Landgericht Regensburg Endurteil, 18. März 2015 - 3 O 1702/10 (4)
Gericht
Gründe
Landgericht Regensburg
Az.: 3 O 1702/10 (4)
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
In dem Rechtsstreit
H.
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
St.
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
Streithelfer: Sta.
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
wegen Feststellung und Schadensersatz
erlässt das Landgericht Regensburg - 3. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht Krogmann als Einzelrichter am 18.03.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 4 ZPO folgendes
Endurteil
I.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, die der Klägerin während des Spielbetriebs der Beklagten am
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat hat die Nebenintervenientin zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, die der Klägerin durch das Austreten eines Pucks anlässlich des Spielbetriebes der Beklagten am 27.11.2008 gegen 20.37 Uhr entstanden sind.
Die Beklagte führt im Rahmen des Spielbetriebes der sogenannten Deutschen Eishockeyliga (im Folgenden: „DEL“) Eishockeyspiele in einem Stadion in St. durch, welches im Eigentum der Streithelferin der Beklagten, der Sta. steht.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Stadion den Vorgaben der DIN 18036 (Eissportanlagen) entspricht. Jedoch ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig, dass jedenfalls an den Längsseiten des Spielfeldes zu den Zuschauerrängen hin keine Schutznetze angebracht sind.
Am
Die Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt als Zuschauerin in dem im Eigentum der Streithelferin stehenden Eishockeystadion. Der Besuch beruhte auf einer Einladung durch die Klägerin, die die Beklagte an die Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma aussprach, die die Heimspiele der Mannschaft der Beklagten in der Zeit zwischen September und Anfang Oktober 2008 betreut hatte, so auch die Klägerin.
Die Klägerin behauptet, dass sie sich am fraglichen Tag, den
Der Puck habe deswegen die Spielfläche verlassen, da der Spieler mit der Rückennummer 42 der Mannschaft der Beklagten einen Befreiungsschlag getätigt habe. Der Puck sei deswegen über die seitlich angebrachte Plexiglasbande hinausgegangen und habe die Klägerin am Kopf getroffen.
Die Klägerin habe erhebliche Augen- und Kopfverletzungen mit Einblutungen im rechten Auge erlitten.
Bis heute würde sie an Sehstörungen leiden, sei zeitweise bewusstlos und empfinde nach wie vor anhaltenden Kopfschmerz und Druck auf dem linken Auge. Die Klägerin würde durch Albträume und Schlafstörungen geprägt werden. Sie durchleide eine mittelgradig depressive Episode mit anhaltenden somatophormen Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Faktoren. Aufgrund des Erlebnisses habe sie zudem eine Agoraphobie mit Panikstörungen und leide unter posttraumatischen Belastungsstörungen.
Die Klägerin behauptet, dass die weitere körperliche Schadensentwicklung nicht absehbar sei, sie befände sich nach wie vor in ärztlicher Behandlung.
Die Klägerin meint, dass die Beklagte hafte, da ihr ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten vorzuwerfen sei:
Konkret würden drei bis vier Mal pro Monat Pucks bei von der Beklagten durchgeführten Spielen das Spielfeld verlassen und in die Zuschauerränge gelangen. Ein bis zwei Mal pro Spiel gelange der Puck dabei über die Seitenbande.
Die Beklagte wisse auch um diesen Zustand. Die Beklagte habe nach Meinung der Klägerin dennoch keine ausreichende Sorge dafür getragen, dass die Zuschauer nicht durch über die Seitenbande hinaus geschleuderte Pucks gefährdet würden. Die konkreten im Stadion vorhandenen Sicherheitsvoraussetzungen würden dieser Gefahr gerade nicht begegnen.
Dementsprechend seien selbst bei Einhaltung der Vorgaben der DIN 18036 die darin vorgesehenen Schutzmechanismen nicht ausreichend, einen genügenden und ausreichenden Schutz der Zuschauer von Eishockeyspielen vor herumfliegenden Pucks zu garantieren.
Nach Meinung der Klägerin sei es daher über die Vorgaben der DIN 18036 hinaus notwendig, entweder gefährdete Plätze freizuhalten oder aber Seitenwandnetze anzubringen. Konkret habe das Anbringen von Seitenwandnetzen die Schädigung der Klägerin verhindern können.
Die Klägerin beantragt daher:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, die der Klägerin während des Spielbetriebes der Beklagten am
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung
Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin am
Weiter bestreitet die Beklagte die klägerseits vorgetragenen Verletzungsfolgen, und dass diese durch den klägerseits vorgetragenen Unfall kausal verursacht worden seien. Die Beklagte bestreitet weiter, dass gelegentlich Pucks bei Spielen das Spielfeld verlassen und in die Zuschauerränge gelangen würden, zudem, dass dies ein bis zwei Mal pro Spiel geschehe.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass ihrerseits kein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten vorliege.
Die Vorgaben der DIN 18036 seien eingehalten, aus den Erkenntnissen des Spielbetriebs heraus hätten sich für die Beklagte keine weiteren Schutzmaßnahmen aufdrängen müssen.
Die Einhaltung der DIN 18036 bedeutet den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen eingehalten und damit Verkehrssicherungspflichten erfüllt seien.
Selbst wenn ein Puck ein bis zwei Mal pro Spiel die Eisfläche verlassen würde und dabei gleichzeitig die Vorgaben der DIN 18036 eingehalten seien, würde wegen der geringen Intensität der Gefährdung diese weitergehende Schutzvorkehrungen nicht rechtfertigen.
Die Klägerin hat der Stadt Straubing den Streit verkündet.
Die Streitverkündete ist auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.
Die Streithelferin der Beklagten räumt ein, dass es bei der Klägerin am
Ansonsten schließt sich die Streithelferin dem Vortrag der Beklagten an.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien nebst Streithelferin gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen L., Dr. F., L., R. und. Sch.
Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift zur öffentlichen Sitzung des Landgerichts Regensburg
Das Gericht hat desweiteren Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Deutschen Eishockeybundes e.V.
Schließlich hat das Gericht die klägerseits überlassene DVD über das fragliche Eishockeyspiel am
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
A.
Die Klage ist zulässig.
Die Feststellung der Ersatzpflicht weiterer materieller und immaterieller Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass künftig weitere, bisher noch nicht erkannte, erfasste und nicht voraussehbare Leiden oder Aufwendungen auftreten können. Zwar ist die Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage grundsätzlich subsidiär, da diese in der Regel die bessere Rechtschutzmöglichkeit darstellt (Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, RN 7 a zu § 256). Allerdings unterliegt diese grundsätzliche Möglichkeit der Einschränkung, dass die Zulässigkeit einer Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, nur dann zu bejahen ist, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgerechten Erledigung der auftretenden Streitpunkte führt (BGH v. 09.06.1983, NJW 1984, 1118). Hier hat aber die Klägerin ihre Feststellungsklage damit begründet, dass sie eine entgültige Bezifferung des entstandenen und unter Umständen noch entstehenden Schadens nicht möglich sei, weil sie nach wie vor noch an unausgeheilten körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen der von ihr behauptten Verletzung litte. Deshalb sei ihr eine entgültige Schadensberechnung nicht möglich. Damit ist die Klägerin nicht gehalten, vorranging im Wege der Leistungsklage vorzugehen (so im Ergebnis auch: OLG Dresden
B.
Die Klage ist auch erfolgreich.
1.
Mangels entsprechenden Vortrages war die geltend gemachte Feststellungsklage nicht teilweise bereits aufgrund des Umstandes abzuweisen, dass vom Klageantrag solche Ansprüche auszunehmen sind, welche auf 3., insbesondere Sozialversicherungsverträger übergegangen sind oder übergehen werden (§ 116 SGB V). Denn von keiner der Parteien noch von der Streithelferin wurde vorliegend vorgetragen, dass in Person der Klägerin ein solcher Forderungsübergang greifen könnte, insbesondere nicht, da diese der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliege. Zwar hat im laufenden Rechtsstreit die B. mit Schreiben vom 25.10.2011 um Akteneinsicht ersucht (Bl. 94 d. A.). Auch aus diesem Schreiben ergibt sich jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit, dass die Klägerin Sozialversicherungspflichtig ist.
2.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Klägerin bei der Veranstaltung des Eishockeyspiels am
2.1
Die Beklagte bestreitet bereits nicht, dass sich die Klägerin am
2.2
Die Tatsache, dass die Klägerin nach rund 32 Minuten Spielzeit von einem Puck am Auge getroffen wurde, welcher aus dem laufenden Spielgeschehen heraus auf die Zuschauerränge gelangt ist, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme.
Der Zeuge L. hat bestätigt, dass er sich am
Der Zeuge hat weiter angegeben, dass die Klägerin nach dem Ereignis ihm gegenüber über Kopfschmerzen geklagt habe, außerdem darüber, dass die Sehkraft ihres linken Auges beeinträchtigt sei. Der Zeuge hat unter gemeinsamer Inaugenscheinnahme der übergebenen DVD bestätigt, dass das darauf sichtbare Geschehen dem Geschehen am 27.11.2008 entspreche und auf den Aufnahmen er, der Zeuge und die neben ihm sitzende Klägerin zu sehen seien.
Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Zwar handelt es sich bei dem Zeugen um einen Bekannten der Klägerin, so dass die Vermutung nahe liegt, dass dieser zugunsten der Klägerin eine „Gefälligkeitsaussage“ trifft.
Die Angaben des Zeugen werden jedoch bestätigt durch die Einlassung des weiteren Zeugen Dr. F., welcher als Mannschaftsarzt der Beklagten angegeben hat, dass er selber auch wahrgenommen habe, dass ein Puck das Spielfeld verlassen und eine hinter der Mannschaftsbank des Gegners sitzende Zuschauerin getroffen habe. Er habe gesehen, dass die Verletzte eine Platzwunde am Auge gehabt habe. Diese sei mit einem Sanka ins Krankenhaus transportiert worden.
Die Richtigkeit der Angaben des Zeugen L. wird zudem durch die Inhalte der in Augenschein genommenen DVD bestägtigt. Auf dieser ist zwar der Moment, als der Puck die Klägerin trifft, nicht zu sehen. Mit hinreichender Deutlichkeit sind jedoch die Klägerin, der Zeuge L. und die Verletzungen der Klägerin zu erkennen.
2.3
Die Beklagte und deren Streithelferin tragen nichts zu einer möglichen anderen Ursache der klägerseits erlittenen Kopfverletzung vor. Beide beschränken sich vielmehr auf ein Bestreiten mit Nichtwissen.
2.4
Somit steht das schädigende Ereignis sowie dessen Kausalität für die klägerseits erlittene Verletzung zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Umfang der Verletzungen sowie die Tatsache, dass die Klägerin nach wie vor unter körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen leidet, ergibt sich aus dem klägerseits vorgelegten augenfachärztlichen Gutachten des Universitätsklinikums Regensburg vom 13.10.2010 und des ärztlichen Gutachtens der behandelnden Ärztin Dr. P. vom 10.11.2014.
Das Gutachten zeigt auf, dass die Klägerin nach wie vor an merklichen Beeinträchtigungen ihrer Sehfähigkeit leidet und kommt zu dem Ergebnis, dass die Beeinträchtigungen der Sehfähigkeit voraussichtlich auf Dauer bestehen bleiben. Auch die Möglichkeit einer weiteren operativen Behandlung werden nicht ausgeschlossen.
Die klägerseits behaupteten psychischen Beeinträchtigungen konnten anlässlich der Untersuchung der Klägerin im Universitätsklinikum Regensburg am 06.10.2013 ausweislich des vorgenannten Berichts vom 13.10.2010 validiert werden und sind durch das ärztliche Gutachten vom 10.11.2014 bestätigt worden.
3.
Die Beklagte ist unstreitig Veranstalterin des Eishockeyspiels, bei dem es zur Verletzung der Klägerin gekommen ist.
4.
Die Beklagte ist als Veranstalterin des Eishockeyspiels passiv legitimiert, denn sie hat durch die Veranstaltung dieses Spiels die Gefahrenlage geschaffen, die letztendlich zur Verletzung der Klägerin geführt hat und hätte, gegebenenfalls durch Anforderungen an die Eigentümerin der Anlage, die Stadt Str. als Streithelferin der Beklagten, die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten zur Gefahrenverhinderung gehabt. Für Verletzungen von Zuschauern muss die Beklagte einstehen. Als Veranstalterin eines planmäßig durchgeführten, sportlichen Wettkampfes mit öffentlichem Interesse schafft sie die Gefahr, indem sie den Zustand von dem für die Zuschauer eine Gefährdung ausgehen kann, herbeiführt oder andauern lässt (BGH v. 29.11.1983, NJW 1984, 801 m. w. N.; OLG Düsseldorf
Der Umstand, dass möglicherweise auch die Stadt Straubing als Eigentümerin der Eissporthalle eine Einstandspflicht für den hier eingetretenen Schaden treffen kann, berührt die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten gegenüber der verletzten Klägerin nicht, sondern kann allenfalls im Innenverhältnis zu einem Ausgleichsanspruch gegen andere Verkehrssicherungspflichtige führen (BGH v. 29.11.1983, a. a. O.).
5.
Es kann letztendlich dahingestellt bleiben, ob den Besuch der Klägerin bei der Beklagten ein vertragliches Verhältnis zugrunde lag. Die Beklagte behauptet insoweit, dass sie die Klägerin zu dem Spiel wohl eingeladen habe. Die Klägerin habe keine Eintrittskarte gekauft. Dies könnte dagegensprechen, dass den Besuch der Klägerin bei der Beklagten ein Vertragsschluss vorausgegangen ist.
6.
Jedenfalls aber ergibt sich eine deliktische Haftung der Beklagten aus der Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht.
Welche Maßnahmen im Einzelnen zu treffen sind, bestimmt sich nach den jeweiligen Umständen der Veranstaltung, vor allem nach der Intensität und Häufigkeit der sich für die Zuschauer ergebenden Gefährdung, wobei auch der finanziellen Belastbarkeit des Veranstalters bzw. des Eigentümers der Sportanlage bei Abwägung der Zumutbarkeit eine gewisse, wenn auch untergeordnete Bedeutung zukommt.
Zwar muss nicht jeder nur denkbaren Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Vielmehr begründet eine Gefahr erst dann eine Haftung, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit der Verletzung fremder Rechtsgüter ergibt (BGH v. 29.11.1983, a. a. O.).
So liegt es jedoch hier:
6.1
Der Umstand, dass es zu dem hier streitgegenständlichen Unfall gekommen ist, spricht bereits dafür, dass die Beklagte nicht die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Sie könnte sich allerdings von dem Vorwurf entlasten, in dem sie beweist, dass die Sicherheitseinrichtungen gleichwohl ausreichend waren (OLG Hamburg
Die Beklagtenseite zieht sich pauschal darauf zurück vorzutragen, dass das von der Beklagten genutzte Eishockeystadion den Vorgaben der DIN 18036 entspräche. Dies ist durch die Klägerin auch nicht (mehr) bestritten worden. Die Beklagte hat jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung des Gerichts nichts dazu vorgetragen, warum es ihr nicht möglich sei, entsprechende Schutzvorkehrungen zu ergreifen, um die Zuschauer von an den Längsseiten des Spielfelds austretenden Pucks ausreichend zu schützen. Jedenfalls hat sie keinen Vortrag erhoben, welcher geeignet wäre, sie zu entlasten.
6.2
Beklagtenseits wurde nicht die Forderung der Klägerseite in Abrede gestellt, dass das Anbringen von Netzen an den Längsseiten des Spielfeldes im Stadion der Streithelferin grundsätzlich möglich sei. Die Tatsache, dass dies dennoch nicht der Fall sei, wurde wiederholt damit begründet, dass die Vorgaben der DIN 18036 aus Sicht der Beklagten ausreichend seien und im Übrigen auch sich in den restlichen Stadien in Deutschland, in denen Spiele der DEL stattfinden, ebenso keine seitlichen Netze vorhanden seien.
Ebenso wurde beklagtenseits nichts dazu vorgetragen, dass die Anbringung von Netzen die Beklagte oder deren Streithelferin finanziell überfordern würde. Dem Gericht erscheint dies auch fernliegend, nachdem es der Beklagten schließlich möglich ist, ein Profieishockeyteam mit dem sich hieraus ergebenden erheblichen finanziellen Aufwand zu betreiben.
6.3
Das Verirren von Pucks ereignet sich sowohl bei den von der Beklagten durchgeführten Spielen in Straubing mit einer gewissen Häufigkeit, aber auch anlässlich der sonstigen Spiele der DEL. Dies ergibt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus den Angaben der Zeugen Christian R. und Harald Sch. Beide Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass mit einer gewissen Regelmäßigkeit Pucks in einem Spiel in die Zuschauerränge gelangen würden. Zwar gäbe es auch Spiele, in denen dies nicht der Fall sei, aber auch immer wieder Spiele, in denen sich ein solcher Vorfall ereignet.
Diese Einschätzung wird im Übrigen auch durch die schriftliche Darstellung des Deutschen Eishockeybundes e.V. bestätigt, welcher mit Schreiben vom 24.05.2011 angegeben hat, dass zwar keine statistischen Werte dazu vorlägen, wie oft ein Puck in einem Stadion mit wie von der DIN 18036, Ziffer. 4.3.6 vorgegebenen Schutzvorkehrungen in die Zuschauerbereiche gelange. Es sei jedoch bekannt, ohne dass eine nachhaltige Regelmäßigkeit bestätigt werden könne, dass „hin und wieder“ Pucks in die Zuschauerbereiche gelängen.
Somit bleibt festzuhalten, dass das konkret schadenstiftende Ereignis sich nicht als ein singuläres darstellt, sondern in regelmäßig wiederkehrender Häufigkeit bei Spielen der DEL, auch in dem von der Beklagten genutzten Stadion, auftritt.
6.4
Die Intensität der Gefährdung der Zuschauer ist dabei nicht unerheblich. Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass es sich bei einem Puck um einen harten Gegenstand handelt, der nicht unerheblich beschleunigt wurde, was sich schon allein aus der Tatsache ergibt, dass er ansonsten die Spielfläche nicht hätte verlassen können.
Wie gefährlich das Spielgerät ist, zeigt sich bereits eindrucksvoll aus den weiteren Angaben des Zeugen Dr. F. Dieser hat als Mannschaftsarzt der Beklagten - wenn auch nur als Zeuge vom Hörensagen - berichtet, dass in der Saison 07/08 und 08/09 ihm zwei Fälle bekannt geworden seien, dass Zuschauer erheblich durch austretende Pucks verletzt worden seien (in einem Fall am Auge, im anderen Fall im Zahn-/Kinnbereich). In letzterem Fall habe sogar die Versorgung durch einen Notarzt stattgefunden.
6.5
Dass die Beklagte als Veranstalter von Eishockeyspielen im Rahmen der DEL von dieser Gefährdungssituation wusste, bedarf keiner näheren Erläuterung.
6.6
Nachdem somit die Beklagte um die Intensität und Häufigkeit der Gefährdungslage wusste, entsprechende Schutzvorkehrungen durch das Anbringen von Netzen an der Längsseite des Spielfelds hätten ergriffen werden können und nichts dazu vorgetragen worden ist, dass dies der Beklagten oder deren Streithelferin aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen unmöglich sei, hat die Beklagte daher dadurch, dass sie dann, wenn sie Eishockeyspiele im Stadion der Streithelferin durchführt, gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen.
6.7
Die Beklagte handelte dabei auch schuldhaft, da ihr wie oben dargestellt, die Herbeiführung eines verkehrssicheren Zustandes jederzeit möglich gewesen wäre.
7.
Die Klägerin hat vorgetragen, dass aus ihrer Sicht deswegen keine Netze an den Seitenwänden angebracht worden seien, da ansonsten zu befürchten wäre, dass dies die Qualität von Fernsehübertragungen aus dem Stadion der Streithelferin beeinträchtigen würde und damit insgesamt die Gefahr geringerer Einnahmen aus Fernsehgeldern für die an der DEL teilnehmenden Clubs bestünde.
Auch wenn die Beklagte dies in Abrede gestellt hat, erlaubt sich das Gericht an dieser Stelle den Hinweis, dass die Tatsache der Erzielung möglichst hoher Einnahmen aus der Verwertung von TV-Übertragungsrechten keinen rechtfertigenden Grund dafür bietet, den Zuschauern einen notwendigen und ausreichenden Schutz gegen körperliche Beeinträchtigungen zu verwehren. Im Hinblick auf das hohe Gut der körperlichen Unversehrtheit ist nämlich ein strenger Maßstab anzulegen, so dass Interessen in die vorbeschriebenen Richtung jedenfalls keine Berücksichtigung finden können.
Sollte es ein Veranstalter von Spielen der DEL ganz bewusst wegen des ihn treibenden Interesses an der Einnahme von Fernsehgeldern unterlassen, die notwendigen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und will er sich trotzdem nicht einem erhöhten Haftungsrisiko aussetzen, so wäre es seine Aufgabe, sich mit vertraglichen oder sonstigen Haftungsausschlüssen zu behelfen. Kann oder will er dies nicht, wäre in letzter Konsequenz ein Freihalten von gefährdeten Bereichen notwendig, bis hin zum Ausschluss von Zuschauern insgesamt.
Das Gericht geht jedoch nicht davon aus, dass dies im Interesse der jeweiligen Vereine noch des Fernsehsenders ist, welcher die Spiele der DEL überträgt.
Umso befremdlicher erscheint aber der Einwand der Beklagten und der Streithelferin, dass die Klägerin ein teilweises oder gänzliches Verschulden am Zustandekommen des Schadens treffe, da sie sich zu dem Zeitpunkt, als der Puck sie traf, mit ihrem Nachbarn, dem Zeugen L.. unterhalten habe.
In der Konsequenz würde diese Forderung nämlich bedeuten, dass im Rahmen eines Eishockeyspiels die Zuschauer verpflichtet wären, während des Spielgeschehens jegliche Kommunikation untereinander zu unterlassen, und sich aus Gründen des Selbstschutzes von dem Geschehen auf der Eisfläche nicht abwenden dürften, ja nicht einmal den Puck aus den Augen lassen dürften.
Es dürfte jedoch fernliegend sein, dass sich in einem solch beklemmenden, wenn nicht gar bedrohenden Umfeld, positive Emotionen auf den Zuschauerrängen entwickeln.
Nachdem der Eishockeysport wie jede andere Sportart jedoch ganz erheblich von den Emotionen der Zuschauer lebt und diese nicht unerheblich zu dem Wert des Produkts „Eishockey“ beitragen, dürfte es wohl gerade nicht im Interesse der Beklagten liegen, dass sich gerade bei ihren Heimspielen keine Emotionen und höchstens eine eingeschränkte Kommunikation zwischen den Zuschauern entfaltet.
8.
Weitere materielle tatkausal bedingte Aufwendungen der Klägerin sind zudem naheliegend. Es wird insoweit auf die Ausführungen oben zu dem ärztlichen Bericht des Universitätsklinikums Regensburg vom 13.10.2010 un des ärztlichen Gutachtens Dr. P. vom 10.11.2014 verwiesen.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
D.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Ärzte, die in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 besteht, oder nach § 119b Absatz 1 Satz 3 oder 4 in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sind, können, soweit sie über eine abgeschlossene Weiterbildung verfügen, mit Zustimmung des jeweiligen Trägers der Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, vom Zulassungsausschuß (§ 96) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Ärzten der in Satz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt wird.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.