Oberlandesgericht München Endurteil, 23. Jan. 2017 - 21 U 4747/15

bei uns veröffentlicht am23.01.2017

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17.11.2015, Az. 34 O 19897/14, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.500 € seit 25.06.2014 und aus weiteren 2.500 € seit 31.07.2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 5/27 und die Beklagte 22/27.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Strafzahlung in Höhe von 13.500 € für 27 behauptete Verstöße gegen eine Unterlassungsverpflichtung wegen unverlangt zugesandter Werbe-E-Mails.

Eines Tatbestandes bedarf es im Übrigen nicht, § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, weil ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung unzweifelhaft nicht zulässig ist, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Gründe

II. Die Berufung ist zum überwiegenden Teil begründet.

1. Es besteht eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten, Werbung für o2- Produkte an alle E-Mail-Adressen, die auf der Domain „@m...de“ eingehen, zu unterlassen.

Die Unterlassungserklärung vom 19.07.2011 (Anlage K 1) enthält nach ihrem Wortlaut die Verpflichtung, „ihn“, also den Kläger, nicht „zum Zwecke der Werbung zu o2 Produkten per E-Mail zu kontaktieren“. Der Unterlassungsvertrag ist nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen (BGH, NJW-RR 2003, 916), was hier zu dem Ergebnis führt, dass von der Unterlassungsverpflichtung, „ihn“, also den Kläger, zu kontaktieren, auch die E-Mail-Adressen der Domain „@m. .de“ umfasst sind: Der Wortlaut „ihn“ per E-Mail zu kontaktieren ist für sich genommen zunächst klar, zu klären war aber, mit welchen E-Mail-Adressen „er“ kontaktiert wird. Die Vereinbarung ist insoweit auslegungsbedürftig und auch auslegungsfähig. Der Beklagten ist zuzustimmen, dass der Unterlassungsvertrag gerade nicht den Wortlaut „an alle E-Mail-Adressen der Domain @m. .de“ oder ähnlich enthält, obwohl der Kläger in seinem Anschreiben vom 03.07.2011 (Anlage K 36) einen entsprechenden Wortlaut gefordert hatte. Die Beklagte hat vielmehr eine abweichende Fassung der Unterlassungserklärung (vgl. Anlage K 1) angeboten, die der Kläger auch angenommen hat. Für den Fall, dass ein Kläger eine Unterlassungserklärung dahingehend verlangt hatte, ihm egal auf welchem Weg keine Werbung mehr zukommen zu lassen und die dortige Beklagte eine Unterlassungserklärung bezogen auf eine konkrete Email-Adresse abgegeben hatte, was der Kläger beanstandet hatte, hat das Oberlandesgericht Celle die Erklärung dahingehend ausgelegt, dass nur die konkrete E-Mail-Adresse von der Unterlassungserklärung erfasst ist (OLG Celle, Urteil vom 15.05.2014, Az. 13 U 15/14). Hier liegt die Sache aber anders: Der Kläger hat die Beklagte aufgefordert, es zu unterlassen, E-Mails jeglicher Art an E-Mail-Adressen zu „...@m. .de“ zu senden. Die Beklagte hat demgegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der sie sich verpflichtet, es zu unterlassen „ihn zum Zwecke der Werbung zu o2 Produkten zu kontaktieren“. Damit hat die Beklagte den Anwendungsbereich der Unterlassungsverpflichtung für den Kläger einerseits deutlich eingeschränkt. Sie erfasst nicht jede E-Mail, sondern nur E-Mails „zum Zwecke der Werbung zu o2 Produkten.“ Mit der Änderung des vom Kläger geforderten Empfängerbereichs (“an real und nicht real existierende....“) in den kurzen Begriff „ihn“ hingegen ist keine Einschränkung verbunden. Der Senat hatte dies zunächst anders gesehen, nach umfassender Würdigung des gesamten Vortrags und der vorgelegten Unterlagen seine Meinung aber geändert. Schließlich ist die von der Beklagten abgegebene Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Interessenlage und der vorangegangenen Korrespondenz auszulegen. Der Kläger als Empfänger hatte sich im Vorfeld in seinem Anschreiben vom 03.07.2011 (Anlage K 36) auf „unverlangte Werbe-E-Mail an meine überwiegend geschäftlich genutzte Domain „maier.de“ sowie eine vorangegangene Abmahnung bezogen. Er hat die Übermittlung weiterer unerwünschter E-Mails, u. a. übersandt an die Adresse „m. @m. .de“ beanstandet und die Beklagte (erneut) aufgefordert, jegliche Zusendung von E-Mails an „real und nicht real existierende Benutzer auf meiner Domain“ zu unterlassen, mithin keinerlei E-Mails an E-Mail-Adressen zu …@m. .de zu senden. Der Kläger hat unmissverständlich deutlich gemacht, dass ihn unabhängig vom Empfängernamen vor dem @-Zeichen jede E-Mail erreicht, die an „@m. .de“ gerichtet ist und gerade dies hat er sich verbeten. Der Kläger hat zudem gerichtliche Schritte angedroht, falls die Beklagte keine Unterlassungserklärung abgibt. Die Beklagte wusste also, dass Mails an irgendwelche E-Mail-Adressen der Domain „@m. .de“ letztlich direkt beim Kläger auflaufen. Wenn die Beklagte nun unter dieser Voraussetzung eine Unterlassungsverpflichtung mit dem Worten „ihn (...) per E-mail zu kontaktieren“ abgab, so war die Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont so verstehen, dass die Beklagte sich bereit erklärt hat, keine Mailadresse mehr für Werbe-Mails zu verwenden, die - wie die Beklagte wusste - von „ihm“ (den Kläger) genutzt wird und deren Verwendung er ausdrücklich widersprochen hatte. Die Unterlassungserklärung bezieht sich damit mangels konkreter Begrenzung auf die Domain „...@m. .de“ insgesamt und nicht nur auf eine oder ganz bestimmte E-Mail-Adressen mit Namensbestandteilen des Klägers.

Dem steht auch nicht das Urteil des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. September 2013, Az. 1 U 314/12) entgegen, wonach sich der deliktische, quasi-negatorische Unterlassungsanspruch im Gegensatz zum wettbewerbsrechtlichen nur auf bestimmte E-Mail-Adressen bezieht. Dort ging es anders als hier um die prozessuale Bestimmtheit eines im Wortlaut nicht bekannten Klageantrags. Hier hingegen fehlt es nicht an der ausreichenden Bestimmtheit der Unterlassungsverpflichtung, weil sie eben sämtliche E-Mail-Adressen der Domain „@m. .de“ umfasst.

2. Gegen die Unterlassungsverpflichtung hat die Beklagte mit Übersendung folgender E-Mails schuldhaft verstoßen:

a. Die E-Mails K 2 - K 6 sind jeweils an die E-Mail-Adresse l. @m. .de gerichtet und erfolgten im Rahmen eines „Double-opt-in“-Verfahrens, bei dem der Werbende nach einer ersten Anfrage nachfragt, ob auch wirklich ein Einverständnis des Betreffenden vorliegt. Es ist streitig, ob diese Nachfrage als Werbung zu qualifizieren ist. Das Oberlandesgericht München hat dies mit Urteil vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12 bejaht, während die Oberlandesgerichte Celle und Düsseldorf dies ablehnen (OLG Celle, Urteil vom 15.05.2014, Az. 13 U 15/14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2016, Az. 15 U 64/15). Ohne dass man sich für eine der beiden Auffassungen entscheiden müsste, ist im vorliegenden Einzelfall das Vorliegen von Werbung aus folgenden Gründen unproblematisch zu bejahen: Nach Art. 2 lit. a der Richtlinie 2006/114/EG bedeutet Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern. Wenn ein Unternehmen auf eine Nachfrage eines Kunden reagiert und nachfragt, ob er tatsächlich mit der Kontaktaufnahme einverstanden ist, mag dies als bloße Nachfrage nicht unter den Begriff der Werbung fallen. Hier liegt der Sachverhalt aber anders: Der Beklagten war aus dem Schriftverkehr mit dem Kläger bekannt, dass die Domain „m. .de“ dem Kläger zuzuordnen ist und E-Mails bei ihm auflaufen. Sie hat nicht nachgewiesen, dass eine erste Nachfrage von einer E-Mail laura@m. .de erfolgt ist. Die Aussage des Zeugen H. in erster Instanz genügt dafür nicht. Das Landgericht hat in seiner Beweiswürdigung die Aussage des Zeugen H. für glaubwürdig erachtet und anhand dieser Aussage die unverlangte Zusendung von Werbung in allen streitgegenständlichen Fällen nicht für erwiesen erachtet. Auch der Senat hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen, so dass eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht veranlasst ist, doch hält er angesichts der Rechtsprechung zum Nachweis von Einverständniserklärungen den Beweis durch die Aussage des Zeugen nicht für geführt: Der Zeuge hat nur angegeben, dass generell eine Double-opt-in-Anfrage nur erfolgt, „wenn eine Freikarte online bestellt wurde“ (vgl. S. 2 des Protokolls vom 15.09.2015= Bl. 38 d. A.). Einen Nachweis für die online-Anfrage im konkreten Fall hat die Beklagte nicht erbracht. Der Zeuge hat nämlich nicht gesagt, wann genau die Anfrage erfolgte, welche Daten dabei genau angegeben wurden etc. Weitere Beweisangebote oder die Vorlage von Dokumentationen erfolgten nicht. Es ist aber Sache des Unternehmens, den Kontakt zum Kunden zu dokumentieren und dadurch ein Einverständnis nachzuweisen (hierzu im Einzelnen BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 164/09) und zwar auch dann, wenn die Bestellungen nicht abgeschlossen wurden (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 26.01.2015). Die bloße Validierung der Adresse, also der bloße Nachweis der Existenz der Adresse an sich, ist kein Nachweis des Einverständnisses. Es ist damit auch nach Einvernahme des Zeugen nicht nachgewiesen, dass eine erste Anfrage online unter Angabe der E-Mail-Adresse laura@m. .de erfolgte. Eine solche Anfrage erscheint auch nicht aus anderen Gründen als wahrscheinlich. Vielmehr ist der Senat angesichts der Vielzahl an Mails an verschiedene E-Mail-Adressen der Domain @m. .de davon überzeugt, dass diese zum Zwecke der ersten Kontaktaufnahme und nicht als Reaktion auf eine bereits erfolgte Nachfrage versandt wurden. So ist zum Beispiel äußerst fraglich, aus welchem Grund eine Laura M. an einem Tag gleich vier SIM-Karten angefordert haben soll (K 2-K 5). Die theoretische Möglichkeit, dass der Kläger selbst die E-Mails unter dem Namen Laura M. angefordert hat, um Vertragsstrafen zu generieren, ist nicht zu prüfen, da die Beklagte selbst z. B. in ihrem Schriftsatz vom 11.11.2015 vorgetragen hat, die Bestellungen seien durch Dritte erfolgt.

Nachdem eine erste Nachfrage durch den Kunden nicht nachgewiesen ist, fallen die E-Mail-Anschreiben aber, da sie den Empfänger zur Abnahme einer SIM-Karte auffordern, unzweifelhaft unter den Begriff der Werbung, da sie als erste Kontaktaufnahme den Kunden auf sich aufmerksam machen wollen und damit dem Ziel der Absatzförderung dienen (vgl. Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 6 Rn. 23).

Damit liegt in der Zusendung dieser Mails ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung. Dieser erfolgte auch schuldhaft, da die Beklagte wusste, dass die Domain „@m. .de“ dem Kläger zuzuordnen ist und damit auch wissen musste, dass die E-Mail beim Kläger ankommt, der sie nicht angefordert hat.

3. Gleiches gilt für die E-Mails K 7-9, 14, 15, 27-31 (Rechnungen an Gerhard M. mit Vertragsnummer sowie Tarifwechselinformation mit Werbung bei K 8). Auch hier hat die Beklagte eine Einwilligung und überhaupt eine vorangegangene Kontaktaufnahme bzw. einen Vertragsschluss durch einen Kunden mit der E-Mailadresse gerhard@m. .de nicht nachweisen können. Die bloße Angabe des Zeugen H., dass „diese E-Mails an die Kunden (gehen), die eine monatliche Rechnung bekommen und einen Vertrag bei der Beklagten geschlossen haben“, genügt nicht zum Beweis. Vertragsdaten, eine Dokumentation der Kontaktaufnahme oder ähnliches hat die Beklagte nicht vorgelegt. Wie auch im Fall der E-Mailadresse laura@m. .de ist daher hier von einer ersten Kontaktaufnahme auszugehen, die den Empfänger zu einer Reaktion veranlassen und damit mit der Beklagten in Kontakt bringen soll. Dies fällt unter den oben dargestellten weiten Begriff der Werbung (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2013, Az. 1 U 314/12, juris Tz. 2). Im Fall der Anlage K 8 handelt es sich nicht nur um eine Tarifwechselinformation, sondern offensichtlich (auch) um Werbung (Prämie für erfolgreiche Empfehlung).

Die Zusendung der E-Mails war auch schuldhaft (s.o. 2.)

4. Auch für die E-Mails der Absender B. und Z. (Anlagen K 16-21, 23) ist ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung zu bejahen. Zwar hat die Beklagte in erster Instanz vorgetragen, dass diese E-Mails von Dritten stammen, doch hat sie diesen Vortrag in der Berufungsinstanz nicht mehr aufrecht erhalten: Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung vom 23.02.2016 substantiiert und unter Beweisantritt dargelegt, dass Versender der beim Kläger eingegangenen Mails K 16-21, K 23 die Beklagte ist. Die Beklagte ist dem nicht entgegen getreten, obwohl sie mit Ladungsverfügung vom 16.08.2016 darauf hingewiesen wurde. Dieser Vortrag ist also unstreitig.

Diese E-Mails haben werbenden Charakter. Ihre Zusendung durch die Beklagte stellt daher einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung dar, der wie bereits dargelegt, auch schuldhaft ist.

5. Kein Verstoß ist hingegen für die E-Mails zu K 10-13 und K 32 nachgewiesen.

a. Hinsichtlich der vier E-Mails zu K 10 bis K 13 hat die Beklagte vorgetragen, es handle sich um Phishing E-Mails. Sie sei gehackt worden, diese E-Mails stammten nicht von ihr. Der Kläger hat den Vortrag, die Beklagte sei „gehackt“ worden, mit Nichtwissen bestritten und weiter bestritten, dass die E-Mails nicht im Auftrag der Beklagten versendet wurden (S. 2 des Schriftsatzes vom 18.12.2014 = Bl. 14 d. A.). In Übereinstimmung mit dem Landgericht hält der Senat die Angabe des Zeugen H., die bei den E-Mails zu K 10-13 angegebene Absender-E-Mail gebe es bei der Beklagten nicht, er habe den Fall selbst betreut, für überzeugend und ausreichend. Dafür dass seine Angaben zutreffen, spricht, dass in den streitgegenständlichen Mails ausdrücklich auf einen in den anderen vorgelegten Mails nicht vorhandenen Anhang verwiesen wird, den der Empfänger, wenn er die AGB lesen oder das Widerrufsrecht ausüben will, öffnen muss. Die Vermutung, die E-Mail sei von der Beklagten bzw. mit deren Wissen und Wollen versandt worden, wurde damit entkräftet. Dem Kläger ist der Beweis nicht gelungen, dass die E-Mails von bzw. mit Wissen und Wollen der Beklagten versendet wurden. Soweit der Kläger vorgetragen hat, es liege jedenfalls ein Organisationsverschulden seitens der Beklagten vor, weil sie ihre Server nicht ausreichend abgesichert habe, greift dies nicht durch: Allein die Tatsache, dass eine Computeranlage gehackt wurde, rechtfertigt nicht die Annahme nicht ausreichender Sicherungsmaßnahmen (so zuletzt LG Oldenburg, Urteil vom 15.01.2016, Az. 8 O 1454/15). Ein Sachverständigengutachten, wie vom Kläger mit Schriftsatz vom 09.10.2015 beantragt, war nicht einzuholen, da es nicht entscheidungserheblich ist, ob bzw. welche Schadware die E-Mails enthalten haben.

b. Hinsichtlich der Anlage K 32 wurde die streitige E-Mail nicht vorgelegt. Der Senat hat mit der Ladungsverfügung vom 16.08.2016 (Bl. 106 d. A.) darauf hingewiesen. Da nicht ersichtlich ist, welchen Inhalt die E-Mail hat, ist die unverlangte Zusendung einer Werbe-Mail nicht nachgewiesen.

Insgesamt hat die Beklagte daher in 22 Fällen schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 11.000 €.

6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Da der Kläger der Beklagten mit Schriftsatz vom 17.06.2014 (Anlage K 25) noch eine Zahlungsfrist bis 24.06.2014 gesetzt hatte, ist die Beklagte erst ab 25.06.2014 im Verzug. Das Schreiben vom 17.06.2014 umfasste 14 E-Mails von 26.07.2013 bis 24.01.2014, die 6 E-Mails zu K 16-21, K 23 sowie die E-Mail vom 22.02.2014 (K 23), insgesamt 21 E-Mails. Da insoweit die Forderung hinsichtlich 4 E-Mails (K 10-13) nicht begründet war, bestand Verzug ab 25.06.2014 nur in Höhe von 8.500 € (17 x 500 €). Hinsichtlich weiterer 5 E-Mails (K 27-31) erfolgte die Fristsetzung mit Schreiben vom 22.07.2014 (Anlage K 26). Da Zahlungsfrist bis 30.07.2014 gesetzt war, war die Beklagte ab 31.07.2014 in Höhe von 2.500 € in Verzug.

7. Im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind diese als Verzugsschaden erstattungsfähig, wenn die Beauftragung des Rechtsanwalts nach Verzugseintritt erfolgte. Der Kläger hat aber bereits am 17.06.2014 (Anlage K 25) der Beklagten mitgeteilt, er verweise auf die “vorangegangene Abmahnung durch mich und meinen Rechtsanwalt“ und behalte sich die Einreichung der Zahlungsklage durch „meinen Rechtsanwalt“ vor. Die Beauftragung des Rechtsanwalts vor Verzugseintritt ist nicht erstattungsfähig.

Gleiches gilt für die Mahnkosten in Höhe von 3,50 €. Es ist nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt des Mahnschreibens vom 17.06.2014 bereits Verzug vorlag. Die früheren Schreiben vom 16.02.2014 und 11.03.2014 wurden nicht vorgelegt.

Die Berufung war daher hinsichtlich einer Vertragsstrafenforderung bei 22 von 27 Fällen erfolgreich. Im Übrigen war die Klage ab- und die Berufung zurückzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach §§ 91, 92 ZPO. Der Kläger ist mit 5/27 unterlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Rechtsmittel ist nicht zulässig, § 36 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen


(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Pro

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2011 - I ZR 164/09

bei uns veröffentlicht am 10.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 164/09 Verkündet am: 10. Februar 2011 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 164/09 Verkündet am:
10. Februar 2011
Führinger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Double-opt-in-Verfahren

a) Die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wonach Telefonwerbung gegenüber
Verbrauchern generell nur nach deren vorheriger ausdrücklicher Einwilligung
zulässig ist (sog. "opt-in"), steht mit dem Unionsrecht im Einklang.

b) Für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende
die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers
vollständig dokumentiert, was im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung
deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit eines
Ausdrucks voraussetzt.

c) Durch eine Bestätigungsmail im elektronischen Double-opt-in-Verfahren wird
weder ein Einverständnis des Verbrauchers mit Werbeanrufen belegt, noch
führt sie für sich allein zu einer Beweiserleichterung zugunsten des Werbenden.

d) Will sich der Verbraucher auch nach Bestätigung seiner E-Mail-Adresse im
Double-opt-in-Verfahren darauf berufen, dass er die unter dieser Adresse
abgesandte Einwilligung in E-Mail-Werbung nicht abgegeben hat, trägt er dafür
die Darlegungslast.

e) Kann der Verbraucher darlegen, dass die per E-Mail übermittelte Bestätigung
nicht von ihm stammt, war die Werbezusendung auch dann wettbewerbswidrig
, wenn die E-Mail-Adresse im Double-opt-in-Verfahren gewonnen wurde
(im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 81/01, GRUR 2004,
517 - E-Mail-Werbung I).
BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 164/09 - OLG Dresden
LG Dresden
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. September 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe, die die Streithelferin trägt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, die Verbraucherzentrale Sa. e.V., begehrt von der beklagten Krankenversicherung Zahlung einer Vertragsstrafe und Unterlassung wegen unzulässiger Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern.
2
Die Klägerin forderte die beklagte Krankenkasse mit Schreiben vom 3. April 2003 auf, es strafbewehrt zu unterlassen, Mitglieder anderer Krankenkassen ohne deren ausdrückliches Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen. Die Beklagte gab die Unterlassungserklärung unter dem Vorbehalt ab, "so- fern für derartige Anrufe kein den Anforderungen der jeweils aktuellen Rechtsprechung zur Telefonwerbung entsprechendes Einverständnis vorliegt". Unter dem 28. April 2003 erklärte die Klägerin die Annahme der Unterlassungserklärung unter Berücksichtigung ihrer Rechtsausführungen in dem Annahmeschreiben.
3
Im Rahmen einer Telefonaktion zur Gewinnung neuer Mitglieder für die Beklagte, die diese durch ein beauftragtes Unternehmen durchführen ließ, wurde im November 2007 auch die Justitiarin der Klägerin, Rechtsanwältin D., angerufen. Nachdem die Beklagte auf die daraufhin erfolgte Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € abgelehnt hatte, hat die Klägerin Zahlungs- und Unterlassungsklage erhoben.
4
Nach Rechtshängigkeit hat am 9. September 2008 ein Telefondienstleistungsunternehmen im Auftrag der Beklagten bei Herrn Michael S. angerufen, um ihn zu einem Versicherungswechsel zur Beklagten zu bewegen.
5
Die Beklagte hatte die Kontaktdaten von Frau D. und Herrn S. von ihrer Streithelferin erhalten. Diese erlangt Angaben zu Adresse, E-Mail-Anschrift, Telefonnummer und Geburtsdatum von Verbrauchern im Rahmen von OnlineGewinnspielen. So konnte auf einem Gewinnspielformular der Internetseite www.<...>.be ein Feld markiert werden, dem die Formulierung folgte : Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine Angaben für Marketingzwecke verwendet werden dürfen und ich per Post, Telefon, SMS oder E-Mailvon <...>.be oder von Dritten interessante Informationen erhalte.
6
Auf der Internetseite www.<...>.com lautete die entsprechende Formulierung des Gewinnspielformulars: Ich akzeptiere die AGB und bin damit einverstanden, von S. und deren Partnern (u.a. A. ) telefonisch, postalisch und per E-Mail interessante Informationen (zu) erhalten (u.a. Telekommunikation, Energie [Strom/Gas] und Gesundheit).
7
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 10.350 € zuzüglich Zinsen zu zahlen ; 2. es unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher zu Werbezwecken ohne deren Einverständnis zum Zwecke der Kundenakquise anzurufen.
8
Die Beklagte hat behauptet, die Einwilligung von Frau D. und Herrn S. in die Werbeanrufe in einem "Double-opt-in-Verfahren" erhalten zu haben. Frau D. habe am 23. November 2006 an dem Gewinnspiel "Wein" unter www.<...>.be teilgenommen und unter anderem ihre Telefonnummer angegeben. Außerdem habe sie das nicht vorbelegte Feld mit der Einverständniserklärung sowie das Feld "teilnehmen" markiert. Darauf sei ihr unter der angegebenen Adresse eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung zugegangen, dass sie sich für das Gewinnspiel eingetragen habe. Frau D. habe diese Bestätigung durch Markieren des Links abgegeben. Bei Herrn S., der am 22. Dezember 2007 an dem Gewinnspiel "Musica" unter www.<...>.com teilgenommen habe, verhalte es sich entsprechend.
9
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Re- vision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


10
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet, weil die Beklagte ihre Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der erforderlichen Einwilligung der Verbraucher in die Werbeanrufe nicht erfüllt habe. Dazu hat es ausgeführt :
11
Der Unterlassungsantrag sei ausreichend bestimmt. Die Klägerin habe hinreichend deutlich gemacht, dass sie sich mit ihrem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiere.
12
Das Double-opt-in-Verfahren sei zwar durchaus geeignet, Darlegung und Nachweis einer Einwilligung in den Empfang von Werbemails zu erleichtern. Die Beklagte habe aber nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass bei den Angerufenen überhaupt ein wirksames Double-opt-in-Verfahren durchgeführt worden sei. Die von ihr vorgelegten Unterlagen und angebotenen Beweise ermöglichten keine Zuordnung einer Einverständniserklärung zu den angerufenen Verbrauchern. Zudem werde beim Double-opt-in-Verfahren nur die Identität von Empfängerkonto und Senderkonto geprüft. Diese Sicherheitssperre erlaube es dem Inhaber einer E-Mail-Adresse, die Zusendung von Werbemails zu verhindern, wenn seine Adresse missbräuchlich in einem Formular eingetragen worden sei. Die Richtigkeit der eingetragenen Telefonnummer werde mit der Bestätigungsmail ("Check-Mail") aber nicht überprüft.
13
Unabhängig davon seien die verwendeten formularmäßigen Einverständniserklärungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen unzulässig, da sie gegen das Transparenzgebot verstießen und die Verbraucher unangemessen benachteiligten.
14
Zwischen den Parteien sei auch ein vertragsstrafebewehrter Unterlassungsvertrag zustande gekommen. Aufgrund der Telefonanrufe bei Frau D. und Herrn S. habe die Beklagte zwei Vertragsstrafen verwirkt. Sie habe nach § 278 BGB für das schuldhafte Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen einzustehen.
15
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungs- und Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG sowie aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Unterlassungsvertrag zusteht.
16
1. Der Unterlassungsantrag der gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugten Klägerin und die entsprechende Urteilsformel der angefochtenen Entscheidung sind hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Diese Frage ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 15 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für "Individualverträge").
17
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy; Urteil vom 24. Februar 2005 - I ZR 128/02, GRUR 2005, 604, 605 = WRP 2005, 739 - Fördermittelberatung; BGH, GRUR 2007, 607 Rn. 16 - Telefonwerbung für "Individualverträge"). Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; Urteil vom 12. Juli 2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum; BGH, GRUR 2007, 607 Rn. 16 - Telefonwerbung für "Individualverträge" ). Abweichendes kann dann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit besteht , dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt.
18
b) Der Bundesgerichtshof hat bisher offengelassen, ob der in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Altern. 1 UWG geregelte Fall unlauteren Verhaltens schon selbst als hinreichend eindeutig und konkret gefasst angesehen werden kann, um ohne weitere Konkretisierung in den Antrag übernommen zu werden (BGH, GRUR 2007, 607 Rn. 17 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09, GRUR 2011, 433, Rn. 13 = WRP 2011, 576 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung; für eine hinreichende Bestimmtheit der Norm: OLG Hamm, MMR 2007, 54; Urteil vom 30. Juni 2009 - 4 U 54/09, juris Rn. 34; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 2.40; Mankowski in Fezer, UWG, 2. Aufl., § 7 Rn. 222). Diese Frage bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung.
19
Der Unterlassungsantrag der Klägerin lehnt sich zwar mit der Formulierung "Verbraucher zu Werbezwecken ohne deren Einverständnis … anzurufen" an den Text des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG 2004 an. Er ist gegenüber dem Gesetzeswortlaut aber dadurch konkretisiert, dass er mit den Worten "zum Zwecke der Kundenakquise" auf die beanstandete Verletzungsform Bezug nimmt, bei der es der Beklagten um die Gewinnung neuer Kunden geht. Die Klägerin macht geltend, dass sich die angerufenen Verbraucher nicht mit den Werbeanrufen einverstanden erklärt hätten, weil sie an den OnlineGewinnspielen nicht teilgenommen und daher auch keine Bestätigungsmails erhalten oder abgesandt hätten. Die aus der für die Fassung des Klageantrags maßgeblichen Sicht der Klägerin charakteristische Verletzungsform ist daher ein Werbeanruf bei Verbrauchern zur Kundenakquise ohne deren Einverständnis nicht dagegen die Erlangung der Kontaktdaten in einem - jedenfalls für die Gewinnung von Telefonnummern - von der Klägerin für unzulässig gehaltenen Double-opt-in-Verfahren. Dementsprechend ist es der Klägerin nicht möglich, die Verletzungsform durch Aufnahme weiterer Merkmale der Verletzungshandlung in den Klageantrag näher zu konkretisieren. Gegen den Unterlassungsantrag bestehen unter diesen Umständen keine Bedenken.
20
2. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn die beanstandete Verhaltensweise auch schon zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswid- rig war (BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 23/08, GRUR 2010, 652 Rn. 10 = WRP 2010, 872 - Costa del Sol).
21
a) Der Kläger hat sein Unterlassungsbegehren auf nicht erbetene Anrufe gestützt, die Mitte November 2007 und Anfang September 2008 erfolgten. Zu diesem Zeitpunkt beurteilte sich die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Werbung gegenüber Verbrauchern durch Telefonate nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG in der am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (UWG 2004). Durch die UWG-Novelle 2008 wurde § 7 Abs. 2 UWG 2004 dahingehend geändert, dass die dort aufgeführten Beispielsfälle stets eine unzumutbare Belästigung darstellen. Darüber hinaus wurde das in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG enthaltene Erfordernis der Einwilligung mit Wirkung am 4. August 2009 durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2413) durch das der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung ersetzt.
22
b) Die genannten Gesetzesänderungen wirken sich im Streitfall nicht aus. Durch die Bestimmung in § 7 Abs. 2 UWG 2008, der zufolge die in dieser Vorschrift aufgeführten Beispielsfälle "stets" eine unzumutbare Belästigung darstellen , wird klargestellt, dass die Bagatellklausel des § 3 UWG nicht anwendbar ist. Nach der Rechtsprechung des Senats schloss eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 UWG 2004 einen Bagatellverstoß von vornherein aus (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - I ZR 27/08, GRUR 2010, 939 Rn. 18 = WRP 2010, 1249 - Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel). Die mit Wirkung ab 4. August 2009 eingetretene Gesetzesänderung, wonach nur eine ausdrückliche Einwilligung ausreicht, ist im Streitfall ohne Belang, weil der Begriff der Einwilligung als solcher keine Änderung erfahren hat und eine konkludente Einwilligung nicht in Rede steht.
23
3. Entgegen der Ansicht der Revision steht § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG mit dem Unionsrecht im Einklang.
24
a) Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) erlaubt ausdrücklich mitgliedstaatliche Regelungen , nach denen Telefonwerbung ohne Einwilligung des betroffenen Teilnehmers nicht gestattet ist (sog. "opt-in"). Von dieser Regelungsmöglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber Gebrauch gemacht (vgl. Begründung des ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 16/1045, S. 29). § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verstößt auch nicht gegen die Richtlinie 2005/29/EG (Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 7 Rn. 124; Mankowski in Fezer aaO § 7 Rn. 25; Seichter/Witzmann, WRP 2007, 699, 701; Tonner/Reich, VuR 95, 97; aA Bernreuther, WRP 2009, 390, 398; Engels /Brunn, GRUR 2010, 886, 888 ff.).
25
b) Allerdings wurden die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern mit der Richtlinie 2005/29/EG auf Gemeinschaftsebene vollständig harmonisiert. Dabei stellt Anhang I der Richtlinie eine erschöpfende Liste der Geschäftspraktiken auf, die nach ihrem Art. 5 Abs. 5 "unter allen Umständen" als unlauter anzusehen sind. Nur diese Geschäftspraktiken können daher ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der Richtlinie 2005/29/EG als unlauter gelten (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - C-304/08, GRUR 2010, 244 Rn. 41, 45 = WRP 2010, 232 - Plus Warenhandelsgesellschaft; Urteil vom 9. November 2010 - C-540/08, GRUR 2011, 76 Rn. 30, 34 ff. = WRP 2011, 45 - Mediaprint), weil das Merkmal der Unlauterkeit bereits in ihrem Tatbestand enthalten ist. Nach dem ersten Satz der Nummer 26 des Anhangs I der Richtlinie ist allein das hartnäckige und unerwünschte Ansprechen von Kunden über Telefon, Fax, E-Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien unter allen Umständen unlauter.
26
c) Dies gilt gemäß Satz 2 dieser Bestimmung jedoch "unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 97/7/EG sowie der Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG". Dadurch wird insoweit nicht etwa ein Vorrang der Richtlinie 2005/29/EG angeordnet (aA Engels/Brunn, GRUR 2010, 886, 888). Die genannten Vorschriften - und damit insbesondere auch Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG - behalten vielmehr ohne Einschränkung durch die Richtlinie 2005/29 EG weiterhin Gültigkeit. Diese schon nach dem Wortlaut gebotene Auslegung wird durch die beiden letzten Sätze des Erwägungsgrunds 14 dieser Richtlinie bestätigt. Danach sollte die Richtlinie 2005/29/EG das bestehende Gemeinschaftsrecht unberührt lassen, das den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Wahl zwischen mehreren Regelungsoptionen für den Verbraucherschutz auf dem Gebiet der Geschäftspraktiken lässt. Die vorliegende Richtlinie sollte insbesondere Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2002/58/EG … unberührt lassen.
27
Die Regelung in Nr. 26 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG wird bei weiterer Zulässigkeit der "Opt-in"-Lösung im Recht der Mitgliedstaaten keineswegs überflüssig. Sie behält ihren Anwendungsbereich für die Mitgliedstaaten, in denen in Anwendung der zweiten Regelungsoption des Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG Telefonwerbung nur dann unzulässig ist, wenn sie sich an Teilnehmer richtet, die ihr widersprochen haben ("Opt-out"-Lösung).
28
d) Das Auslegungsergebnis einer Fortgeltung des Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG ist nach Wortlaut, Systematik und Zweck der maßgeblichen unionsrechtlichen Vorschriften so eindeutig, dass es keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV bedarf.

29
4. Die Beklagte hat unstreitig bei Frau D. und Herrn S. zu Werbezwecken anrufen lassen. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen , dass die dafür erforderliche Einwilligung von diesen Verbrauchern nicht erteilt worden ist.
30
a) Für die Einwilligung trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 81/01, GRUR 2004, 517, 519 = WRP 2004, 731 - E-Mail-Werbung I). Sie muss jeweils konkret in der Person des Angerufenen vorliegen. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht angenommen , dass es nicht genügt, dass die Beklagte nach ihrer Darstellung allgemein Werbeanrufe nicht unverlangt durchführen lässt.
31
Für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert. Im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung setzt das deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit voraus , sie auszudrucken. Die Speicherung ist dem Werbenden ohne weiteres möglich und zumutbar. Verfahren, bei denen unklar ist, ob eine Einverständniserklärung tatsächlich von dem angerufenen Verbraucher stammt, sind für den erforderlichen Nachweis ungeeignet.
32
b) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass Frau D. oder Herr S. überhaupt an den Online-Gewinnspielen "Wein" bzw. "Musica" teilgenommen haben, bei denen sie ihr Einverständnis mit Werbeanrufen erklärt haben sollen. Die Vorlage des Ausdrucks eines Online-Gewinnspielformulars ohne Eintragungen und des an "Frau Mustermann" adressierten Musters einer Bestätigungsmail hat das Berufungsgericht zutreffend als unergiebig angesehen. Dasselbe gilt für die Auflistung der angeblich eingetragenen Daten, die auch eine IP-Nummer ent- hält. Denn weder lässt sich die IP-Nummer den angerufenen Verbrauchern zuordnen , noch ist ersichtlich, dass die übrigen Daten von diesen angegeben wurden. Insbesondere haben die Beklagte und ihre Streithelferin keinen Ausdruck einer Bestätigungsmail vorgelegt, die unter der E-Mail-Adresse von Frau D. oder Herrn S. abgesandt wurde. Erst recht ergibt sich aus den von der Beklagten eingereichten Unterlagen nicht, dass sich die beiden Verbraucher durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes in dem Gewinnspielformular mit Telefonwerbung einverstanden erklärt haben.
33
In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon abgesehen, den Zeugen C. R. zu hören. Die Beklagte konnte den ihr obliegenden Nachweis des Einverständnisses durch diesen Zeugen nicht führen. Der Zeuge R. war allein für die ordnungsgemäße Durchführung des Double-opt-in-Verfahrens benannt. Konkrete Angaben dazu, ob Frau D. oder Herr S. überhaupt an den Online-Gewinnspielen "Wein" bzw. "Musica" teilgenommen und dabei ihr Einverständnis mit Werbeanrufen erklärt haben, waren dem Zeugen von vornherein nicht möglich. Die Angabe, über welche IPNummer an dem Gewinnspiel teilgenommen wurde, ist dafür unergiebig. Die Aussage des Zeugen konnte die erforderliche konkrete Dokumentation des Einverständnisses deshalb nicht ersetzen.
34
c) Unerheblich ist, ob die Beklagte oder die für sie tätigenDienstleister überhaupt Angaben über die Zuordnung einer konkreten IP-Nummer zu einem bestimmten Computer für einen bestimmten Zeitpunkt erhalten können. Ohne Bedeutung ist auch, dass eine solche Zuordnung jedenfalls nach sechs Monaten nicht mehr möglich ist, weil die entsprechenden Daten nach Ablauf bestimmter Fristen gelöscht werden. Es ist Sache der Beklagten, für eine ausreichende Dokumentation des Einverständnisses von Verbrauchern mit Werbeanrufen Sorge zu tragen. Verwendet sie für Werbeanrufe Adressdaten, für die ein Einverständnis der Verbraucher nicht oder nicht ausreichend dokumentiert ist, hat sie die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen zu tragen.
35
d) Unter diesen Umständen stellt sich von vornherein nicht die von der Revision aufgeworfene Frage, ob es zu einer Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast oder jedenfalls einer Beweiserleichterung entsprechend den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast führen kann, wenn die Einwilligung eines Verbrauchers in Telefonanrufe zu Werbezwecken in einem Doubleopt -in-Verfahren eingeholt wurde.
36
5. Im Übrigen kann ein elektronisch durchgeführtes Double-opt-inVerfahren ein tatsächlich fehlendes Einverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen nicht ersetzen.
37
a) Geht ein Teilnahmeantrag elektronisch ein, so kann dessen Absender durch eine E-Mail um Bestätigung seines Teilnahmewunsches gebeten werden. Nach Eingang der erbetenen Bestätigung kann angenommen werden, dass der Antrag tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Hat der Verbraucher durch Setzen eines Häkchens in dem Teilnahmeformular bestätigt, dass er mit der Übersendung von Werbung einverstanden ist, ist grundsätzlich hinreichend dokumentiert, dass er in E-Mail-Werbung an diese E-Mail-Adresse ausdrücklich eingewilligt hat (vgl. LG Berlin, K & R 2007, 430, 431; LG Essen, GRUR 2009, 353, 354 mit zustimmender Anmerkung Klinger; LG München I, K & R 2009, 824). Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Werbende mit einem solchen Verfahren ausreichend sichergestellt, dass es nicht aufgrund von Falscheingaben zu einer Versendung von E-Mail-Werbung kommt (vgl. BGH, GRUR 2004, 517, 519 - E-Mail-Werbung I).
38
Das schließt es aber nicht aus, dass sich der Verbraucher auch nach Bestätigung seiner E-Mail-Adresse im Double-opt-in-Verfahren noch darauf berufen kann, dass er die unter dieser Adresse abgesandte Einwilligung in E-MailWerbung nicht abgegeben hat - etwa mit der Begründung, bei der E-MailAdresse , unter der die Bestätigung versandt worden sei, handele es sich nicht um die seine; er habe auch keinen Zugang zu dieser Adresse. Dafür trägt er allerdings die Darlegungslast. Kann der Verbraucher darlegen, dass die Bestätigung nicht von ihm stammt, war die Werbezusendung auch dann wettbewerbswidrig , wenn die E-Mail-Adresse im Double-opt-in-Verfahren gewonnen wurde.
39
b) Um die Bedeutung einer Bestätigungsmail im elektronischen Doubleopt -in-Verfahren für das Einverständnis des Verbrauchers mit Werbeanrufen zu bestimmen, ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass kein notwendiger Zusammenhang zwischen der E-Mail-Adresse, unter der der Teilnahmeantrag abgesandt wurde, und der in ihm angegebenen Telefonnummer besteht. So kann es zahlreiche Gründe dafür geben, dass eine falsche Telefonnummer in ein Online -Teilnahmeformular eingetragen wird. Sie reichen von der versehentlichen Falscheingabe über den vermeintlich guten Dienst, eine andere Person für ein Gewinnspiel anzumelden, bis zur Angabe der elterlichen Telefonnummer durch Minderjährige. Nicht auszuschließen ist ferner die bewusste Falscheingabe in Belästigungs- und Schädigungsabsicht oder sogar durch den tatsächlichen Inhaber der E-Mail-Adresse, um gerade nicht selbst zu Werbezwecken angerufen zu werden. Insgesamt liegt eine fehlerhafte Angabe einer Telefonnummer bei derartigen Online-Formularen keinesfalls fern.
40
Der durch den Absender elektronisch bestätigte Eingang eines OnlineFormulars mit Angabe einer Telefonnummer reicht unter diesen Umständen als Nachweis eines Einverständnisses in Werbeanrufe nicht aus. Er kann auch bei Telefonwerbung, anders als bei E-Mail-Werbung, für sich allein keine Beweiserleichterung zugunsten des Werbenden begründen. Vielmehr trägt der Werbende auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Telefonanschluss der E-Mail-Adresse, unter der die Bestätigung abgesandt wurde, zuzuordnen ist. Ist das allerdings der Fall, obliegt es wieder dem Verbraucher darzulegen, dass er dennoch kein Einverständnis mit Werbeanrufen erklärt hat.
41
Unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber anerkannten besonderen Lästigkeit der Telefonwerbung für Verbraucher werden die Werbemöglichkeiten durch diese Anforderungen an ein wirksames Einverständnis nicht unverhältnismäßig eingeschränkt.
42
6. Die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei ein wirksamer vertragsstrafebewehrter Unterlassungsvertrag abgeschlossen worden , lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.

43
III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch

Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 08.04.2009 - 42 HKO 42/08 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 22.09.2009 - 14 U 721/09 -

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.