Landgericht München I Beschluss, 18. Feb. 2015 - 31 O 21218/14

published on 18.02.2015 00:00
Landgericht München I Beschluss, 18. Feb. 2015 - 31 O 21218/14
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Landgericht München I, 31 O 21218/14, 05.02.2015

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Tenor

Das Versäumnisurteil des Landgerichts München I - 31. Zivilkammer - vom 05.02.2015 wird im Rubrum wie folgt berichtigt:

Dr. H. B. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... management GmbH

Gründe

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.