Landgericht München I Urteil, 06. Nov. 2014 - 37 O 6508/14

bei uns veröffentlicht am06.11.2014

Gericht

Landgericht München I

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts München I - 37. Zivilkammer - vom 15.10.2014 wird wie folgt berichtigt:

Im Tenor wird zwischen Ziffer II. und Ziffer III. folgende Ziffer III. eingefügt:

„III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.“

Die jetzige Ziffer III. des Tenors wird zu Ziffer IV.

Gründe

Es liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit des Tenors vor, § 319 ZPO.

Die Kammer hat in den Entscheidungsgründen über die Kosten entschieden, jedoch unterblieb ein Ausspruch im Tenor des Urteils.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Urteil, 06. Nov. 2014 - 37 O 6508/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht München I Urteil, 06. Nov. 2014 - 37 O 6508/14

Referenzen - Gesetze

Landgericht München I Urteil, 06. Nov. 2014 - 37 O 6508/14 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht München I Urteil, 06. Nov. 2014 - 37 O 6508/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht München I Urteil, 06. Nov. 2014 - 37 O 6508/14.

Oberlandesgericht München Endurteil, 16. Juli 2015 - 6 U 4681/14

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15.10.2014, berichtigt mit Beschluss vom 06.11.2014, Az. 37 O 6508/14, wird „mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass am Ende von Ziffer I. a) des T

Referenzen

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.