Landgericht Rostock Beschluss, 20. März 2017 - 30 OWi 214/16

bei uns veröffentlicht am20.03.2017

Gericht

Landgericht Rostock

Tenor

Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 8.2.2017 aufgehoben. Die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Rostock vom 08.02.2017 wird insoweit aufgehoben, als dem Betroffenen die Zahlung der Sachverständigenkosten in Höhe von 1.026,14 € auferlegt worden ist.

Gründe

1

Die Sachverständigenauslagen sind gemäß § 21 GKG nicht zu erheben, weil sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Die Begutachtung war überflüssig, da die Geschwindigkeit des Fahrzeugs durch ein standardisiertes Verfahren gemessen worden war, was grundsätzlich eine Feststellung ermöglicht. Einer sachverständigen Überprüfung der Zuverlässigkeit der Messung bedarf es nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Auffassung nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen, was hier nicht der Fall war. Die vom Amtsgericht bemühten "durchaus häufigeren" Messungenauigkeiten begründen in ihrer Allgemeinheit ersichtlich keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Messung.

2

Der Verfahrensfehler ist für sich bereits offensichtlich und schwer, so dass die Kostenerhebung zu unterbleiben hat (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 21 Rn 18 "Beweisaufnahme"). Im übrigen wird auf die erhebliche Diskrepanz zwischen der Höhe des Bußgelds und den Sachverständigenkosten hingewiesen und auf den Umstand, dass der Betroffene Einwände gegen die Begutachtung erhoben hat und sich im übrigen zur Sache eingelassen und die gemessene Geschwindigkeit ausdrücklich nicht bestritten hat, woraus auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes selbstverständlich Schlüsse gezogen werden können.

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Landgericht Rostock Beschluss, 20. März 2017 - 30 OWi 214/16 zitiert 1 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

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(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.