Landgericht München II Beschluss, 26. Jan. 2015 - 6 T 287/15

bei uns veröffentlicht am26.01.2015

Gericht

Landgericht München II

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde vom 03.12.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weilheim vom 17.11.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem gegen die Schuldnerin ... persönlich ergangenen Urteil des Landgerichts München II vom 24.09.2013, 13 0 4662/13 Rae, zugestellt am 04.10.2013, rechtskräftig seit 07.01.2014 und aus dem zugehörigen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München II vom 06.12.2013. Vollstreckungsaufträge wurden am 24.01.2014 und am 27.06.2014 gestellt. Mit Verfügung vom 04.04.2014 wurde der Schuldnerin eine Frist von 2 Wochen zur Begleichung der Forderung gesetzt. Mit Schreiben vom 07.06.2014 wurde der Schuldnerin nochmals eine Frist von 2 Wochen zur Begleichung der Forderung gesetzt und sie zur Abgabe der Vermögensauskunft auf 1.7.2014, 9.45 Uhr geladen. Zu dem Termin ist die Schuldnerin nicht erschienen.

Ein beim Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 04.06.2014 beantragter Vollstreckungsaufschub wurde nicht gewährt.

Am 15.9.2014 erging Eintragungsanordnung (Bl. 7 d. A.).

Mit Schreiben vom 22.9.2014 beantragte die Schuldnerin, die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis einstweilen auszusetzen und begründete dies damit, dass es sich um Verbindlichkeiten der GbR handle, so dass nicht ohne Weiteres gegen sie persönlich vollstreckt werden könne, sondern nur in das Vermögen der GbR.

Das Vollstreckungsgericht behandelte dieses Schreiben als Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung, den es mit Beschluss vom 17.11.2014, zugestellt am 21.11.2014, zurückwies. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 03.12.2014, eingegangen am selben Tag, legte die Schuldnerin hiergegen „Widerspruch“ ein, mit dem sie vorbrachte, das der Gläubiger durch Eintragung einer Zwangshypothek seine Ansprüche bereits gesichert habe. Durch den Verkauf des Grundstücks am 19.11.2014 werde die Schuld durch die Ablösung der Zwangshypothek beglichen.

Dem half das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 09.01.2015 nicht ab.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Vollstreckungsakte und der Gerichtsvollzieherakte (DR II 95/14) verwiesen.

II.

Das Schreiben vom 03.12.2014 ist als sofortige Beschwerde statthaftes und auch im Übrigen zulässiges (insbesondere fristgerecht eingelegtes) Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 17.11.2014.

Dieses ist jedoch erfolglos.

1. Die Eintragungsanordnung erging zu Recht. Die Ausführungen des Vollstreckungsgerichtes im angefochten Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss sind zutreffend. Die Voraussetzungen des § 882 c I Nr. 1 ZPO liegen vor. Das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802 f ZPO wurde beachtet. Die Schuldnerin ist unentschuldigt nicht erschienen.

Der Einwand, die Vollstreckung sei unzulässig, es liege insoweit also ein Eintragungshindernis vor, weil es sich um einen Titel gegen eine GbR handele, geht fehl. Der Titel in Form des Versäumnisurteils des Landgerichts München II vom 24.09.2013,13 O 4662/13 Rae ist gegen die Schuldnerin persönlich gerichtet und nicht gegen die GbR. Der Einwand, die Forderung bestehe tatsächlich nicht gegen sie, sondern nur gegen die Gesellschaft, ist im vorliegenden Verfahren daher nicht zu überprüfen. Da die Beschwerdeführerin persönlich Schuldnerin ist, kann sie auch persönlich eingetragen werden.

Auch liegt kein Eintragungshindernis der erfolgten Zahlung innerhalb der Widerspruchsfrist vor. Dem Vortrag der Schuldnerin, dass im Hinblick auf den Verkauf des Grundstücks eine Befriedigung des Gläubigers erfolgen könne, wurde nachgegangen. Eine Anfrage des Beschwerdegerichts beim Gläubiger ergab jedoch, dass eine Befriedigung bislang nicht eingetreten sei. Auf den Schriftsatz des Gläubigers vom 21.01.2015 (Bl. 35 f d. A.) wird Bezug genommen.

2. Konkrete Anhaltspunkte, die eine Einstellung des Verfahrens nach der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift des § 765 a ZPO gebieten würden, liegen nicht vor, insbesondere liegt ein derartiger Grund auch nicht darin, dass eine Befriedigung aus einer Zwangshypothek möglich sein soll.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)