Landgericht Regensburg Endurteil, 12. März 2015 - 4 O 1665/13 (3)

12.03.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

1. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bezahlung von Schmerzensgeld und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung zukünftiger Ersatzpflicht im Zusammenhang mit behaupteter Fehlbehandlung im Rahmen eines notfallmäßigen Aufenthaltes bei der Beklagten im April 2012 wegen typischer Warnzeichen bei einem Schlaganfall.

Der am ... 1962 geborene Kläger bemerkte am frühen Abend des 20.04.2012, dass für den Bruchteil einer Sekunde trotz Drehung des Kopfes das von ihm visuell wahrgenommene Bild „stehenblieb“.

Dies wiederholte sich um ca. 21.00 Uhr desselben Abends, wobei auch die rechte Hand etwas kribbelte.

Der Kläger konnte trotz eines eingeschlafenen Gefühls der rechten Hand normal schlafen. Am 21.04.2012 zwischen 6.00 und 6.30 Uhr war die ganze rechte Seite eingeschlafen.

Der Kläger wurde um 6.51 Uhr in der Notambulanz der Beklagten vorstellig.

Am selben Tag wurde ein EKG geschrieben, eine Röntgenthoraxaufnahme gefertigt und es erfolgte eine CCT-Bildgebung.

Dem Kläger wurden u.a. ASS und Clexane verordnet.

Am 23.04.2012 erfolgten eine Echokardiographie und ein Schädel-MRT, außerdem eine Abdomensonographie und eine Doppler- und Duplexsonographie der hirnversorgenden Gefäße.

Am 25.04.2012 wurde eine Herzkatheteruntersuchung durchgeführt, am 30.04.2012 wurde dem Kläger prophylaktisch ein Schrittmacher mit Defibrillator eingesetzt.

Am 02.05.2012 wurde eine Marcumarbehandlung begonnen, der Kläger wurde ab dem 03.05.2012 in die Asklepiosklinik ... verlegt.

Der Kläger behauptet Folgendes:

Bereits am 21.04.2012, dem Aufnahmetag des Klägers im Klinikum der Beklagten, hätte eine weitergehende Diagnostik erfolgen, insbesondere eine Echokardiographie durchgeführt werden müssen.

Wäre dies der Fall gewesen, hätten sich neurologische Schädigungen des Gehirns des Klägers, wie sie im MRT vom 24.04.2012 festzustellen seien, vermeiden lassen, oder es hätte sich deren Ausmaß erheblich vermindert.

Weitergehende Untersuchungen wären gerade vor einem sich verschlechternden Beschwerdebild und angesichts des radiologischen Notfallbefunds vom 21.04.2012 mit Ergebnis eines linksventrikulär dilatierten Herzens geboten gewesen. Bei rechtzeitiger Diagnostik und entsprechender Therapiereaktion wäre das Auftreten eines embolischen Apoplexes vermieden worden und damit auch die bei dem Kläger nunmehr dauerhaft bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen.

Bezüglich der vom Kläger behaupteten Dauerfolgen im Einzelnen wird auf die Klageschrift, dort Seite 4 ff., verwiesen.

Der Kläger behauptet, ihm seien außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.118,44 EUR entstanden.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,- EUR angemessen sei.

Der Kläger beantragt Folgendes:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 100.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, welche aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung vom 21.04.2012-03.05.2012 resultieren, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.118,44 EUR zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, bei gleichbleibendem neurologischen Beschwerdebild sei die weitergehende Abklärung am 23.04.2012 lege artis gewesen. Vom 21.04. bis zum 23.04.2012 hätten sich keine Anzeichen für weitere, zusätzliche cerebrale Ausfallserscheinungen ergeben, der Verlauf sei unauffällig bis tendenziell sogar gebessert gewesen.

Nach der Beschwerdebildschilderung des Klägers sei die relevante ischämische Schädigung der betroffenen Hirnanteile bereits am 20.04.2012 gegen 19.00 Uhr aufgetreten, wobei gegen weitere thrombembolische Ereignisse nach diesem Insult die gleichbleibende neurologische Symptomatik ohne Verschlechterung oder neu aufgetretene andere Befunde spräche. Auch bei früher durchgeführter weitergehender Diagnostik hätte sich keine Therapieänderung ergeben, noch hätte der bereits am 20.04.2012 eingetretene Insult rückgängig gemacht werden können. Eine sofortige kardiale Diagnostik hätte keinerlei Einfluss auf den Krankheitsverlauf während des stationären Aufenthalts gehabt.

Die Beklagtenpartei ist der Auffassung, dass die klägerischen Schmerzensgeldvorstellungen überhöht seien.

Bezüglich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die informatorische Anhörung des Klägers im Termin vom 12.03.2015 (Sitzungsprotokoll Bl. 90 ff. d.A.) verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. Dr. med. habil. Dipl.-Psych. ... aufgrund Beweisbeschlusses vom 05.02.2014 (Bl. 22 ff. d.A.).

Der Sachverständige erläuterte sein Gutachten mündlich im Termin vom 12.03.2015 (Sitzungsprotokoll Bl. 90 ff. d.A.).

Bezüglich des Beweisergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten und die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere das Landgericht Regensburg sachlich und örtlich zuständig.

I. Die Klage ist aber unbegründet.

Dem Kläger ist der von ihm zu führende Nachweis eines Behandlungsfehlers der Beklagten nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer nicht gelungen).

Aufklärungsfehler wurden nicht gerügt.

Das Gericht stützt sich bei seiner Entscheidung auf die Ausführungen des als sehr erfahren und kompetent aus einer Vielzahl von Verfahren vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg gerichtsbekannten Sachverständigen Prof. Dr. ... der sein Gutachten auf Basis zutreffender Anknüpfungstatsachen erstattete und auch mündlich auf Fragen der Parteien und des Gerichts in sich widerspruchsfrei und schlüssig erläuterte und legt dieses nach eigener kritischer Würdigung seiner Entscheidung zugrunde.

Der Sachverständige gelangte zunächst schriftlich zu folgendem zusammenfassenden Ergebnis:

„Eine weiterführende Diagnostik erfolgte am 21.4.2012 wie oben ausgeführt. Dass eine Echokardiographie am gleichen Tag hätte erfolgen müssen, ist nicht durch die Leitlinien gedeckt, in denen keine bestimmte Stundenmarge für die Untersuchung angegeben wird, die allerdings als grundsätzlich notwendig erachtet wird. Sie wurde aber tatsächlich durchgeführt.

Es kann sicherlich nicht behauptet werden, dass sich durch eine frühzeitigere Echokardiographie neurologische Schädigungen des Gehirns hätten vermeiden lassen, da zum einen eine Lysetherapie nicht mehr in Frage kam, zum anderen eine Antikoagulation mit Marcumar, wie sie später erfolgte, einerseits nicht rasch als Akutbehandlung durchgeführt werden kann, sie andererseits das Blutungsrisiko für den nachfolgend sich als notwendig herausstellenden Eingriff unvertretbar erhöht hätte.

Deshalb kann nicht behauptet werden, dass andere weitergehende Untersuchungen bei frühzeitigerer als tatsächlicher Durchführung das Auftreten eines embolischen Apoplexes (Hirninfarktes) hätten verhindern können. Vielmehr erfolgte die erste und wichtigste kardiale Untersuchung, nämlich das EKG, bereits am Aufnahmetag, die weitere kardiologische Diagnostik und Behandlung wurde am zweiten Tag nach der Aufnahme veranlasst und konsequent durchgeführt. Hierin ist kein Versäumnis zu sehen. Ein Verstoß gegen ärztliche Behandlungsstandards kann somit auch unter Rückgriff auf die damaligen neurologischen Leitlinien nicht festgestellt werden.

Deshalb ist zumal angesichts des gleichbleibenden neurologischen Beschwerdebildes die weitergehende Abklärung am 23.04.2012 lege artis gewesen. Es ist zutreffend, dass die berichtete Erstsymptomatik sich bereits am 20.04.2012 gegen 19.00 Uhr einstellte und der sich erstmalig am 20.04.2012 ankündigende Hirninfarkt nicht verlässlich hätte abgewendet oder rückgängig gemacht werden können. Bei eingehender Musterung der zur Verfügung stehenden ärztlichen Unterlagen kann behauptet werden, dass auch eine sofortige umfassende kardiale Diagnostik keinen Einfluss auf den neurologischen Krankheitsverlauf gehabt hätte.“ (vgl. Bl. 76 f. d.A.)

Im Rahmen der mündlichen Erläuterung bestätigte der Sachverständige erläuternd u.a. das gefundene Ergebnis wie folgt:

„Die am 21.04.2012 bei Aufnahme des Klägers durchgeführten Maßnahmen entsprechen den einschlägigen Leitlinien, auch zum damaligen Zeitpunkt April 2012.“

Die Leitlinien sehen für die Durchführung der Echokardiographie kein zeitliches Limit vor.

Es ist davon auszugehen, dass eine Echokardiographie am 21.04.2012 kein anderes Ergebnis ergeben hätte.

Es ist davon auszugehen, dass sich die Symptome vom Aufnahmezeitpunkt bis zur Verlegung auf die kardiologische Abteilung in neurologischer Hinsicht nicht verändert haben.

Eine Beeinflussung der Gerinnung wurde durch die Gabe von ASS und Clexane vorgenommen was als standardgerecht anzusehen ist.

Eine Echokardiographie war nicht früher zwingend veranlasst, da weder eine absolute Arrhythmie vorlag noch sich Entsprechendes aus der Röntgenthoraxaufnahme ergab.

Die festgestellte Vergrößerung des Herzens stellte keinen Anlass für sofortige weitere Befunderhebungen dar.

Die Überwachung mittels Monitor ist als einem Langzeit-EKG gleichwertig anzusehen. Eine Ursachensuche hinsichtlich der Emboliequelle hat im vorliegenden Fall stattgefunden.“ (vgl. in Auszügen Bl. 92 f. d.A.)

Der Sachverständige stellte abschließend zusammenfassend neuerlich fest, dass keine gebotene Maßnahme ausgelassen wurde oder durchgeführte Maßnahmen zwingend früher hätten erfolgen müssen.

Dabei war für die Kammer auch zu berücksichtigen, dass nach eigener Angabe des Klägers die ihn in der Notaufnahme behandelnde Ärztin eine Kardiologin war, so dass eine entsprechende Einbeziehung von Beginn an erfolgt ist.

Substantiierter Vortrag zu Zustandsverschlechterungen wurde trotz gerichtlichen Hinweises nicht erbracht, soweit Vortrag erfolgte gelangte der Sachverständige zu keinem anderen Ergebnis.

Die Erholung eines kardiologischen Zusatzgutachtens wurde nicht beantragt, es bestand auch keine Veranlassung gerichtlicherseits hierfür.

Die Frage der ordnungsgemäßen Behandlung eines Patienten mit Schlaganfallswarnzeichen fällt in die Sachkompetenz und das Beurteilungsgebiet eines Neurologen.

Bei zusammenfassender Würdigung ist daher dem Kläger der Nachweis eines Behandlungsfehlers nicht gelungen, so dass Klageabweisung erfolgten musste.

I. Die Kostenentscheidung fußt auf § 91 ZPO.

I. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 709 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Regensburg Endurteil, 12. März 2015 - 4 O 1665/13 (3) zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Referenzen

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.