Landgericht München I Zwischenurteil, 03. Mai 2016 - 28 O 8831/15

bei uns veröffentlicht am03.05.2016

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Die Nebenintervention wird zurückgewiesen.

2. Die Nebenintervenientin hat die Kosten des Zwischenstreits zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte als Gründungsgesellschafterin auf Schadensersatz in Form der Rückabwicklung einer von ihm im Jahr. 2005 gezeichneten Beteiligung an der S Fonds ... AG & Co. E. M. KG in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, welche Unterlagen im Vorfeld der Beitrittserklärung des Klägers verwendet wurden und ob diese einen fehlerhaften Prospekt darstellen.

Die Beklagte wird von weiteren Anlegern, die ebenfalls durch die Klägervertreter vertreten werden aus dem selben Grund in Anspruch genommen. Unter anderem ist ein Verfahren vordem Landgericht Ulm mit dem Aktenzeichen 2 O 7/16 anhängig, in dem neben der hiesigen Beklagten außerdem die Nebenintervenientin, die die Beteiligung dem Kläger im dortigen Verfahren vermittelt haben soll, verklagt ist. In dem Verfahren vor dem Landgericht Ulm wurde am 10.02.2016 ein bedingter Vergleich geschlossen, an dem die hiesige Nebenintervenientin nicht beteiligt ist. Bedingung ist, dass auch in weiteren Verfahren, die die Klägervertreter für verschiedene Anleger gegen die Beklagte führen - unter anderem dem vorliegenden Verfahren - Vergleiche geschlossen werden.

Die Nebenintervenientin ist der Ansicht, dass für den Fall des Eintritts der Bedingung im Verfahren vor dem Landgericht Ulm, sie ihren Anspruch auf Ausgleich gemäß § 426 BGB gegen die Beklagte verlieren würde. Darin sieht sie ihr rechtliches Interesse für die Nebenintervention im vorliegenden Verfahren. Außerdem ist sie der Ansicht, dass sie einen schützenswerten Anspruch darauf habe, die vollständigen Inhalte der Vergleichsverhandlungen im hiesigen Verfahren in Erfahrung zu bringen. Zudem sei der Ausgang des vorliegenden Verfahrens in kostenrechtlicher Hinsicht von Bedeutung für das Verfahren vor dem Landgericht Ulm, da nur dann ein ersichtlicher Mehrwert der Vergleichsvereinbarung real festgestellt werden könne.

Der Kläger und die Beklagte beantragen,

den Beitritt der Nebenintervenientin als unzulässig zurückzuweisen.

Die Nebenintervenientin beantragt,

die Nebenintervention zuzulassen.

Gründe

Über den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervenientin war gemäß § 71 Abs. 1 ZPO durch Zwischenurteil zu entscheiden.

Die Nebenintervention war zurückzuweisen, da die Nebenintervenientin ein rechtliches Interesse an dem Obsiegen der Beklagten bereits nicht schlüssig begründet hat.

Die Nebenintervenientin trägt zwar vor, dass ein Vergleichsschluss im hiesigen Verfahren Auswirkungen auf den Bedingungseintritt im Verfahren vor dem Landgericht Ulm hat, an dem sie als weitere Beklagte beteiligt ist, und welche rechtlichen Konsequenzen daraus aus ihrer Sicht für sie entstehen, die ein rechtliches Interesse begründen würde. Dies ist jedoch für die Frage der Zulässigkeit der Nebenintervention nicht erheblich. § 66 Abs. 1 ZPO verlangt, dass die Nebenintervenientin ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Partei hat, der sie beitritt. Dies ist vorliegend nicht schlüssig vorgetragen und auch im Übrigen nicht ersichtlich.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht München I Zwischenurteil, 03. Mai 2016 - 28 O 8831/15 zitiert 3 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 66 Nebenintervention


(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. (2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 71 Zwischenstreit über Nebenintervention


(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht. (2) Gegen das

Referenzen

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.