Oberlandesgericht München Beschluss, 18. Dez. 2015 - 12 UF 1239/15

bei uns veröffentlicht am18.12.2015
vorgehend
Amtsgericht München, 517 F 6889/15, 10.08.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 10.8.2015 aufgehoben.

2. Der Rückführungsantrag des Antragstellers wird abgewiesen.

3. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

Gründe

I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass das Amtsgericht München mit Beschluss vom 10.8.2015 auf Antrag des Antragstellers die Rückführung der gemeinsamen Kinder der Beteiligten nach Israel angeordnet hat.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe sind die am …2014 geborenen Kinder S. und L. hervorgegangen. Ein weiteres Kind der Eheleute lebt jetzt wieder beim Antragsteller. Die Familie lebte in Ostjerusalem, Stadtteil ... Von dort aus ist die Antragsgegnerin mit den drei Kindern mit Zustimmung des Antragstellers nach Deutschland gereist. Der Antragsteller hat die Kinder in der Folgezeit in Deutschland besucht. Im Dezember 2014 reiste der Antragsteller ohne Wissen und Wollen der Antragsgegnerin mit dem ältesten Kind nach Israel. Ein auf der Grundlage des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen vom 25.10.1980 (HKÜ) in Israel gestellter Rückführungsantrag der Antragsgegnerin blieb erfolglos.

Nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller mitgeteilt hatte, dass sie mit den beiden bei ihr wohnenden Kindern in Deutschland bleiben werde und nicht mehr in die gemeinsame Ehewohnung zurückkehren wolle, hat der Antragsteller am 5.5.2015 einen Rückführungsantrag beim Amtsgericht München gestellt.

Der Antragsteller hat gemeint, die Antragsgegnerin halte die Kinder rechtswidrig in Deutschland zurück. Er habe dem Aufenthalt in Deutschland nur zugestimmt, weil die Antragsgegnerin wie jedes Jahr zusammen mit ihren Eltern Urlaub machen wollte. Die Antragsgegnerin habe ursprünglich beabsichtigt, innerhalb von zwei bis drei Monaten wieder nach Israel zurückzukehren. Er selbst habe niemals daran gedacht, nach Deutschland auszuwandern.

Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, dass der Antragsgegner nach Deutschland habe auswandern wolle. Diesbezüglich habe man auch schon umfangreiche Erkundigungen zur Anerkennung der beruflichen Abschlüsse des Antragstellers eingeholt. Er habe die Antragsgegnerin in Deutschland auch bei der Beantragung von Sozialleistungen unterstützt. Der Antragsteller habe nach ihrer Ausreise nach Deutschland offensichtlich unter dem Druck der Familie seine Auffassung zur Auswanderung geändert. Eine Rückkehr nach Ostjerusalem sei ihr und den Kindern aufgrund der aktuell sehr angespannten Sicherheitslage nicht mehr zumutbar.

Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 10.8.2015 die Rückführung der Kinder durch die Antragsgegnerin nach Israel angeordnet. Es ist der Auffassung gewesen, dass das Zurückhalten der Kinder in Deutschland rechtswidrig sei; die Antragsgegnerin habe nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die Eltern der betroffenen Kinder im Zeitpunkt der Ausreise aus Israel die Absicht hatten, gemeinsam mit den Kindern nach Deutschland umzusiedeln. Die Antragsgegnerin trage für eine solche Vereinbarung die Beweislast; sie habe aber nicht nachweisen können, dass die Rückführung der Kinder nach Israel mit einer schwerwiegenden Gefahr für die Kinder verbunden sei.

Gegen den ihr am 17.8.2015 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 31.8.2015 Beschwerde eingelegt.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens meint die Antragsgegnerin, dass der Antragsteller seinen Rückführungsantrag nicht auf das HKÜ stützen könne, weil die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor ihrer Ausreise nach Deutschland nicht im Vertragsstaat Israel hatten, sondern in Ostjerusalem, Stadtteil ... Hierbei handele es sich um von Israel besetztes Gebiet; die Annexion Ostjerusalems werde von der Völkergemeinschaft nicht anerkannt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts München vom 10.8.2015 aufzuheben und den Antrag abzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er meint, das HKÜ sei anzuwenden; Israel betrachte Ostjerusalem als sein Hoheitsgebiet und übe dort die Hoheitsgewalt aus. Daher hätten die Kinder vor der Ausreise nach Deutschland ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat des HKÜ gehabt. Im Übrigen bestreitet der Antragsteller weiterhin, dass die Eheleute einen gemeinsamen Umzugsplan gehabt hätten. Er habe der Ausreise der Kinder nach Deutschland nur für die Urlaubszeit zugestimmt. Im Übrigen sei die Sicherheitslage in Israel nicht so, dass die Rückführung der Kinder nach Israel mit einer schwerwiegenden Gefahr für Leib oder Leben der Kinder verbunden sei.

Wegen der Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Beteiligten angehört und Stellungnahmen des Bundesministerium der Justiz und für Verbrauchersachen und des Auswärtigen Amtes zur Anwendbarkeit des HKÜ auf Ostjerusalem eingeholt. Auf die mit dem Auswärtigen Amt abgesprochene Stellungnahme des BMJuV wird Bezug genommen. Hierzu hatten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II. 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 10.8.2015 ist zulässig.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 40 Abs. 2 IntFamRVG i. V. m. § 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgemäß (§ 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG) eingelegt und begründet.

2. In der Sache ist die Beschwerde begründet.

a. Das Amtsgericht München hat die Rückführung der Kindes zu Unrecht auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen vom 25.10.1980 (HKÜ) angeordnet.

Denn das HKÜ ist räumlich nicht anwendbar. Gem. Art. 4 HKÜ findet das Übereinkommen nur auf solche Kinder Anwendung, die unmittelbar vor der Verletzung des Sorgerechts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hatten. Zwar sind Deutschland (seit 1.12.1990) und Israel (seit 1.12.1991) Vertragsstaaten des HKÜ, aber die Kinder hatten vor der Ausreise nach Deutschland nicht in Israel ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, denn ihr gewöhnlicher Aufenthalt lag in Ostjerusalem, das nach der im Wege der Rechtshilfe mitgeteilten Auffassung der Bundesregierung und in Übereinstimmung mit internationalem Recht nicht als zum Staatsgebiet Israels zugehörig anzusehen ist. Die defacto-Gerichtsbarkeit in Ostjerusalem wird zwar von israelischen Gerichten ausgeübt, dies ändert aber nichts daran, dass die Völkergemeinschaft nicht anerkennt, dass Ostjerusalem ein Teil des Hoheitsgebiets und damit des Vertragsstaats Israel ist.

Der Senat teilt diese Rechtsauffassung. Gelegen im Norden von Ost-Jerusalem gehört das Gebiet von ... zu dem nach dem Sechstagekrieg annektierten Bereich der Region Palästina. Die internationale Gemeinschaft betrachtet auch das Gebiet von ... nach internationalem Recht (UN-Sicherheitsratsresolution 267) als illegal besiedelt. ... wird deshalb als eine der nicht international anerkannten israelischen Siedlungen im Westjordanland betrachtet und demzufolge nicht als Stadtteil von Jerusalem. Dass die israelische Regierung dies bestreitet und sich dabei vor allem auf das israelische Jerusalemgesetz von 1980 beruft, steht der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen, da diese im Einklang mit der Auffassung der UN-Generalversammlung und des UN-Sicherheitsrats steht (vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung, http.//www...de/...).

Auch der Umstand, dass die deutschen Reisepässe für die Kinder in Tel Aviv ausgestellt wurden, steht der Annahme, dass Ostjerusalem nicht Teil des Vertragsstaats Israel ist, nicht entgegen, auch wenn das Auswärtige Amt auf seiner Internetseite (http://www...de/sid...html?nn=341284#doc341258bodyText3) folgende Angaben macht: „Für Aufenthalte in Israel ist die zuständige Auslandsvertretung die Botschaft Tel Aviv, für Aufenthalte in den Palästinensischen Gebieten ist die zuständige Auslandsvertretung das Vertretungsbüro R. Als zuständige Vertretung ist die einzutragen, in deren Amtsbezirk sich die meiste Zeit aufgehalten wird. Amtsbezirk R.: Palästinensische Gebiete, d. h. Westjordanland, Ost-Jerusalem, Gazastreifen.“ Die Zuständigkeiten für Passangelegenheiten, gleich ob sie berechtigt oder unberechtigt ausgeübt wurden, vermögen nicht das Völkerrecht außer Kraft zu setzen.

Da auch das Gebiet, in dem die Kinder bis zur Abreise nach Deutschland lebten kein Vertragsstaat des HKÜ ist, findet das HKÜ auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.

b. Der Antrag kann auch nicht allgemein auf einen Herausgabeanspruch gestützt werden. Dazu wäre notwendig, dass dem Antragsteller das Sorgerecht oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht. Dies trifft vorliegend aber nicht zu.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14 Nr. 2 IntFamRVG i. V. m. § 81 I FamFG.

4. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist im Hinblick auf § 40 Abs. 2 S. 4 IntFamRVG nicht veranlasst, weil die Rechtsbeschwerde nicht stattfindet.

5. Ein Verfahrenswert ist im Hinblick auf den Festwert nach KV-FamGKG Nr. 1720 in Höhe von € 360,00 nicht veranlasst. Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 33 Abs. 1, 2 RVG sind nicht vorgetragen worden.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG | § 40 Wirksamkeit der Entscheidung; Rechtsmittel


(1) Eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes in einen anderen Vertragsstaat verpflichtet, wird erst mit deren Rechtskraft wirksam. (2) Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht nach Un

Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG | § 14 Familiengerichtliches Verfahren


Soweit nicht anders bestimmt, entscheidet das Familiengericht 1. über eine in den §§ 10 und 12 bezeichnete Ehesache nach den hierfür geltenden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen

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(1) Eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes in einen anderen Vertragsstaat verpflichtet, wird erst mit deren Rechtskraft wirksam.

(2) Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht nach Unterabschnitt 1 des Abschnitts 5 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt; § 65 Abs. 2, § 68 Abs. 4 Satz 1 sowie § 69 Abs. 1 Satz 2 bis 4 jenes Gesetzes sind nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Die Beschwerde gegen eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes verpflichtet, steht nur dem Antragsgegner, dem Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat, und dem beteiligten Jugendamt zu. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.

(3) Das Beschwerdegericht hat nach Eingang der Beschwerdeschrift unverzüglich zu prüfen, ob die sofortige Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung über die Rückgabe des Kindes anzuordnen ist. Die sofortige Wirksamkeit soll angeordnet werden, wenn die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist oder die Rückgabe des Kindes vor der Entscheidung über die Beschwerde unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten mit dem Wohl des Kindes zu vereinbaren ist. Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit kann während des Beschwerdeverfahrens abgeändert werden.

Soweit nicht anders bestimmt, entscheidet das Familiengericht

1.
über eine in den §§ 10 und 12 bezeichnete Ehesache nach den hierfür geltenden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
2.
über die übrigen in den §§ 10, 11, 12 und 47 bezeichneten Angelegenheiten nach den für Kindschaftssachen geltenden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes in einen anderen Vertragsstaat verpflichtet, wird erst mit deren Rechtskraft wirksam.

(2) Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht nach Unterabschnitt 1 des Abschnitts 5 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt; § 65 Abs. 2, § 68 Abs. 4 Satz 1 sowie § 69 Abs. 1 Satz 2 bis 4 jenes Gesetzes sind nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Die Beschwerde gegen eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes verpflichtet, steht nur dem Antragsgegner, dem Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat, und dem beteiligten Jugendamt zu. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.

(3) Das Beschwerdegericht hat nach Eingang der Beschwerdeschrift unverzüglich zu prüfen, ob die sofortige Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung über die Rückgabe des Kindes anzuordnen ist. Die sofortige Wirksamkeit soll angeordnet werden, wenn die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist oder die Rückgabe des Kindes vor der Entscheidung über die Beschwerde unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten mit dem Wohl des Kindes zu vereinbaren ist. Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit kann während des Beschwerdeverfahrens abgeändert werden.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.