OLGKARL 8 W 11/05

published on 31/03/2005 00:00
OLGKARL 8 W 11/05
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Gericht

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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 2.2.2005  aufgehoben.

2. Der Beschwerdewert wird auf 30 000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Das selbständige Beweisverfahren ist gegenüber den Antragsgegnern Ziff. 1 und 2 nicht beendet. Zwar ist ihnen in dem anhängigen Rechtsstreit zwischen den Antragsgegnern 3 - 8 und dem Antragsteller der Streit verkündet worden. Damit sind sie aber nicht Prozesspartei geworden. Insofern ist zwischen ihnen und dem Antragsteller kein Rechtsstreit anhängig. Dies und die Beiziehung der Beweissicherungsakte zu Beweiszwecken ist aber Voraussetzung dafür, dass das selbständige Beweisverfahren als beendet anzusehen ist. Deshalb ist dem Beweissicherungsverfahren Fortgang zu geben.
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