Landgericht Landshut Endurteil, 06. Sept. 2018 - 74 O 563/18

published on 06/09/2018 00:00
Landgericht Landshut Endurteil, 06. Sept. 2018 - 74 O 563/18
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Gericht

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Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.988,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.02.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abholung aller im Zusammenhang mit dem Auftrag - gelieferten Teile.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 12.02.2018 zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Abholung der Teile aus Ziffer I. in Verzug befindet.

IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages.

VI. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 26.988,86 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche aus Rücktritt aus einem Werklieferungsvertrag geltend.

Mit Auftragsbestätigung Nr. - vom 06.07.2017 (Anlage K 1) schlossen die Parteien einen Vertrag über die Herstellung und Anlieferung einer Fertiggarage auf das Grundstück der Klägerin - als Bausatz. Der Vertrag enthält auch eine Montagevermittlung. Dem Vertrag lag das von der Klägerin unterzeichnete Angebot der Beklagten vom 13.12.2016 (Anlage B 2) zugrunde. Das Angebot Anlage B 2 enthält die Formulierung … Höhe 2,70 m … (und dann in der nächsten Zeile) „schwere Fertigbau-Elemente ca. 11 cm stark …“. Die von der Beklagten gelieferten Wandteile waren 2,60 m hoch. Die Lieferungen der Beklagten erfolgten bis 04.11.2017. Die Klägerin hatte der Beklagten eine letztmalige Frist zur vollständigen Lieferung und Montage bis 30.11.2017 gesetzt, nachdem die Beklagte bis zum ursprünglich vereinbarten Lieferungstermin vom 29.09.2017 nicht geliefert hatte.

Mit Schreiben vom 15.01.2018 (Anlage K 10) forderte die Klägerin die Beklagte zur Mängelbeseitigung bis 26.01.2018 auf.

Eine Nacherfüllung durch die Beklagte erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 26.01.2018 (Anlage K 11) erklärte die Klägerin den Rücktritt und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises bis 31.01.2018 auf. Eine Rückzahlung des Kaufpreises durch die Beklagte erfolgte nicht. Eine vollständige Kaufpreiszahlung durch die Klägerin erfolgte. Eine Ringbalkenaufdopplung enthält das Angebot Anlage B 2 nicht.

Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagte mit ihrer Lieferpflicht in Verzug gewesen sei. Zudem seien die gelieferten Teile mangelhaft gewesen. Die nötige Aufkantung der Bodenplatte sei bei der Wandplanung nicht berücksichtigt worden. Die geschuldete Höhe der Wandteile sei ebenfalls nicht eingehalten worden, so dass die Teile auch aus diesem Grund mangelhaft seien, da sie von der vertraglichen Vereinbarung abwichen. Gemäß Ziffer 1. der Auftragsbestätigung sei eine Wandhöhe von 2,70 m vereinbart gewesen. Die vorhandenen Mängel seien erheblich. Die AGB seien nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Bei der Höhe der Wandteile von 2,60 m wäre eine Nacherfüllung nur im Wege der Neulieferung möglich gewesen. Auch hinsichtlich der Fenster lägen Mängel vor. Auch die Bodenplatte sei falsch geplant. Der Monteur sei als Subunternehmer der Beklagtenseite zu sehen. Die von der Beklagten erwähnte angebliche 10 cm hohe Ringkonstruktion finde sich nur auf der Zeichnung mit Datum 20.10.2017 und somit nach Anlieferung eines Teils der Garage.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 26.988,86 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.02.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abholung aller im Zusammenhang mit dem Auftrag - gelieferten Teile.

  • 2.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.358,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 12.02.2018 auf Grund nicht anrechenbarer vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

  • 3.festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Abholung der Teile aus Ziffer 1. in Verzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass ein Verzug mit der Lieferung der Teile nicht vorgelegen habe, da die Beklagte innerhalb der letztmaligen Frist zur vollständigen Lieferung bis 30.11.2017 geliefert habe. Die AGB der Beklagten seien wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Nach den AGB sei bei einer Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit der Kunde erst dann zum Rücktritt berechtigt, nachdem er eine angemessene Nachfrist gesetzt habe und diese nicht eingehalten worden sei. Die gelieferten Wandteile seien nicht mangelhaft. Eine Anpassung der Wandelemente hätte im Zusammenhang mit der Montage erfolgen können. Zudem hätte der Beklagten zunächst ein Nacherfüllungsanspruch zugestanden. Nacherfüllung sei durch Kürzung der Wandelemente möglich. Es sei von einer Gesamthöhe der Garagenwand von 2,70 m auszugehen. Die Angabe von 2,70 m beziehe sich auf eine Garagenhöhe von 2,70 m und nicht auf die Höhe eines Wandelementes. Dies ergebe sich auch aus den Zeichnungen Anlage B 11 und Anlage B 12. Auf das Wandelement mit einer Höhe von 2,60 m komme noch eine Ringbalkenaufdopplung von 10 cm Höhe. Somit sei eine Gesamthöhe der Garage von 2,70 m vereinbart gewesen und ein Mangel liege nicht vor.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2018 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet.

I.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Bezahlung von 26.988,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2018, Zug um Zug gegen Abholung aller im Zusammenhang mit dem Auftrag - gelieferten Teile aus §§ 323, 346, 651, 433, 434 Abs. 1 BGB.

Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Verzugs nach §§ 651, 433, 480 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen verspäteter Lieferung kann die Klägerin nicht geltend machen.

Auch wenn die Beklagte unstreitig am 29.09.2017 nicht geliefert hat, so hat die Beklagte in Teilen bis zum 04.11.2017 geliefert und damit innerhalb der von der Klägerin gesetzten Nachfrist bis 30.11.2017. Somit kann die Klägerin keine Ansprüche wegen verspäteter Lieferung und somit wegen Verzug geltend machen. Die Frage, ob vollständig geliefert wurde, kann im Ergebnis dahinstehen, da die Klägerin wegen Mängeln bereits wirksam zurücktreten konnte.

Aus diesem Grund kann auch im Ergebnis dahinstehen, ob die AGB der Beklagten wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, da es auf den Verzug im Ergebnis nicht ankommt, da die Klägerin wegen Sachmängeln zurücktreten konnte.

Der von der Klägerin erklärte Rücktritt war wirksam.

Die gelieferten Wandteile sind mangelhaft, da sie nicht der vertraglichen Sollbeschaffenheit entsprechen. Nachdem die Beklagte ursprünglich bestritten hatte, dass die Wandteile nur 2,60 m hoch sind, hat sie dies in der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2018 unstreitig gestellt.

Das Gericht geht aufgrund des Angebotes vom 13.12.2016 Anlage B 2, das unstreitig so angenommen wurde, davon aus, dass eine Höhe der Fertigbauelemente von 2,70 m vertraglich vereinbart war.

Zwar steht in der Anlage B 2 die Höhe von 2,70 m in der Zeile vor den schweren Fertigbau-Elementen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die weitere Dachkonstruktion in der Anlage B 2 erst unter Position 2 erfolgt, so dass sich aus der Anlage B 2 aus Sicht des Gerichts keine Gesamthöhe von 2,70 m ergibt, sondern eine Höhe von 2,70 m für die Fertigbauelemente.

Dafür spricht auch, dass die Anlage B 2 unstreitig eine von der Beklagtenpartei vorgetragene Ringbalkenkonstruktion mit einer Höhe von 10 cm aus Holz nicht enthält. Wenn der Bausatz für die Garage eine Gesamthöhe von 2,70 m enthalten sollte, hätte diese Ringbaukonstruktion aus Holz auch in dem Angebot Anlage B 2 enthalten sein müssen. Eine Zeichnung vom 20.10.2017, die möglicherweise eine Ringbalkenkonstruktion enthalten würde, ändert hieran nichts, da dies weit nach Vertragsschluss ist. Zudem ergibt sich aus der Anlage K 9, die von der Beklagtenpartei erstellt wurde, eine Wandhöhe von 2,60 m auf S. 3 der Anlage K 9. Aus der von der Beklagtenpartei vorgelegten Anlage B 12, dem Querschnitt der Garage, ergibt sich für das Gericht keine Wandhöhe von 2,70 m.

Zudem ergibt sich für das Gericht aus dem ursprünglichen schriftsätzlichen Vortrag der Beklagtenpartei, in dem die Beklagtenpartei immer vorgetragen hat, dass die gelieferten Wandelemente 2,70 m hoch waren und nicht 2,60 m, dass auch die Beklagtenseite ursprünglich davon ausgegangen ist, dass 2,70 m hohe Wandteile geliefert werden sollten. Erst nachdem die Beklagtenpartei in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt hat, dass die Wandteile tatsächlich nur 2,60 m hoch waren, ließ sie eine Ringkonstruktion von 10 cm aus Holz vortragen.

Da bereits die Lieferung der Wandteile in der falschen Höhe einen Mangel darstellt, der zum Rücktritt berechtigt, können die weiteren von der Klagepartei geltend gemachten Mängel im Ergebnis dahinstehen.

Die Klägerin hat der Beklagten auch eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt, die erfolglos verstrichen ist. Unstreitig hat die Klägerin mit Schreiben vom 15.01.2018 eine Frist zur Nacherfüllung bis 26.01.2018 gesetzt. Eine Neulieferung oder Erhöhung der Wandteile durch die Beklagte in dieser Frist erfolgte nicht.

Der Mangel ist auch erheblich im Sinne von § 323 BGB. Der Aufbau der Fertiggarage mit zu niedrigen Wandteilen ist nicht möglich.

II.

Der Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 26.988,86 € p.a. seit dem 01.02.2018 ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB, ebenso wie der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. seit dem 12.02.2018.

III.

Nach § 346 BGB sind die Parteien zur Rückgewähr der gegenseitig erbrachten Leistungen nach dem Rücktritt verpflichtet. Somit befindet sich die Beklagte nach § 293 in Annahmeverzug, da die Klägerin ihr bereits eine Frist zur Abholung der gelieferten Gegenstände gesetzt hat.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Verkündet am 06.09.2018

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Annotations

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.