Landgericht München I Endurteil, 17. Nov. 2015 - 34 O 19897/14

bei uns veröffentlicht am17.11.2015

Tenor

Endurteil:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Beschluss:

Der Streitwert des Verfahrens wird auf € 13.500,– festgesetzt.

Tatbestand

Die Klagepartei macht eine Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung geltend.

Der Kläger ist Inhaber der Einzelfirma ... die Beklagte hatte im Jahr 2011 dem Kläger zahlreiche unverlangte Werbe-E-Mails übersandt.

Nach einer Abmahnung durch den Kläger gab die Beklagte am 19.07.2011 eine Unterlassungserklärung ab, in welcher sie sich verpflichtete, den Kläger zukünftig nicht mehr zum Zwecke der Werbung von ... per E-Mail zu kontaktieren, für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde eine Vertragsstrafe von € 500,– festgesetzt.

Hinsichtlich des genauen Wortlautes der Unterlassungserklärung vom 19.07.2011 wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Diese Unterlassungserklärung wurde von der Klagepartei am 09.09.2011 angenommen.

Im Zeitraum vom 26.07.2013 bis Ende Juli 2014 erhielt der Kläger insgesamt 27 E-Mails, die zum Teil unstreitig aus dem Hause der Beklagten stammen.

Die E-Mails sind die Anlagen K 2 bis K 21, K 23, K 27 bis K 31.

Nach einem vorgerichtlichen Schriftverkehr, in welchem der Klägervertreter die Beklagte für jede E-Mail aufforderte, die vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von jeweils € 500,– zu zahlen, bot die Beklagte eine Vertragsstrafe von insgesamt € 2.000,– an, nachdem die Klagepartei diesen Vorschlag ablehnte, zahlte die Beklagte bis dato nichts an die Klagepartei.

Der Kläger behauptet,

sämtliche 27 E-Mails würden zweifelsfrei aus dem Hause der Beklagten stammen, einige der E-Mails, z.B. die Anlagen K 16 bis K 21, seien über Vertriebspartner der Beklagten versandt worden, die Beklagte habe die E-Mail-Adresse des Klägers an diese Unternehmen ungefragt herausgegeben.

Der Kläger trägt vor, dass die E-Mail, die z.B. an die Namen ... usw. von der Beklagten versandt wurden, sämtlich bei ihm eingegangen seien, diese Personen würden in der Realität nicht existieren, sie würden auch keine E-Mail-Adressen auf der Domain des Klägers ... unterhalten.

Die Klagepartei bestreitet, dass einige der E-Mails von Hackern versendet worden seien, sollte dies der Fall sei, träfe die Beklagte zumindest ein erhebliches Organisationsverschulden, sie hätte durch geeignete technische Maßnahmen sicherstellen müssen, dass Hacker keinen Zugriff auf die Daten des Klägers hätten, darin sei eine schuldhafte Pflichtverletzung zu sehen.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 13.500,– nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 10.500,– seit 17.06.2014 und aus weiteren € 3.000,– ab Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von € 865,– nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.07.2014 sowie weitere € 3,50 Mahnkosten nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.06.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass die E-Mails zum Teil nicht an den Kläger, sondern an andere Personen, z.B. ... usw. versandt wurden, so dass der Kläger schon nicht Adressat sei.

Bei den E-Mails K 2 bis K 6 handele es sich um E-Mails, die die Beklagte an Kunden versenden würde, sobald ein Kunde eine Bestellung aufgibt. Die Beklagte versende nach dieser Bestellung dann eine Verifizierungsmail an die in der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse, erst nach der Bestätigung durch den Besteller würde der Auftrag weiter bearbeitet und eine Pre-Paid-Karte an den Besteller versandt.

Bei einigen anderen E-Mails handele es sich um Benachrichtigungen an Kunden, dass eine aktuelle Rechnung verfügbar sei; diese E-Mails würden nur an Kunden versandt, die einen Post-Paid-Vertrag bei der Beklagten hätten. Es handele sich daher schon gar nicht um Werbe-E-Mails, sondern um die Zusendung der Rechnung.

Die E-Mails K 16 bis K 21 und K 23 würden nicht aus dem Haus der Beklagten stammen, sondern seien von verschiedenen Werbeunternehmen, mit denen die Beklagte nichts zu tun habe, versandt worden. Die Beklagte habe diesen Unternehmen weder Informationen, noch Adressen übersandt, mithin auch nicht die Daten des Klägers.

Bei den E-Mails K 10 bis K 13 seien die E-Mail-Adressen ebenfalls keine E-Mail-Adressen der Beklagten, die E-Mail-Adressen seien im Dezember 2013 von Hackern versandt worden.

Nachdem der in der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2015 widerruflich geschlossene Vergleich von der Beklagten widerrufen wurde, wurde gemäß Verfügung vom 27.04.2015 in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2015 der Zeuge ... einvernommen.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll (Blatt 37/41) Bezug genommen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf sämtliche gewechselten Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen.

Die Klagepartei hat aus der Unterlassungserklärung vom 19.07.2011 (K 1) gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe.

Voraussetzung für das Fälligwerden der Vertragsstrafe ist, dass die Beklagte schuldhaft an den Kläger eine Werbe-E-Mail versendet ohne die vorherige Einwilligung des Klägers.

Ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung steht zur Überzeugung des Gerichtes nach der durchgeführten Beweisaufnahme für keine der von der Klagepartei vorgelegten E-Mails fest.

Der Zeuge ... angestellt bei der Beklagten, hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass die Anlagen K 2 bis K 6 Bestätigungs-E-Mails sind, die von der Beklagten versandt werden, wenn eine Person online eine Freikarte für einen Pre-Paid-Vertrag bestellt. Die Beklagte versendet diese E-Mails an den jeweiligen Besteller, dieser müsse dann durch Anklicken der Bestellung diese nochmals bestätigen, erst dann würde die SIM-Karte an den Besteller versandt.

Hinsichtlich der E-Mails K 2 bis K 6 steht zur Überzeugung des Gerichts daher fest, dass die Beklagte diese an die jeweiligen E-Mail-Adressen erst dann abgeschickt hat, als eine Bestellung für eine SIM-Karte bei der Beklagten eingegangen war, mithin eine Veranlassung hatte, diese Emails zu versenden.

Ob diese Personen real existieren, kann dahingestellt sein, da die Beklagte sich hiervon keinerlei Kenntnis verschaffen muss.

Es handelt sich damit schon nicht um eine schuldhafte Zuwiderhandlung im Sinne der Unterlassungserklärung, im Übrigen handelt es sich auch nicht um Werbe-E-Mails.

Hinsichtlich der E-Mails K 7, K 9, K 14 und K 15 erklärte der Zeuge, dass die E-Mails aus dem Hause der Beklagten stammen und eine Information an den Kunden, der bei der Beklagten einen Post-Paid-Vertrag hat, darstellen würden. Die jeweilige E-Mail benachrichtige den Kunden, dass eine Rechnung vorhanden und wie hoch der Rechnungsbetrag sei und dass die Rechnung zur Ansicht bereit stehe.

Nach der Aussage des Zeugen handelt es sich damit um E-Mails, die an einen Vertragspartner der Beklagten zur Information versandt werden, mithin nicht zu Werbezwecken.

Im Übrigen wurden zu diesen E-Mails auch die jeweiligen Rechnungen nach der Aussage des Zeugen erstellt, so dass seitens der Beklagten weder eine Pflichtverletzung zu bejahen ist, noch handelt es sich um Werbe-E-Mails.

Hinsichtlich der E-Mail K 8 erklärte der Zeuge ... in der mündlichen Verhandlung, es handele sich um eine Informations-E-Mail betreffend einen Produktwechsel oder Tarifwechsel. Aufgrund dieser Aussage steht für das Gericht fest, dass es sich bei der Anlage K 8 ebensowenig um eine E-Mail mit Werbecharakter handelt.

Hinsichtlich der Anlagen K 10 bis K 13 erklärte der Zeuge in der mündlichen Verhandlung, es habe im Dezember 2013 zahlreiche Beschwerden gegeben, von der E-Mail-Adresse der Beklagten seien diverse Werbe-E-Mails versandt worden, Absender sei jedoch nicht die Beklagte gewesen, es handele sich um einen Fall von Phishing-E-Mails, d.h., dass Hacker unbefugt die E-Mail-Adresse der Beklagten für die Versendung von E-Mails verwendeten.

Für das Gericht steht nach der Aussage des Zeugen daher fest, dass der wahre Absender nicht die Beklagte war. Das vom Kläger im Schriftsatz vom 09.10.2015 beantragte Sachverständigen-Gutachten war nicht einzuholen; zum einen ist nicht klar, zu welchen Tatsachen der Sachverständige befragt werden soll, dies geht aus dem Antrag nicht hervor. Zum anderen würde die Einholung eines Sachverständigen – Gutachtens den Rechtsstreit erheblich verzögern, § 296 II ZPO; den Parteivertretern wurde in der mündlichen Verhandlung lediglich eine Frist zur Stellungnahme betreffend die Beweisaufnahme gewährt, nicht aber für neuen Vortag nebst Beweisangeboten. Dass das erstmalige Beweisangebot nicht auf grober Nachlässigkeit beruht, ist nicht ersichtlich, zumal die Beklagte den Vortrag, die E-Mails K 10 bis K 13 seien Pishing – E-Mails, schon in der Klageerwiderung gemacht hat nebst Beweisangebot, so dass der Kläger schon vor der mdl. Verhandlung gegenbeweislich ein Beweisangebot hätte machen können. Das Gericht hätte dann zum Termin am 15.09.2015 einen Sachverständigen laden können, der mündlich ein Gutachten hätte erstellen können.

Eine schuldhafte Pflichtverletzung bzw. ein Organisationsverschulden der Beklagten kann nicht bejaht werden, da es heutzutage nahezu unvermeidlich ist, sich absolut sicher vor einem Hacker-Angriff zu schützen.

Hinsichtlich der weiteren E-Mails K 16 und K 23 erklärte der Zeuge, die E-Mail-Adressen seien keine E-Mail-Adressen der Beklagten; dies ergibt sich im Übrigen schon aus den vorgelegten E-Mails, in denen als Absender nicht die Beklagte genannt ist.

Der beweispflichtige Kläger konnte nicht zur Überzeugung des Gerichtes nachweisen, dass diese E-Mails aus dem Hause der Beklagten stammen bzw. die Beklagte unbefugt die Drittunternehmen mit der Versendung beauftragt hat bzw. die Daten des Klägers an Drittfirmen herausgegeben hat.

Hinsichtlich der weiteren E-Mails K 27, K 29, K 30 und K 31 erklärte der Zeuge, dass es sich bei den E-Mails wiederum um die Versendung von Informations-E-Mails an Post-Paid-Kunden handeln würde, dass eine Rechnung vorhanden sei und wie hoch der Rechnungsbetrag sei.

Auch bei diesen E-Mails handelt es sich daher schon nicht um E-Mails mit Werbeinhalt, so dass die Voraussetzungen für die Erfüllung der Vertragsstrafe nicht gegeben sind.

Der Zeuge ... hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2015 absolut glaubwürdig ausgesagt, irgendwelche Anzeichen für eine falsche Aussage lagen nicht vor. Der Zeuge konnte sich auch noch sehr gut anhand seiner Unterlagen an alle Details erinnern, so dass das Gericht keinerlei Veranlassung sieht, der Aussage des Zeugen keinen Glauben zu schenken.

Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Der Streitwert entspricht der Klageforderung.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.