Landgericht München II Beschluss, 19. Nov. 2018 - 12 S 1164/18

published on 19/11/2018 00:00
Landgericht München II Beschluss, 19. Nov. 2018 - 12 S 1164/18
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Gericht

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Tenor

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 90.736,12 € festgesetzt.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 172.250,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Streitwert der ersten Instanz beträgt 90.736,12 €.

In erster Instanz wurde über den Räumungsanspruch und die Widerklage entschieden.

Der Kläger hat, gestützt auf mehrere Kündigungen Räumung begehrt zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Der Lebenssachverhalt, der Grundlage der jeweiligen Kündigungen war, war stets derselbe: Eigenbedarf. Eine Streitwerterhöhung kann sich keinesfalls lediglich aus unterschiedlichen Räumungszeitpunkten aus unterschiedlichen Anträgen ergeben, wenn stets nur ein einziger Lebenssachverhalt zugrunde gelegt wird.

Der Streitwert für den Räumungsanspruch beträgt gemäß § 41 Abs. 1, Abs. 2 GKG 87.000 € (=12 x 7.250 €).

In erster Instanz wurde nur über den Räumungsantrag entschieden, nicht über den Feststellungsanspruch, so dass sich der Hilfsfeststellungsanspruch nicht streitwerterhöhend auswirkt.

Der Streitwert der Widerklage beträgt 3.736,12 €.

Der Streitwert der ersten Instanz beruht auf der Addition des Räumungsstreitwerts und des Streitwerts der Widerklage.

Der Berufungsstreitwert beträgt dagegen 172.250 €.

Der in die Berufung gelangte Räumungsanspruch zum 31.12.2019 hat gem. § 41 Abs. 1, Abs. 2 GKG einen Wert von 87.000 €.

Der Hilfsfeststellungsantrag, über den in der Berufung zu entscheiden gewesen wäre, besteht aus zwei Teilen. Der Wert ist gem. § 3 ZPO zu schätzen.

Die Feststellung der Beendigung zum 31.12.2019 ist mit der denkbaren Kündigungsfrist von 9 Monaten nach § 573c Abs. 1 BGB zu ermitteln, da frühestens zu diesem Zeitpunkt das Mietverhältnis enden kann. Dies ergibt 65.250 € (= 9 x 7.250 €).

Die Feststellung, dass keine Verlängerung begehrt werden kann, wird auf 20.000 € geschätzt.

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei M

Annotations

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.