Landgericht Regensburg Endurteil, 12. März 2015 - 4 O 1665/13 (3)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
1. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 100.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, welche aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung vom 21.04.2012-03.05.2012 resultieren, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.118,44 EUR zu bezahlen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
„Eine weiterführende Diagnostik erfolgte am 21.4.2012 wie oben ausgeführt. Dass eine Echokardiographie am gleichen Tag hätte erfolgen müssen, ist nicht durch die Leitlinien gedeckt, in denen keine bestimmte Stundenmarge für die Untersuchung angegeben wird, die allerdings als grundsätzlich notwendig erachtet wird. Sie wurde aber tatsächlich durchgeführt.
Es kann sicherlich nicht behauptet werden, dass sich durch eine frühzeitigere Echokardiographie neurologische Schädigungen des Gehirns hätten vermeiden lassen, da zum einen eine Lysetherapie nicht mehr in Frage kam, zum anderen eine Antikoagulation mit Marcumar, wie sie später erfolgte, einerseits nicht rasch als Akutbehandlung durchgeführt werden kann, sie andererseits das Blutungsrisiko für den nachfolgend sich als notwendig herausstellenden Eingriff unvertretbar erhöht hätte.
Deshalb kann nicht behauptet werden, dass andere weitergehende Untersuchungen bei frühzeitigerer als tatsächlicher Durchführung das Auftreten eines embolischen Apoplexes (Hirninfarktes) hätten verhindern können. Vielmehr erfolgte die erste und wichtigste kardiale Untersuchung, nämlich das EKG, bereits am Aufnahmetag, die weitere kardiologische Diagnostik und Behandlung wurde am zweiten Tag nach der Aufnahme veranlasst und konsequent durchgeführt. Hierin ist kein Versäumnis zu sehen. Ein Verstoß gegen ärztliche Behandlungsstandards kann somit auch unter Rückgriff auf die damaligen neurologischen Leitlinien nicht festgestellt werden.
Deshalb ist zumal angesichts des gleichbleibenden neurologischen Beschwerdebildes die weitergehende Abklärung am 23.04.2012 lege artis gewesen. Es ist zutreffend, dass die berichtete Erstsymptomatik sich bereits am 20.04.2012 gegen 19.00 Uhr einstellte und der sich erstmalig am 20.04.2012 ankündigende Hirninfarkt nicht verlässlich hätte abgewendet oder rückgängig gemacht werden können. Bei eingehender Musterung der zur Verfügung stehenden ärztlichen Unterlagen kann behauptet werden, dass auch eine sofortige umfassende kardiale Diagnostik keinen Einfluss auf den neurologischen Krankheitsverlauf gehabt hätte.“ (vgl. Bl. 76 f. d.A.)
„Die am 21.04.2012 bei Aufnahme des Klägers durchgeführten Maßnahmen entsprechen den einschlägigen Leitlinien, auch zum damaligen Zeitpunkt April 2012.“
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Referenzen - Gesetze
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.