Oberlandesgericht München Beschluss, 10. März 2015 - 31 Wx 60/15

published on 10.03.2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 10. März 2015 - 31 Wx 60/15
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Tenor

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München -Registergericht - vom 09.02.2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Urkundsnotar hatte am 06.11.2014 die Verschmelzung der S. GmbH sowie einer weiteren Gesellschaft auf die S. AG beurkundet. Die S. GmbH war Kommanditistin der B. GmbH & Co. KG. Zu deren Registerblatt reichte der Notar am 29.01.2015 folgende Anmeldung ein:

„Aufgrund der Erklärungen in meiner Urkunde vom 06.11.2014 ... melde ich, der unterzeichnende Notar, hiermit gemäß § 378 Abs. 2 FamFG zur Eintragung in das Handelsregister an: [Spalte 5]

c) Kommanditisten, Mitglieder:

Infolge Verschmelzung ausgeschieden als Kommanditist: S. GmbH, ...

Hierfür im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 20 UmwG eingetreten als Kommanditist: S. AG,..."

Mit Zwischenverfügung vom 09.02.2015 beanstandete das Registergericht, es fehlten die elektronischen Anmeldungen der persönlich haftenden Gesellschafterin sowie der beiden weiteren Kommanditisten in öffentlich beglaubigter Form. Eine Bevollmächtigung des Notars für die Anmeldung des Gesellschafterwechsels im Wege der Gesamtrechtsnachfolge werde nur für diejenigen angenommen, die am Verschmelzungsvertrag vom 06.11.2014 beteiligt gewesen seien, nämlich die Kommanditistin S. GmbH als übertragende Gesellschaft und die übernehmende Gesellschaft S. AG. Die persönlich haftende Gesellschafterin und die weiteren Kommanditisten seien an dem Verschmelzungsvertrag nicht beteiligt gewesen.

Mit der Beschwerde verweist der Notar darauf, die Vollmachtsvermutung nach § 378 Abs. 2 FamFG gelte für alle zur Anmeldung Verpflichteten, auch wenn diese an der zugrunde liegenden Beurkundung nicht beteiligt gewesen seien. Das ergebe sich aus den Entscheidungen des OLG Oldenburg vom 16.09.2011 und des OLG Karlsruhe vom 31.01.2011.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Nach §§ 161 Abs. 2, 108 HGB ist die Anmeldung von sämtlichen Gesellschaftern der B. GmbH & Co. KG zu bewirken. Die Vollmachtsvermutung für den Notar (§ 378 Abs. 2 FamFG) greift nur insoweit ein, als er im Namen der an seiner Urkunde beteiligten Gesellschaften Anmeldungen vornehmen kann. Dagegen begründet die Beurkundung des Verschmelzungsvertrages zwischen der S. GmbH und der S. AG keine Vollmachtsvermutung zugunsten der weiteren Gesellschafter der B. GmbH & Co. KG, die an dem Verschmelzungsvertrag nicht beteiligt sind.

2. Aus den in der Beschwerde zitierten obergerichtlichen Entscheidungen ergibt sich nichts anderes. Beide haben für die Beurkundung von Satzungsänderungen bei einer GmbH - mithin Erklärungen der Gesellschafter - angenommen, dass der Notar nach § 378 Abs. 2 FamFG als ermächtigt gelte, auch für den an der Änderung des Gesellschaftsvertrags nicht beteiligten anmeldepflichtigen Geschäftsführer die Änderung des Gesellschaftsvertrags anzumelden. Denn der Wortlaut des § 378 Abs. 2 FamFG enthalte keinen Hinweis darauf, dass der Notar nur dann als bevollmächtigt gelten solle, wenn er eine Beurkundung mit demjenigen Organ einer juristischen Person vorgenommen habe, das zur Anmeldung verpflichtet sei. Im allgemeinen könne vermutet werden, dass eine Gesellschaft, die einen Notar mit der Beurkundung oder Beglaubigung gesellschaftsrechtlicher Erklärungen betraue, diesem auch das Vertrauen entgegenbringen werde, dass für den - eher formalen - Akt der Anmeldung der Erklärungen zum Handelsregister erforderlich sei. Da Vertragspartner des Notars bei dem der Beurkundung zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrag regelmäßig nicht deren einzelnen Organe -etwa die Gesellschafter oder die Geschäftsführer - sein werde, sondern die Gesellschaft selbst, sei es nicht gerechtfertigt, das Vertrauensverhältnis nur dann zu vermuten, wenn dasselbe Organ die Erklärung abgegeben habe, das auch zur Anmeldung verpflichtet sei. Bei Konflikten innerhalb der Gesellschaft könne der Geschäftsführer die Vollmachtsvermutung ohne weiteres durch einen entsprechenden Hinweis an das Registergericht beseitigen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2011, Rechtspfleger 2011, 382/383; OLG Oldenburg, 16.09.2011, FG Prax 2011, 311).

Diese Gesichtspunkte treffen zu, soweit hier der Notar mit seiner Eigenurkunde vom 29.01.2015 als Vertreter der am Verschmelzungsvertrag beteiligten Gesellschaften die Anmeldung vorgenommen hat. Sie stützen aber nicht seine Auffassung, er könne auch die übrigen Gesellschafter der B. GmbH & Co. KG vertreten. Gegenstand seiner Urkundstätigkeit war weder eine Erklärung der B. GmbH & Co. KG noch eine solche ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin oder der weiteren Kommanditisten. § 378 Abs. 2 FamFG bietet keine Grundlage dafür, die Vollmachtsvermutung auch auf solche Anmeldungen zu erstrecken, die in Folge des beurkundeten Vorgangs aufgrund gesetzlicher Vorschriften (hier: § 108 HGB) von Dritten abzugeben sind, die weder Gesellschafter noch Organ der an der Errichtung der Urkunde beteiligten Gesellschaften sind.

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(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläu

(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen: 1. Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über.2

(1) Für Erklärungen gegenüber dem Register, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 v

Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Das gilt nicht, wenn sich nur die inländische Geschäftsanschrift ändert.

Annotations

(1) Für Erklärungen gegenüber dem Register, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 vertretungsberechtigt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Registers.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Berechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Anmeldungen in Registersachen mit Ausnahme der Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sind vor ihrer Einreichung für das Registergericht von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. In Handelsregistersachen sind sie zudem bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Notare neben den elektronischen Anmeldungen bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:

1.
Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über.
2.
Die übertragenden Rechtsträger erlöschen. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
3.
Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften der übertragenden Rechtsträger bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers weiter.
4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.

(2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.

(1) Für Erklärungen gegenüber dem Register, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 vertretungsberechtigt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Registers.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Berechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Anmeldungen in Registersachen mit Ausnahme der Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sind vor ihrer Einreichung für das Registergericht von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. In Handelsregistersachen sind sie zudem bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Notare neben den elektronischen Anmeldungen bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Für Erklärungen gegenüber dem Register, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 vertretungsberechtigt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Registers.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Berechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Anmeldungen in Registersachen mit Ausnahme der Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sind vor ihrer Einreichung für das Registergericht von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. In Handelsregistersachen sind sie zudem bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Notare neben den elektronischen Anmeldungen bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Das gilt nicht, wenn sich nur die inländische Geschäftsanschrift ändert.