Landgericht München I Urteil, 06. Nov. 2014 - 37 O 6508/14
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts München I - 37. Zivilkammer - vom 15.10.2014 wird wie folgt berichtigt:
Im Tenor wird zwischen Ziffer II. und Ziffer III. folgende Ziffer III. eingefügt:
„III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.“
Die jetzige Ziffer III. des Tenors wird zu Ziffer IV.
Gründe
Es liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit des Tenors vor, § 319 ZPO.
Die Kammer hat in den Entscheidungsgründen über die Kosten entschieden, jedoch unterblieb ein Ausspruch im Tenor des Urteils.
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