OLGHAM 20 U 165/14
Gericht
Tenor
Das Urteil des Senats vom 17.04.2015 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
In den Urteilsgründen muss es auf Seite 10 unter Ziff. II. 1. anstelle der Formulierung:“der Kläger hat aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Krankenversicherungsvertrages….“
richtig heißen:
:“der Kläger hat aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages….“
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b e s c h l o s s e n :
2Das Urteil des Senats vom 17.04.2015 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
3In den Urteilsgründen muss es auf Seite 10 unter Ziff. II. 1. anstelle der Formulierung:“der Kläger hat aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Krankenversicherungsvertrages….“
4richtig heißen:
5:“der Kläger hat aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages….“