Landgericht München I Berichtigungsbeschluss, 15. Feb. 2017 - 8 O 20112/14

published on 15.02.2017 00:00
Landgericht München I Berichtigungsbeschluss, 15. Feb. 2017 - 8 O 20112/14
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Landgericht München I, 8 O 20112/14, 31.01.2017

Gericht

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Tenor

Das Urteil des Landgerichts München I, Az. 8 O 20112/14, vom 31. Januar 2017 wird in Ziffer 1., Zeile 3 dahingehend berichtigt, dass bei der Datumsangabe die Jahreszahl 2016 gestrichen und stattdessen die Jahreszahl 2014 eingefügt wird.

Gründe

Die Berichtigung beruht auf § 319 ZPO. Wie sich aus Akteninhalt und den Entscheidungsgründen zu den Nebenentscheidungen (Buchstabe B. Ziffer I.) eindeutig ergibt, hat das Gericht seine Zinsentscheidung auf die datumsbenannte Fälligkeit der streitgegenständlichen Rechnungen gestützt.

Bei Übertragung des Datums ist dem Gericht dabei ein Schreibfehler unterlaufen, da nicht die zutreffende Jahreszahl „2014“ eingegeben worden ist.

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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Annotations

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.