten.

4. Sonstige Einwände gegen die Kostenrechnung wurden nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich.

5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 81 Abs. 8 GNotKG).

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 15.12.2014.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 81 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei

Referenzen

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.