Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Sept. 2016 - 31 Wx 99/16

13.09.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Auf die Beschwerde wird die Sache unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 11.03.2016 an das Amtsgericht München - Nachlassgericht - zurückgegeben und dem zuständigen Nachlassrichter vorgelegt.

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin beantragte am 12.02.2015 einen Teilerbschein zu 1/2 als Erbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge nach der Erblasserin …... Bei Protokollierung dieses Antrages erklärte die Beschwerdeführerin, dass das Testament vom 10.01.2008 ungültig geworden sei.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens ermittelte das Nachlassgericht weitere mögliche gesetzliche Erben und lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin im Ergebnis mit der Begründung ab, diese sei gesetzliche Erbin nur zu 1/4, nicht zu 1/2.

In ihrer Beschwerde vom 03.01.2016 beruft sich die Beschwerdeführerin nunmehr darauf, dass sie Erbin zu 1/2 aufgrund des Testaments vom 10.01.2008 geworden sei.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit der Begründung, der Vortrag der Beschwerdeführerin sei widersprüchlich, nicht abgeholfen.

II. Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 11.03.2016 hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg.

Die Sache ist unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses an das Nachlassgericht zurück zu geben, da das Abhilfeverfahren an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel leidet.

1. Zweck des Abhilfeverfahrens - auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - ist es, dass das Ausgangsgericht seine Entscheidung noch einmal überprüft und der Beschwerde gegebenfalls abhilft, bevor das Obergericht mit ihr befasst wird (Lipp in MüKo ZPO, 4. Auflage <2012> § 572 Rn. 5). Dabei ist das Ausgangsgericht grundsätzlich zwar nicht verpflichtet abzuwarten, ob die Beschwerde begründet wird, bevor es über sie entscheidet (Keidel/Sternal, FamFG 18. Auflage <2014> § 68 Rn. 11). Etwas anderes gilt dann, wenn eine Begründung der Beschwerde angekündigt wird (OLG Koblenz BeckRS 2007, 18250; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 36. Auflage <2015> § 572 Rn. 3; Keidel/Sternal, a. a. O.).

In jedem Falle hat sich das Ausgangsgericht mit dem Beschwerdevorbringen sachlich auseinander zu setzen, insbesondere um dem Beschwerdegericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob das Nachlassgericht seiner Verpflichtung zur Selbstkontrolle nachgekommen ist (Horn in: NK/Nachfolgerecht, <2015> § 68 FamFG Rn. 5). Für die Begründungsintensität kommt es auch darauf an, ob sich das Ausgangsgericht in der Ausgangsentscheidung bereits mit den Argumenten des Beschwerdevorbringens auseinander gesetzt hat (Horn, a. a. O.).

2. Diesen Anforderungen wird die Abhilfeentscheidung des Nachlassgerichts nicht gerecht.

a) Die Beschwerdeführerin stützt ihre Beschwerde einerseits darauf, dass mehrere Erbprätendenten erbunwürdig seien, zum anderen aber auch darauf, dass das Testament der Erblasserin vom 10.01.2008, das teilweise im Original, vollständig nur in Kopie vorliegt, für die Erbrechtslage maßgeblich sei.

Mit diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die bislang einen Erbschein nur aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt hat, setzt sich die Abhilfeentscheidung nicht auseinander. Vielmehr erschöpft sie sich in der Aussage, das Beschwerdevorbringen enthalte zum Erbscheinsantrag widersprüchlichen Sachvortrag.

Dies genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abhilfeentscheidung nicht.

b) Zwar ist es nicht zu beanstanden, dass sich das Nachlassgericht nicht mit der Frage der Erbunwürdigkeit auseinandersetzt, da diese Frage allein im streitigen Verfahren zu klären wäre.

Allerdings hätte sich das Nachlassgericht spätestens in seiner Abhilfeentscheidung mit der Frage auseinander setzen müssen, ob sich die Rechtslage nach dem Testament vom 10.01.2008 oder nach dem Gesetz richtet. Für die insoweit zu berücksichtigen Gründe wird Bezug genommen auf die Verfügung des Senats vom 21.03.2016 (Blatt 282/283 d. A.).

Zwar hat die Beschwerdeführerin einen Erbscheinsantrag aufgrund gesetzlicher Erbfolge gestellt, d. h. sie hielt das Testament vom 10.01.2008 zunächst selbst für unwirksam. Das hindert sie jedoch nicht daran, im weiteren Verfahren von dieser Ansicht abzurücken und nunmehr ein Erbrecht aufgrund gewillkürter Erbfolge in Anspruch zu nehmen. Da das Nachlassgericht verpflichtet ist, die wahre Rechtslage von Amts wegen aufzuklären, ist die Beschwerdeführerin mit einem derartigen Vorbringen auch nicht ausgeschlossen. Da es sich bei Nachlasssachen um Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, kommt es auch grundsätzlich auch nicht darauf an, ob das Vorbringen sinnvoll, widersprüchlich oder rechtzeitig ist, vielmehr haben die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, § 26 FamFG, deswegen sind auch widersprüchliche Angaben der Beteiligten aufzuklären (Keidel/Sternal, a. a. O. § 26 Rn. 13). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin auch im Abhilfeverfahren ihren Erbscheinsantrag ändern kann (OLG Celle FGPrax 2011, 321) bzw. auch eine Antragstellung im Wege von Haupt- und Hilfsantrag möglich ist (J. Mayer: in MüKo BGB 6. Auflage <2013> § 2353 Rn. 72).

3. Die Abhilfeentscheidung war daher aufzuheben und die Sache an das Nachlassgericht zurückzugeben. Da zugleich die Voraussetzungen nach § 1 a Abs. 2 VO zur Änderung der VO zur Aufhebung von Richtervorbehalten im Betreuungsverfahren vom 30.7.2016 vorliegen, war das Verfahren mit der Rückgabe an das Nachlassgericht zugleich dem zuständigen Nachlassrichter vorzulegen.

aa) Grundsätzlich besteht in Nachlasssachen gemäß §§ 16, 19 RPflG die funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers. Etwas anderes gilt, wenn in Angelegenheiten nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 RpflG i. V. m. § 1 a Abs. 2 VO zur Änderung der VO zur Aufhebung von Richtervorbehalten im Betreuungsverfahren vom 30.7.2016 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände vorgebracht werden; in diesen Fällen verbleibt es bei der Zuständigkeit des Nachlassrichters.

bb) Das ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin, die selbst einen Teilerbschein zu 1/2 aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt hat, beruft sich im Beschwerdeverfahren nur auf die gewillkürte Erbfolge, ebenfalls zu 1/2. Das mag, wie das Nachlassgericht anmerkt, widersprüchlich sein, nichtsdestotrotz handelt es sich um einen beachtlichen Einwand gegen die Ankündigung, den übrigen gesetzlichen Erben jeweils Teilerbscheine aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu erteilen. Das hat zur Folge, dass vorliegend zu ermitteln ist, wer und ggf. warum das Testament vernichtet hat. Insoweit wird zu den Einzelheiten Bezug genommen auf die Eingangsverfügung des Senats vom 21.03.2016. Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Termins vom 12.02.2015 vor dem Nachlassgericht erklärt hat, dass das Testament unwirksam sei, weil es in Widerrufsabsicht widerrufen worden sei, ist schon deswegen unbeachtlich, weil die Aufklärung gerade dieses Umstandes dem Nachlassgericht obliegt. Somit beruft sich ein Erbprätendent auf die gewillkürte Erbfolge, die übrigen auf die gesetzliche Erbfolge.

cc) Bei dieser Sachlage wäre der Rechtspfleger verpflichtet gewesen, die Sache dem zuständigen Nachlassrichter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen, §§ 16 Abs. 1 Nr. 6, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 RPflG i. V. m. § 1 a Abs. 2 VO zur Änderung der VO zur Aufhebung von Richtervorbehalten im Betreuungsverfahren vom 30.7.2016. Dies kann der Senat, da insoweit keine andere Entscheidung in Betracht kommt, selbst vornehmen.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Sept. 2016 - 31 Wx 99/16 zitiert 7 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 16 Nachlass- und Teilungssachen; Europäisches Nachlasszeugnis


(1) In Nachlass- und Teilungssachen bleiben dem Richter vorbehalten 1. die Geschäfte des Nachlassgerichts, die bei einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung erforderlich werden, soweit sie den nach § 14 dieses Gesetzes von der Übertragung aus

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 19 Aufhebung von Richtervorbehalten


(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den vorstehenden Vorschriften bestimmten Richtervorbehalte ganz oder teilweise aufzuheben, soweit sie folgende Angelegenheiten betreffen:1.die Geschäfte nach § 14 Absatz 1 Num

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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) In Nachlass- und Teilungssachen bleiben dem Richter vorbehalten

1.
die Geschäfte des Nachlassgerichts, die bei einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung erforderlich werden, soweit sie den nach § 14 dieses Gesetzes von der Übertragung ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen;
2.
die Ernennung von Testamentsvollstreckern (§ 2200 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
3.
die Entscheidung über Anträge, eine vom Erblasser für die Verwaltung des Nachlasses durch letztwillige Verfügung getroffene Anordnung außer Kraft zu setzen (§ 2216 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
4.
die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Testamentsvollstreckern (§ 2224 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
5.
die Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund (§ 2227 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
die Erteilung von Erbscheinen (§ 2353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie Zeugnissen nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt, ferner die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
7.
die Einziehung von Erbscheinen (§ 2361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung und den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung, wenn die Erbscheine oder Zeugnisse vom Richter erteilt oder wegen einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen sind, ferner die Einziehung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen über die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft (§ 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

(2) In Verfahren im Zusammenhang mit dem Europäischen Nachlasszeugnis bleiben die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder der Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33 Nummer 1 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes) sowie die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33 Nummer 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes) dem Richter vorbehalten, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt.

(3) Wenn trotz Vorliegens einer Verfügung von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge maßgeblich ist und deutsches Erbrecht anzuwenden ist, kann der Richter dem Rechtspfleger folgende Angelegenheiten übertragen:

1.
die Erteilung eines Erbscheins;
2.
die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses;
3.
die Erteilung eines Zeugnisses nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.
Der Rechtspfleger ist an die ihm mitgeteilte Auffassung des Richters gebunden.

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den vorstehenden Vorschriften bestimmten Richtervorbehalte ganz oder teilweise aufzuheben, soweit sie folgende Angelegenheiten betreffen:

1.
die Geschäfte nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 sowie § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, soweit sie nicht die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers aufgrund der §§ 1814, 1815 und 1820 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Verrichtungen aufgrund des § 1820 Absatz 4 und 5, der §§ 1825, 1829 und 1830 und 1871 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 278 Absatz 5 und § 283 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen;
2.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 1, soweit sie den nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 dieses Gesetzes ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen;
3.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 2;
4.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 5, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat;
5.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 6 und 7 sowie Absatz 2;
6.
die Geschäfte nach § 17 Nummer 1, soweit sie nicht die Prüfung und Entscheidung nach § 316 Absatz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit § 329 Satz 1, und § 343 Absatz 3 des Umwandlungsgesetzes betreffen.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) In der Verordnung nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen hat, soweit bei den Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden.

(3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 1 hinsichtlich der Auswahl und Bestellung eines Betreuers Gebrauch gemacht wird, sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Bestellung eines Betreuers auch für die Anordnung einer Betreuung und Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers nach den §§ 1814 und 1815 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(1) In Nachlass- und Teilungssachen bleiben dem Richter vorbehalten

1.
die Geschäfte des Nachlassgerichts, die bei einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung erforderlich werden, soweit sie den nach § 14 dieses Gesetzes von der Übertragung ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen;
2.
die Ernennung von Testamentsvollstreckern (§ 2200 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
3.
die Entscheidung über Anträge, eine vom Erblasser für die Verwaltung des Nachlasses durch letztwillige Verfügung getroffene Anordnung außer Kraft zu setzen (§ 2216 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
4.
die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Testamentsvollstreckern (§ 2224 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
5.
die Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund (§ 2227 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
die Erteilung von Erbscheinen (§ 2353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie Zeugnissen nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt, ferner die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
7.
die Einziehung von Erbscheinen (§ 2361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung und den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung, wenn die Erbscheine oder Zeugnisse vom Richter erteilt oder wegen einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen sind, ferner die Einziehung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen über die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft (§ 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

(2) In Verfahren im Zusammenhang mit dem Europäischen Nachlasszeugnis bleiben die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder der Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33 Nummer 1 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes) sowie die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33 Nummer 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes) dem Richter vorbehalten, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt.

(3) Wenn trotz Vorliegens einer Verfügung von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge maßgeblich ist und deutsches Erbrecht anzuwenden ist, kann der Richter dem Rechtspfleger folgende Angelegenheiten übertragen:

1.
die Erteilung eines Erbscheins;
2.
die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses;
3.
die Erteilung eines Zeugnisses nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.
Der Rechtspfleger ist an die ihm mitgeteilte Auffassung des Richters gebunden.