Oberlandesgericht München Berichtigungsbeschluss, 13. Nov. 2018 - 18 U 1280/16 Pre

13.11.2018

Tenor

Das Endurteil des Oberlandesgerichts München - 18. Zivilsenat - vom 13.11.2016 wird

im Tenor wie folgt berichtigt:

Im einleitenden Satz zu Ziffer I heißt es „berichtigt mit Beschluss vom 31.03.2016“.

Gründe

Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor (§ 319 ZPO).

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Oberlandesgericht München Berichtigungsbeschluss, 13. Nov. 2018 - 18 U 1280/16 Pre zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Referenzen

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.