Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Nov. 2015 - 1 U 1041/14

published on 24.11.2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Nov. 2015 - 1 U 1041/14
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Gericht

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Tenor

I.

Das Senatsurteil vom 17.09.2015 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:

Auf Seite 3, 3. Absatz, Zeile 3 wird das Datum „31.10.2002“ durch das Datum „15.10.2002“ ersetzt.

Auf Seite 5, 3. Absatz, Zeile 3 wird das Datum „15.10.2002“ durch das Datum „13.04.2011“ ersetzt.

II.

Im Übrigen werden die Tatbestandsberichtigungsanträge der Klagepartei vom 06.10.2015 und der Beklagten vom 08.10.2015 zurückgewiesen.

Gründe

I. Der Senat hat mit Endurteil vom 17.09.2015, den Parteien zugestellt am 24.09.2015, die Berufungen beider Parteien mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Klageanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs Entschädigung für den rechtswidrigen Widerruf der Sendelizenz vom 27.05.2002 für die Anbietertätigkeit für ein landesweites Fernsehfenster am Wochenende im Programm RTL und SAT 1 begehrt.

Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 06.10.2015 (Bl. 756/764 d. A.), die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.10.2015 (Bl. 765/771 d. A.) beantragt, den Tatbestand des Urteils in verschiedenen Punkten zu berichtigen. Der jeweiligen gegnerischen Partei wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

II. Da keine Partei eine mündliche Verhandlung beantragt hat, ist über die Berichtigungsanträge im Büroweg zu entscheiden, § 320 ZPO.

1. Dem zulässigen Antrag der Klagepartei auf Tatbestandsberichtigung ist stattzugeben, soweit die Korrektur zweier Daten begehrt wird. Im Übrigen ist der Antrag nicht begründet.

a) Zu Recht macht die Klagepartei geltend, dass im Urteil auf S. 3, 3. Absatz, 3. Zeile die Laufzeit der Sendegenehmigung nicht korrekt wiedergegeben ist. Korrekt ist das Datum „15.10.2002“ statt „31.10.2002“. Ebenfalls zu berichtigen ist das Datum des Urteils des BayVGH auf Seite 5, 3. Absatz, 3. Zeile, das am 13.04.2011 und nicht am 15.10.2010 erging.

b) Soweit die Klagepartei darüber hinaus eine Berichtigung des Urteils vom 17.09.2015 begehrt, ist der Antrag zurückzuweisen.

- Der Satz „Eine Bewerbung der B.F. mbH an der Ausschreibung blieb erfolglos“ bedarf keiner Berichtigung, da er sachlich korrekt unstreitiges Vorbringen der Parteien wiedergibt. Das Urteil enthält in diesem Punkt auch keine korrekturbedürftige Auslassung. Abgesehen davon, dass der Tatbestand eines Urteils das Parteivorbringen nur in knapper Form und nicht in jedem Detail wiedergeben muss, ist im Senatsurteil auf S. 7 ergänzend auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Die Bezugnahme umfasst auch die Passage auf S. 4, 5. Absatz der landgerichtlichen Entscheidung, auf die sich die Klägerin in ihrem Berichtigungsantrag bezieht.

- Das Urteil gibt auf S. 18 die Erläuterungen der Klägerin zum Inhalt und der Reichweite ihrer Berufung zutreffend wieder, wie sie von der Klägerin auf Nachfrage des Senats in den mündlichen Verhandlungen abgegeben wurden. Da die Klägerin den Streitgegenstand genauso festgelegt hat, wie dies im Urteil niedergelegt wurde, besteht kein Anlass für eine Berichtigung.

- Ebenso wenig ist die Urteilspassage zu ändern, in der ausgeführt ist, dass die Beklagte unstreitig Bedenken wegen der geänderten Beteiligungsverhältnisse der Klägerin und der mangelnden Trennung verschiedener Geschäftsbereiche hatte und im Hinblick auf Meinungsvielfalt und Transparenz eine andere Struktur gefordert hat. Auf die Klageschrift S. 11 ff, den Schriftsatz der Klagepartei vom 09.04.2013, S. 42 ff sowie die von den Parteien vorgelegten Anlagen B 2 und OHS 11 wird verwiesen. Lediglich was den genauen Zeitpunkt und die Motivlage für die geäußerten Bedenken angeht, hat die Klägerin den Sachverhalt etwas anders geschildert als die Beklagte. Der Tatbestand gibt damit in knapper Form das Vorbringen der Parteien zutreffend wieder und bedarf weder einer Korrektur noch einer Ergänzung.

- Bei der Feststellung, dass „allen Beteiligten klar war, dass in der Sitzung des Medienrates die Entscheidung fällt, ob die Klägerin Anbieterin bleibt oder eine Neuausschreibung veranlasst ist“, handelt es sich ebenfalls nicht um unrichtig wiedergegebenes Parteivorbringen. Dass die fragliche Entscheidung in der Sitzung des Medienrates bevorstand und dies auch alle Beteiligten wussten, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Vorbringen der Parteien und wird von der Klägerin im Schriftsatz vom 06.10.2015 auch gar nicht in Abrede gestellt. Dass die Klägerin andere Erwartungen in Bezug auf die Beschlussfassung hatte, ist im Urteil auf S. 35 ebenfalls dargestellt. Tatbestandliche Unrichtigkeiten sind damit nicht ersichtlich.

- Der Antrag der Klägerin auf Aufnahme des Vorbringens zu Äußerungen des Justiziars der Beklagten gegenüber dem Senat des Bundesverwaltungsgerichts in den Tatbestand ist ebenfalls zurückzuweisen. Nicht jedes Detail des Parteivortrags muss im Tatbestand wiedergegeben werden; vielmehr wird nur das wesentliche Vorbringen der Parteien knapp dargestellt. Dieser gesetzlichen Vorgabe ist vorliegend Genüge getan. Im Urteil ist dargestellt, dass die Klägerin der Beklagten sachfremde Motive zur Last legt, ebenso dass sie dies aufgrund der Gesamtumstände als erwiesen ansieht. Die Beklagte hat, was ebenfalls dem Urteil zu entnehmen ist, sachfremde Gründe für den Widerruf der Genehmigung in Abrede gestellt. Auch die von der Klägerin vorgetragenen Äußerungen des Justiziars wurden von der Beklagten bestritten. Der Tatbestand gibt damit das streitige Vorbringen der Parteien zusammenfassend richtig wieder. Abgesehen davon hat der Senat ergänzend auf die in der Berufung gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen, so dass auch unter diesem Aspekt kein Raum für eine Tatbestandsberichtigung bleibt. Nicht zutreffend ist im Übrigen die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe selbst eingeräumt, der Widerruf sei aus sachfremden Motiven erfolgt. Die Klägerin bemüht sich insoweit in unzulässiger Weise um Aufnahme einer für sie günstigen Würdigung strittiger Umstände in das Urteil. Die Tatbestandsberichtigung zielt auf die Korrektur von fehlerhaft oder unvollständig wiedergegebenem Parteivorbringen ab. § 320 ZPO korrespondiert insoweit mit der in § 314 ZPO geregelten Beweiskraft des Tatbestandes für das mündliche Parteivorbringen. Tragende Gründe der Entscheidung können dagegen nur mit Hilfe eines Rechtsmittels angegriffen werden (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl., Rn. 4 m. w. N.). Dementsprechend kann eine Partei auch nicht mit einer Tatbestandsberichtigung erreichen, dass ein Gericht nachträglich die gerichtliche Würdigung von Aspekten abändert, das festgestellte Beweisergebnis modifiziert oder andere Schlussfolgerungen aus einem Sachverhalt zieht.

- Auf S. 12, 2. Absatz des angefochtenen Urteils ist festgehalten, dass sich die Klägerin in ihren Verfahrensrechten verletzt sieht, ebenso, dass die Klägerin geltend gemacht hat, sie hätte vor dem Widerrufsbescheid angehört werden müssen und sei von der Entscheidung völlig überrascht worden. Auch in diesem Punkt gibt das Urteil das klägerische Parteivorbringen korrekt und hinreichend detailliert wieder. Für eine Ergänzung des Tatbestandes, wie ihn die Klägerin unter Ziffer 8 des Schriftsatzes vom 06.10.2015 begehrt, besteht damit kein Anlass.

- Auch soweit die Klägerin einen Hinweis auf Kommentierung des Dritten Fernsehurteils durch den seinerzeitigen Präsidenten und den Justiziar der Beklagten vermisst, fehlt es an einer korrekturbedürftigen Unrichtigkeit oder Auslassung im Tatbestand. Auf Seite 11 des Urteils sind die Argumente der Klägerin zum Verschulden der Beklagten zusammenfassend dargestellt. Das Dritte Fernsehurteil ist ausdrücklich genannt, ebenso, dass der Beklagten die Rechtsprechung bekannt gewesen sei. Wie dargelegt, muss nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht jede Facette der Argumentation im Urteil ausdrücklich dargestellt werden, es genügt vielmehr eine knappe Zusammenfassung der Kernpunkte. Dieser Vorgabe genügt das Senatsurteil. Im Übrigen hat der Senat auf S. 33 dargelegt, weswegen er dennoch keine schuldhafte Amtspflichtverletzung zu erkennen vermag. Soweit die Klägerin meint, die Tatsache der Kommentierung sei ein wesentliches Indiz zu ihren Gunsten, gilt das oben Gesagte; die Klägerin begehrt insoweit nicht die Berichtigung des Tatbestandes, sondern bemängelt, dass der Senat sich die klägerische Würdigung der Umstände nicht zu Eigen gemacht hat.

- Auf die von der Klägerin vorgelegten Rechtsgutachten wurde im Tatbestand des Urteils auf S. 17 ausdrücklich ergänzend Bezug genommen. Der klägerische Parteivortrag ist somit auch in diesem Punkt richtig und vollständig im Urteil wiedergegeben. Im Übrigen zielt auch dieser Antrag nicht auf eine Korrektur des Tatbestandes, vielmehr bemängelt die Klägerin eine unzureichende inhaltliche Auseinandersetzung mit ihren rechtlichen Argumenten in den Entscheidungsgründen. Derartige Einwände kann die Klägerin nur im Wege eines Rechtsmittels, nicht im Rahmen eines Antrags nach § 320 ZPO geltend machen.

2. Der zulässige Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten ist zurückzuweisen, da die Beklagte keine Unrichtigkeiten, Auslassungen oder sonstige im Wege der Berichtigung nach § 320 ZPO korrekturfähigen Mängel des Tatbestandes aufzeigt.

a) Dass die Beklagte gemäß Art. 2, 11 BayMG die in Bayern verantwortliche Stelle für den Betrieb und die Organisation des Rundfunks ist, ist im Tatbestand des Urteils auf S. 3 im 2. Absatz festgehalten. Dies impliziert, dass es sich bei der Beklagten um die einzige Behörde handelt, die diese Aufgaben wahrnimmt. Insoweit enthält der Tatbestand bereits die Aussage, deren Ergänzung die Beklagte beantragt.

b) Im Übrigen wendet sich die Beklagte dagegen, dass der Senat den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe bejaht hat und angenommen hat, dass die Klägerin erhebliche Investitionen in ihren Gewerbebetrieb vorgenommen hat. Die Beklagte zeigt damit nicht auf, dass im Urteil das Vorbringen der Parteien unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wurde, sondern wendet sich gegen die im Rahmen der Entscheidungsgründe gezogenen Schlussfolgerungen des Senats. Diesbezügliche Einwände kann die Beklagte - ebenso wie die Klägerin in weiten Teilen - nur im Rahmen eines Rechtsmittels, nicht im Verfahren nach § 320 ZPO geltend machen.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl., Rn. 13).

Verfügung vom 24.11.2015

1. Beschluss an Parteivertreter zustellen

2. Berichtigung im Urteil/den Ausfertigungen vermerken und Beschluss an das Urteil heften (§ 320 Abs. 4 ZPO)

3. Schlussbehandlung (Versendung an BGH gem. Anforderung).

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Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung ein

Annotations

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.