| |
|
Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin mit dem Beschluss vom 20. Oktober 2003 aufgegeben, bis 10. November 2003 Auskunft über ihre Versorgungsanwartschaften zu erteilen und ihr ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro angedroht. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde vertritt die Antragsgegnerin den Standpunkt, sie habe, da der Antragsteller ihr einen Prozesskostenvorschuss nicht zahle, keine Veranlassung, das Scheidungsverfahren zu fördern.
|
|
|
Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Die Auskunftspflicht der Antragsgegnerin beruht auf § 11 Abs. 2 Satz 2 VAHRG. Sie besteht unabhängig davon, wie die Antragsgegnerin sich im Scheidungsverfahren verhalten will. (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl. 2003, § 11 VAHRG Rn. 2 a.E.; OLG Köln, Beschluss vom 23. März 1984 - 4 WF 70/84 - FamRZ 1984, 1111).
|
|
|
Die Zwangsgeldandrohung beruht auf § 33 FGG. Sie setzt grundsätzlich nicht voraus, dass eine Untätigkeit der Antragsgegnerin droht (OLG Köln FamRZ 1998,682; OLG Hamm FamRZ 1999, 1095 für die Umgangsregelung; Keidel/Zimmermann FGG 15. Aufl., § 33 Rn 22 a m.w.N.); ihre Notwendigkeit wird durch das Beschwerdevorbringen bestätigt.
|
|