Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Mai 2019 - 31 Wx 428/18

published on 09/05/2019 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Mai 2019 - 31 Wx 428/18
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Landgericht München I, 5 HKO 11323/15, 31/08/2018

Gericht

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Tenor

Nach eingehender Vorprüfung durch den Senat werden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 31.08.2018 voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

Gründe

Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass bei der Antragsgegnerin wegen Tendenzschutzes der Aufsichtsrat nicht paritätisch mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen ist.

Nach § 1 Abs. 1 MitbestG haben in Unternehmen, die in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen, die Arbeitnehmer grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dass dieser Schwellenwert allein bezogen auf die inländischen Arbeitnehmer unter Hinzuziehung der Konzerngesellschaften unzweifelhaft überschritten ist, hat das Landgericht zutreffend festgestellt und wird auch seitens der Beteiligten nicht in Frage gestellt. Es kann insofern auf die Ausführungen des Landgerichts zur Unternehmensstruktur verwiesen werden.

Nach § 1 Abs. 4 MitbestG gilt dies jedoch nicht bei Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend entweder nach Ziff. 1 politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder nach Ziff. 2 Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG anzuwenden ist, dienen. Eine unmittelbare Tendenzverfolgung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Unternehmenszweck selbst auf diese ausgerichtet ist und das Unternehmen nicht lediglich die Tendenzverfolgung durch andere wirtschaftlich fördern soll (MüKoAkt/Annuß MitbestG, 5. Aufl. <2019> § 1 Rn. 33; NK-ArbR/Lunk, 1. Aufl. <2016> BetrVG § 118 Rn. 8). Überwiegend ist die Tendenzverfolgung nach zutreffender Ansicht, wenn sie quantitatives Übergewicht hat (BAG, Beschluss vom 27.07.1993 - 1 ABR 8/93; MüKoAkt/Annuß, aaO Rn. 35; NK-ArbR/Heither/von Morgen, 1. Aufl. <2016> MitbestG § 1 Rn. 25).

Das Landgericht hat mit ausführlicher Begründung angenommen, dass eine solche unmittelbare und überwiegende geistig-ideelle Zwecksetzung in Bezug auf Ziff. 2 zu bejahen sei. Dabei hat es zwischen Eigenproduktionen, Sportprogrammen und sozialen Netzwerken einerseits und dem Ausstrahlen von fremdproduzierten Filmen und Serien anderseits unterschieden. Letztere unterfielen weder der Berichterstattung oder der Meinungsäußerung, da sie kommentarlos und ohne moderierte Zwischentexte ausgestrahlt würden und dementsprechend keine redaktionelle Bearbeitung stattfinde.

Diese Unterteilung vermag indes nicht zu überzeugen. Der Senat geht vielmehr auch bei den Fremdproduktionen von einer geistigideellen Zielsetzung und damit von einer weit überwiegenden Tendenzverfolgung durch die Antragsgegnerin aus.

Ausgangspunkt ist insofern die seitens der Beteiligten und des Landgerichts zitierte Entscheidung des BAG vom 27.07.1993 - 1 ABR 8/93, wobei das BAG hier ausdrücklich offengelassen hat, ob „Musikkonserven“ tatsächlich nicht dem Tendenzschutz unterfallen. Letztlich bedarf es insofern aber auch seitens des Senats keiner abschließenden Entscheidung, weil es sich vorliegend auch bei den Fremdinhalten gerade nicht um solche „Film- oder. Serienkonserven“ handelt.

Während in dem vom BAG zu entscheidenden Fall insbesondere in den Nachtstunden lediglich diverse Musikstücke hintereinander abgespielt wurden, wofür allein Technikmitarbeiter verantwortlich waren, ist dies mit dem auf den …-Sendern ausgestrahlten Inhalten nicht vergleichbar. Der Programmablauf wird sowohl betreffend die Eigen- als auch die Fremdproduktionen vorab detailliert geplant und festgelegt. An keiner Stelle wird nicht-redaktionellen Mitarbeitern freie Hand über die Ausstrahlung etwaiger Filme oder Serien gegeben.

Hinzu kommt, dass zwar in der Tat keine Anmoderationen oder sonstige Wortbeiträge im klassischen Sinne vorhanden sind, über das sog. EPG (Electronic Program Guide) aber jederzeit vor, während oder nach der Ausstrahlung seitens der Antragstellerin verfasste Zusammenfassungen und weitere Hintergrundinformation zur Sendung (unabhängig davon, ob sie eigen- oder fremdproduziert ist) abgerufen werden. Auch insofern ist daher durchaus von einer redaktionellen Bearbeitung der Fremdinhalte auszugehen.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Fremdproduktionen auch über die in Ziff. 1 genannten künstlerischen Bestimmungen geschützt sind. Dies umfasst schließlich nicht nur den Werkbereich, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks, zu dem unstreitig auch der Film gehört, also den sog. Wirkbereich (MüKoAkt/Annuß MitbestG, 5. Aufl. <2019> § 1 Rn. 30; NK-ArbR, aaO Rn. 21; Richardi BetrVG/Forst, 16. Aufl. <2018> § 118 Rn. 87,88). Insofern ist die Antragsgegnerin bereits aufgrund der dargestellten redaktionellen Eigenleistungen auch nicht mit einem Kino oder einer Videothek, denen regelmäßig kein Tendenzschutz zukommt, sondern eher mit einem Verlag gleichzusetzen. Letzterer kann sich ebenfalls aus den Wirkbereich der Kunstfreiheit berufen, weil er gerade nicht lediglich das am Markt vorhandene Angebot gedruckter und verlegter Bücher wie in einer Buchhandlung feilbietet, ohne dass er damit eine Entscheidung darüber trifft, welche Inhalte überhaupt vervielfältigt und verbreitet werden sollen, sondern eine Auswahl darüber trifft, welche Werke dem Markt zugänglich gemacht werden sollen (BAG, Beschluss vom 15.02.1989 - 7 ABR 12/87; ErfK/Kania, 19. Aufl. <2019> BetrVG, § 118 Rn. 14; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, 29. Aufl. <2018> BetrVG, § 118 Rn. 22, 22a). Gleiches gilt für die bei … gezeigten Fremdproduktionen. Auch hier wird vorab eine entsprechende Auswahl darüber getroffen, welche Serien bzw. Filme eingekauft und zu welchen Zeiten ausgestrahlt werden sollen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind auch die Fremdinhalte einzubeziehen und es ist von einer weit überwiegenden Tendenzverfolgung durch die Antragsgegnerin auszugehen. Auf die weiteren Einzelheiten betreffend die Aboverteilungen, Sendezeiten, freien Mitarbeiter, Social Media Aktivitäten etc. braucht daher an dieser Stelle nicht eingegangen zu werden.

Den Beteiligten wird auf diesen Hinweisbeschluss hin eine Stellungnahmefrist bis zum 30.06.2019 gewährt.

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

(1) In Unternehmen, die 1. in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft betrieben werden und2. in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer besch

Annotations

(1) In Unternehmen, die

1.
in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft betrieben werden und
2.
in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen,
haben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Mitbestimmung in Organen von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nach

1.
dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347) - Montan-Mitbestimmungsgesetz -, oder
2.
dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 7. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 707) - Mitbestimmungsergänzungsgesetz -
ein Mitbestimmungsrecht haben.

(3) Die Vertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nicht nach Absatz 1 oder nach den in Absatz 2 bezeichneten Gesetzen ein Mitbestimmungsrecht haben, bestimmt sich nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes (BGBl. 2004 I S. 974).

(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend

1.
politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
2.
Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist,
dienen. Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) In Unternehmen, die

1.
in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft betrieben werden und
2.
in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen,
haben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Mitbestimmung in Organen von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nach

1.
dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347) - Montan-Mitbestimmungsgesetz -, oder
2.
dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 7. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 707) - Mitbestimmungsergänzungsgesetz -
ein Mitbestimmungsrecht haben.

(3) Die Vertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nicht nach Absatz 1 oder nach den in Absatz 2 bezeichneten Gesetzen ein Mitbestimmungsrecht haben, bestimmt sich nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes (BGBl. 2004 I S. 974).

(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend

1.
politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
2.
Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist,
dienen. Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.