Landgericht Landshut Schlussurteil, 28. Nov. 2014 - 54 O 3560/13

bei uns veröffentlicht am28.11.2014

Gericht

Landgericht Landshut

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

4. Der Streitwert wird bis 09.12.2013 auf 4.500 €, ab dem 09.12.2013 auf 7.500 € und ab dem 05.11.2014 auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt nach teilweiser Erledigung seiner ursprünglichen Klage Schadensersatz wegen Nichtanschlusses seiner Photovoltaikanlage (nachfolgend PV-Anlage).

Der Kläger ist Eigentümer und Betreiber einer PV-Anlage in der ...-Straße - in D. Mit Schreiben vom 14.11.2012 der Beklagten erhielt der Kläger eine Einspeisezusage für die 48 kWp-Anlage. Nach Einrichtung eines neuen Kabelverteilerschrankes schaltete er diese Anlage am 16.04.2013 auf das Netz der Beklagten auf. Die Aufschaltung erfolgte auf Netzseite der Beklagten an den KVS (Kabelverteilerschrank) 42058.

Mit Datum vom 18.04.2013 erhielt der Kläger darüber hinaus zwei Einspeisezusagen für eine 15 kWp-PV-Anlage für seine Ehefrau Z. sowie eine 30 kWp-Anlage für K. Diese beiden Einspeisezusagen standen ausweislich der Einspeisezusagen unter dem Vorbehalt des Netzausbaus (Neubau einer Trafo-Station). Die Einspeisezusagen galten außerdem für den Anschluss dieser beiden neuen Anlagen an den KVS 33.

Entgegen dieser beiden Einspeisezusagen für die 15 kWp- und 30 kWp-Anlagen hatte der Kläger bereits am 16.04.2013 diese beiden Anlagen zusammen mit seiner eigenen 48 kWp-Anlage in einem gemeinsamen Zählerschrank an den KVS 42058 angeschlossen.

Aufgrund einer Messung der Beklagten im Zeitraum vom 23.04.2013 bis 30.04.2013 erfolgte durch die Beklagte am 18.05.2013 eine Aussicherung der Anlage des Klägers durch Trennung des Kundenkabels aus dem KVS 42058. Seit dem 18.05.2013 speiste die Anlage des Klägers daher keinen Strom mehr in das Netz der Beklagten ein, so dass der Kläger keine Einspeisevergütung mehr erhielt.

Der Kläger behauptet, die Aussicherung seiner Anlage sei unzulässig, da sie nicht durch die Netzsicherheit gerechtfertigt sei. Die Richtigkeit der Messung im April 2013 werde bestritten. Trotz eines entsprechenden Anspruchs auf Einspeisung werde diese verweigert, so dass ihm ein Schaden in Höhe von 5.000 € entstanden sei. Darüber hinaus sei ein Netzausbau für den Betrieb seiner Anlage nicht erforderlich gewesen.

Nachdem der Kläger ursprünglich das Wiedereinsichern seiner Anlage, Schadensersatz in Höhe von 2.500 € und die Feststellung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich weiterer Schäden wegen der Aussicherung verlangt hat, erklärte der Kläger in der Verhandlung vom 05.11.2014 den Feststellungsantrag und den Antrag auf Wiedereinsicherung für erledigt. Dieser Erledigungserklärung schloss sich die Beklagte an.

Zuletzt beantragt der Kläger:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteren Schadensersatz in Höhe von 5.000 € zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Trennung der Anlage des Klägers sei zur Wahrung der Netzsicherheit erfolgt. Es sei der Kläger gewesen, der auch die Anlagen von Z. und K. auf den falschen KVS 42058 aufgeschaltet habe, so dass auch an entfernten Netzpunkten der zulässige Spannungsgrenzwert erreicht, bzw. überschritten wird. Die Trennung sei deswegen aus Sicherheitsgründen erforderlich gewesen. Der Anschluss habe erst erfolgen können, nachdem sich der Kläger an die Vorgaben der Beklagten gehalten habe. Einen Anspruch auf Schadensersatz gäbe es nicht, da der Kläger an der Aussicherung selber schuld gewesen sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen P.. Auf das schriftliche Gutachten vom 30.06.2014 (Bl. 96 ff. d. A.) sowie seine ergänzenden Ausführungen in der Verhandlung vom 05.11.2014 wird verwiesen. Zur Vervollständigung des Tatbestands wird verwiesen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie sonstige Aktenteile.

Gründe

Soweit über die Klage noch zu entscheiden war ist sie unbegründet.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 4 EEG 2012 (im Folgenden EEG) i. V. m. § 280 BGB.

1. Aufgrund der Einspeisezusage der Beklagten gegenüber dem Kläger vom 14.11.2012 auf Einspeisung von Strom aus der 48 kWp-PV-Anlage des Klägers entsteht gemäß § 4 EEG ein gesetzliches Schuldverhältnis.

2. Innerhalb dieses gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Parteien hat allerdings nicht die Beklagte eine Pflichtverletzung begangen (die zu einer Schadensersatzpflicht nach § 280 BGB führen könnte), sondern der Kläger. Dies folgt aus folgenden Erwägungen:

a) Gemäß der Einspeisezusage der Beklagten vom 14.11.2012 hätte die Anlage des Klägers am KVS 42058 angeschlossen werden sollen. Dies hat der Kläger auch gemacht. Entgegen den Ausführungen des Klägers, dass im Schreiben vom 14.11.2012 kein Hinweis auf einen erforderlichen Netzausbau vorhanden gewesen sein soll, ist dies gerade nicht der Fall. Wie sich aus Anlage B1 ergibt, ist dort auf Seite 1 letzter Absatz dieses Schreibens der ausdrückliche Hinweis aufgenommen, dass die Netzverträglichkeitsprüfung ergeben habe, dass aufgrund des Anschlusses seiner Stromerzeugungsanlage Netzbaumaßnahmen erforderlich seien. Auch auf Seite 3 des Schreibens ist im ersten Absatz nochmals ein entsprechender Hinweis vorhanden. Wie der Sachverständige festgestellt hat, war diese Netzausbaumaßnahme die Errichtung des KVS 42058, der vor der Anmeldung des Klägers noch nicht bestand. Dieser wurde in das zum Vereinsheim führende Kabel eingeschleift (Seite 5 des Gutachtens, Bl. 100 d. A.).

b) Für die Anlagen von Z. und K. waren gemäß den entsprechenden Einspeisezusagen vom 18.04.2013 (vgl. Anlage 6d des Gutachtens, Bl. 153 ff. d. A.) ebenfalls Netzausbaumaßnahmen erforderlich. Wie sich aus den Einspeisezusagen ergibt bestand diese Netzbaumaßnahme aus einer neuen Trafo-Station (Bl. 154 und 158 d. A.). Als Anschlusspunkt wurde dort der KVS 33 (bereits bestehend), der jetzt unter KVS 98433-4 geführt wird, angegeben. Die neue Trafo-Station sollte einen 400 kVA-Trafo werden.

c) Messstellenbetreiber war für die Anlagen von ihm selbst als auch die von Z. und K. stets der Kläger (s. Anlagen 7a, 7c und 7d zum Gutachten, Bl. 162, 175, 178 d. A.). Damit ist deutlich, dass es der Kläger war, der über die Schaltsituation in dem Zählerschrank, der in seine Verantwortung bzw. die der jeweiligen Anlagenbetreiber fällt, hatte.

d) Entgegen der Einspeisezusagen für die jeweiligen Anlagen Z. und K. wurden diese vor Abschluss des Netzausbaus an das Netz der Beklagten angeschlossen. Damit war allerdings der Fehler des Klägers noch nicht am Ende, vielmehr schloss er darüber hinaus die beiden Anlagen auch noch an den KVS 42058 an, obwohl in den Einspeisezusagen ausdrücklich der KVS 33 genannt war. Allein das reicht bereits aus, um zu einem Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs zu kommen, da diese Verletzung der Einspeisezusage und damit der Vorgaben der Beklagten für die Gestaltung des gesetzlichen Schuldverhältnisses nach § 4 EEG eindeutig vom Kläger verletzt wurden. Denn es war der Kläger, der den Zählerschrank aufgestellt hatte und für die Einrichtung der Messstelle verantwortlich ist. Im gesamten Verfahren hat er nicht bestritten, dass die Ausgestaltung und konkrete Verschaltung des Zählerschrankes von ihm vorgenommen wurde.

e) Darüber hinaus hat das nachvollziehbare und aus Sicht des Gerichts auch richtige Gutachten des Sachverständigen P. ergeben, dass die Beklagte zu Recht die Anlage des Klägers wegen Gefährdung der Netzsicherheit ausgesichert hat (§ 7 Abs. 2 EEG, § 49 EnWG). Der Sachverständige hat auch in der Verhandlung vom 05.11.2014 nochmals nachvollziehbar ausgeführt, dass man die Berechnung der Netzsicherheit nicht am tatsächlichen Zustand des Netzes ausrichten kann, sondern anhand rechnerisch zu bestimmender Parameter. Bei der Berechnung ist insbesondere die Last, welche durch Verbraucher im Netz besteht, nicht zu berücksichtigen. Der Sachverständige hat völlig nachvollziehbar angegeben, dass die jeweilige Verbraucherlast zum einen mit dem Betrieb einer PV-Anlage nicht korrespondiert (die Sonne scheint nun einmal nicht in der Nacht, wo aufgrund der Beleuchtung und entsprechender betriebener Elektrogeräte, z. B. Heizung, der Stromverbrauch höher ist) und darüber hinaus das genaue Ausmaß der Verbraucherlast nicht feststeht. Im Übrigen teilt das Gericht die Auffassung des Sachverständigen, dass zum Zeitpunkt der Einspeisezusage der richtige Einspeisepunkt berechnet werden muss, da ja die genaue Netzbelastung durch den Betrieb der PV-Anlage vor deren Errichtung gar nicht feststehen kann. Ohne eine solche Berechnung kann allerdings die Beklagte als Netzbetreiberin gar nicht entscheiden, ob ein entsprechender Netzausbau erforderlich ist oder nicht bzw. welche konkreten Netzausbaumaßnahmen (z.B lediglich neuen KVS erstellen oder neue Trafo-Station) von ihr durchgeführt werden müssen.

Hinsichtlich der konkreten Berechnung der Netzbelastung durch die Spannungsanhebung durch die Einspeisung der PV-Anlage des Klägers wird auf Seite 9 bis 11 des Gutachtens (Bl. 104 bis 106 d. A.) verwiesen. Der dortigen Berechnung ist nichts hinzuzufügen. Insbesondere bleibt festzuhalten, dass auch im Ist-Zustand (also unter Berücksichtigung der neuen Trafo-Station nach Abschluss der Netzbaumaßnahmen) der vom Kläger vorgenommene Schaltzustand der drei PV-Anlagen des Klägers, Z. und von K. auf den KVS 42058 selbst ohne Berücksichtigung des Transformators zu einem Spannungshub von 3,18%, also einer eindeutigen Überschreitung des 3%-Kriteriums, führt. Wie sich ebenfalls aus Seite 10 des Gutachtens (Bl. 105 d. A.) ergibt, wäre der Spannungshub bei richtigem Anschluss der beiden Anlagen von K. und Z. am KVS 33 nur bei 2,35% gelegen. Auch daraus kann man ersehen, dass es der Fehler des Klägers war, der zu der Gefährdung der Netzsicherheit führt und das zulässige Spannungshubkriterium verletzt.

Dabei ist das Gericht der Auffassung, dass es der Beklagten unbenommen bleibt, auch nach Anschluss der PV-Anlagen des Klägers, von Z. und von K. das 3%-Kriterium anhand einer Berechnung zu bestimmen und sich nicht darauf verlassen zu müssen, dass das Netz im Ist-Zustand den vom Kläger herbeigeführten pflichtwidrigen Anschluss toleriert bzw. aushält. Sollte es nämlich wider Erwarten aufgrund anderer (Fehl-)anschlüsse an anderen Einspeisestationen zu Unregelmäßigkeiten im Netz kommen, müsste sich die Beklagte vorhalten lassen, sie habe die Netzsicherheit dadurch gefährdet, dass sie sich an ihre eigenen Einspeisezusagen nicht gehalten habe. Darüber hinaus ist für das Gericht kein Grund ersichtlich, warum der Kläger eigentlich sich an die Einspeisezusagen und die dortige Vorgabe eines Einspeisepunktes nicht halten soll. Nur dadurch ist es für die Beklagte nämlich möglich, die zu erwartende Netzbelastung an den verschiedenen Einspeisepunkten und damit für das Netz insgesamt einzuschätzen und auch entsprechend überwachen zu können.

f) Darüber hinaus ergibt sich für das Gericht aus § 10 Abs. 1 S. 2 EEG ein allgemeiner Rechtsgedanke: Der Netzbetreiber haftet nicht für Schäden, die aus Pflichtverletzungen resultieren, die außerhalb seines Netzes liegen. § 10 Abs. 1 S. 2 EEG nimmt Bezug auf § 9 Abs. 1 EEG. Darin wird den Netzbetreibern auferlegt, für die Möglichkeit der Einspeisung bei Ausbau entsprechender erneuerbaren Energien zu sorgen. Wird diese Pflicht verletzt, kann der Einspeisewillige den dadurch entstehenden Schaden verlangen.

Umgekehrt ist dafür aber Voraussetzung, dass es der Netzbetreiber selber ist, der in seinem Netzbereich aufgrund fehlender Ausbaumaßnahmen eine Einspeisung durch den einspeisewilligen Anlagenbetreiber verhindert. Die entsprechende Pflichtverletzung liegt im vorliegenden Fall aber nicht auf Seiten der Beklagten, sondern auf Seiten des Klägers (s.o.).

Denn der Fehler liegt im Schaltschrank des Klägers, den dieser als Messstellenbetreiber verantwortet hat, d. h. vor dem KVS 42058, welcher den Übergabepunkt des Stroms aus der Anlage des Klägers (und von Z. und K.) in das Netz der Beklagten darstellt. Dies wird auch aus dem Überblicksfoto Bl. 197 d. A. deutlich. Dort sieht man auf der linken Seite den einen Zählerschrank, in welchem die Kabel vom rechten Zählerschrank hineinführen. Der Kläger hat in der Verhandlung angegeben, dass das links unten ersichtliche Kabel, welches im Boden verschwindet, zum KVS 42058 führt. Allein daraus ergibt sich bereits, dass der Fehler beim Kläger liegt, da er es als Messstellenbetreiber auf Aufsteller des Schaltschrankes nicht für nötig befunden hat, ein weiteres Kabel für die Anlagen Z. und K. zum KVS 33 zu legen. Die Beklagte hatte aufgrund dieser schalttechnischen Konstellation keine andere Möglichkeit, als nach Feststellung des fehlerhaften Anschlusses der Anlagen Z. und K. die Aussicherung im KVS 42058 vorzunehmen, da dies die einzige Verbindung zwischen der Anlage des Klägers und ihrem eigenen Netz war. Einen Zugriff auf den Schaltschrank des Klägers hat sie ohne Zustimmung des Klägers nämlich nicht. Dass durch diese Aussicherung nicht nur die Anlagen Z. und K. vom Netz gehen, sondern auch diejenige des Klägers (die nach den entsprechenden Einspeisezusagen und durch Errichtung des KVS 42058 erfolgten Netzbaumaßnahmen am Netz hätte betrieben werden können) ist nicht Schuld der Beklagten, sondern des Klägers, der die fehlerhafte Schaltkonstellation zu verantworten hat.

Diese Schaltkonstellation ergibt sich darüber hinaus auch aus Seite 12 und 13 (Bl. 107/108 d. A.) des Gutachtens, wo die Schaltkonstellation des KVS 42058 und des KVS 33 (jetzt KVS 98433) beschrieben ist. Der KVS 42058 weist eine Verteilung von der Trafo-Station D6 zum Sportheim und zur PV-Anlage des Klägers auf, der KVS 33 weist keine Verteilung auf, außer der Anbindung an die Trafo-Station D6. Hier hätte allerdings in einem der drei freien Felder ein Anschluss der Anlagen Z. und K. erfolgen müssen. Mit anderen Worten: Die Beklagte hat die in den Einspeisezusagen für die Anlagen Z. und K. erwähnten Ausbaumaßnahmen (teilweise) unnötigerweise erbracht, da der KVS 33 (jetzt KVS 98433) aufgrund des Falschanschlusses des Klägers gar nicht benötigt wird.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen in einer anderen Hinsicht noch die Einspeisezusagen missachtet hat: Wie sich aus Seite 6 und 7 des Gutachtens (Bl. 101/102 d. A.) ergibt, wurden die Anlagen von Z. und vermutlich auch von K. zu einem Zeitpunkt als fertig gemeldet (07.01.2013), als die Anschlusszusage noch gar nicht vorhanden war. Diese trafen nämlich für diese beiden Anlagen erst am 18.04.2013 ein, also erst zwei Tage nach Aufschaltung aller drei Anlagen an das Netz der Beklagten.

g) Für diese Erwägungen ist im Übrigen unerheblich, wem die Anlagen K. und Z. eigentumsrechtlich gehören und ob der Kläger auf diese beiden Anlagenbetreiber Einflussmöglichkeiten hat. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass er derjenige ist, der Schaltschrank hat aufstellen lassen. Nachdem er selber in der Verhandlung angegeben hat, dass er Diplom-Ingenieur für Elektrotechnik ist und als Inhaber eines Planungsbüros für PV-Anlagen offenbar eingehende Sachkenntnis hat, ist davon auszugehen, dass er auch die entsprechende Schaltung zu verantworten hat. Es könnte zwar sein, dass der Kläger Rückgriff bei seinem Elektriker nehmen kann oder bei dem jeweiligen Anlagenbetreiber, jedenfalls nicht bei der Beklagten, da diese dem konkreten Schaltzustand vom Kläger präsentiert bekommen hat und darauf keinen Einfluss nehmen konnte.

h) Ebenso ist unerheblich, ob die Beklagte das sog. „Windhundverfahren“ verletzt hat, indem andere Anlagen (etwa die Anlage von N.) vor den Anlagen Z. und K. positiv mit einer Einspeisezusage verbeschieden wurden. Denn dieser Fehler ist nicht kausal für die Nichteinspeisung der PV-Anlage des Klägers. Kausal ist allein der fehlerhaft, vom Kläger verantwortete Anschluss der drei auf den KVS 42058 aufgeschalteten PV-Anlagen.

II. Aus den oben genannten Gründen heraus hat der Kläger auch für die erledigten Teile seiner ursprünglichen Klage die Kosten zu tragen. Hinsichtlich der erledigten Feststellung bezüglich des weiteren Schadensersatzes folgt dies direkt aus Ziffer I. Hinsichtlich des Begehrens auf Einsicherung folgt dies auch daraus, dass der Klägers sich einer Änderung des Schaltzustandes offenbar widersetzt hat. Hätte er nämlich nach der Messung und der erfolgten Aussicherung den Schaltzustand im Schaltschrank geändert und einen Anschluss der Anlagen Z. und K. auf den KVS 33 durchgeführt (wohlgemerkt nach Durchführung und Meldung der entsprechenden Netzbaumaßnahmen der Beklagten!) hätte seine eigene Anlage sofort wieder eingesichert werden können. Im Zustand, wie er zum Zeitpunkt des Ortstermins des Sachverständigen vorgefunden wurde, bestand aber gerade keine Anschlussverpflichtung der Beklagten nach § 5 EEG, da der Kläger mit dem Anschluss aller dreier Anlagen gegen § 7 Abs. 2 EEG, § 49 EnWG verstoßen hatte (s.o.).

III. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 91, 91 a ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus den §§ 708, Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert folgt der jeweiligen Klageforderung. Nachdem am 05.11.2014 ein Teil der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, entfällt dieser Teil des Streitwerts mit übereinstimmender Erledigungserklärung.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 49 Anforderungen an Energieanlagen; Verordnungsermächtigung


(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. (2) Die Einhaltung der all

Referenzen

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.