Landgericht Landshut Beschluss, 17. Juni 2015 - StVK 160/14

bei uns veröffentlicht am17.06.2015

Gericht

Landgericht Landshut

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Landshut -Kleine Strafvollstreckungskammer - vom 24.04.2015 wird in Ziffern IV. neu gefasst:

IV.

Für die Dauer der Führungsaufsicht erhält der Verurteilte folgende strafbewehrte Weisungen:

1. Der Verurteilte hat nach der Entlassung aus der Haft sogleich Wohnung zu nehmen im Caritas Übergangsheim für alleinstehende Männer, und darf das Stadtgebiet von R. nicht - auch nicht kurzfristig - ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle verlassen (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB).

Dem Verurteilten wird gestattet, das Stadtgebiet von R. (ausschließlich) zur Wahrnehmung von Vorstellungsterminen bei der Psychotherapeutischen Fachambulanz für Sexualstraftäter, -, innerhalb des, auf der anliegenden Landkarte markierten Korridors für jeweils einen Tag in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu verlassen. Das Verlassen hat der Verurteilte mindestens vier Tage vorher der Führungsaufsichtsstelle anzuzeigen.

2. Der Verurteilte hat sich binnen zwei Tagen nach der Entlassung aus der Haft und in der Folgezeit mindestens einmal, maximal zweimal monatlich beim zuständigen Bewährungshelfer nach Terminsabsprache mit diesem zu melden. In den ersten drei Jahren der Führungsaufsicht hat die Meldung in jedem Fall persönlich zu erfolgen. Danach bestimmt der Bewährungshelfer die konkrete Art und Weise der Meldung (persönlich, auf der Dienststelle, im Rahmen eines Hausbesuchs, telefonisch, per Internet usw.) von Fall zu Fall (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB).

3. Der Verurteilte hat sich binnen einer Woche nach der Entlassung aus der Haft und in der Folgezeit einmal wöchentlich bei der Polizeiinspektion R. persönlich zu melden, wobei zwischen zwei Meldeterminen mindestens 24 Stunden liegen müssen (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB).

4. Der Verurteilte hat sich binnen einer Woche nach der Entlassung aus der Haft und in der Folgezeit mindestens einmal, maximal zweimal monatlich beim HEADS-Ansprechpartner oder dessen Vertreter der Kriminalpolizei R. nach Terminsabsprache mit diesem zur Durchführung einer polizeilichen Gefährderansprache persönlich zu melden (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB).

5. Der Verurteilte hat sich vor Entlassung aus der Haft die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsorts erforderlichen technischen Mittel anlegen zu lassen, diese ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB).

6. Der Verurteilte hat sich jeglichen Konsums alkoholischer Getränke, von Betäubungsmitteln nach dem BtMG und synthetischer Cannabinoide sowie von nicht ärztlich verordneten, als Ersatzdroge geeigneten Medikamenten mit Rauschwirkung (vor allem Schmerz-, Schlaf- oder Beruhigungsmittel, insbesondere Sedativa, Hypnotika, euphorisierende Analgetika und andere stimmungsverändernde Medikamente) zu enthalten (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB).

7. Der Verurteilte hat zum Nachweis seiner Alkohol-, Drogen- und Medikamentenabstinenz auf Anordnung und nach näherer Weisung des Bewährungshelfers höchstens dreimal, mindestens jedoch einmal im Jahresquartal auf Kosten der Staatskasse Urinkontrollen bei dem für seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt zuständigen Gesundheitsamt abzugeben bzw. bei einer Abnahme mitzuwirken und die Untersuchung der Proben durch ein anerkanntes Labor zu dulden. Die Erkenntnisse hat er unverzüglich über den Bewährungshelfer der Führungsaufsichtsstelle und der Strafvollstreckungskammer vorzulegen (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB).

8. Der Verurteilte hat sich innerhalb von 14 Tagen nach Entlassung aus der Haft und in der Folgezeit mindestens einmal, maximal zweimal monatlich bei der Psychotherapeutischen Fachambulanz für Sexualstraftäter, nach Terminsabsprache mit dem dort zuständigen Therapeuten persönlich vorzustellen. Die Vorstellungen hat er unverzüglich über den Bewährungshelfer der Führungsaufsichtsstelle und der Strafvollstreckungskammer schriftlich nachzuweisen (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StGB).

9. Der Verurteilte darf keinen Kontakt zu Minderjährigen aufnehmen, mit ihnen nicht verkehren, sie nicht beschäftigen, ausbilden oder beherbergen. Davon ausgenommen ist die Kontaktaufnahme des Verurteilten zu seinen Enkelkindern, die ihm nach Absprache mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten erlaubt ist (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB).

10. Der Verurteilte darf keine - auch keine waffenscheinfreien - Waffen und keine waffenähnliche Gegenstände besitzen und außerhalb seiner Wohnung weder Messer noch Scheren oder vergleichbare Gegenstände und keine Fesselungswerkzeuge mit sich führen (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StGB).

11. Der Verurteilte hat sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle als arbeitssuchend zu melden (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 9 StGB).

12. Der Verurteilte hat jeden Wechsel der Wohnung und des Arbeitsplatzes unaufgefordert binnen einer Woche der Führungsaufsichtsstelle schriftlich zu melden (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 8 StGB).

Gründe

Die Kammer hat die von der Staatsanwaltschaft Regensburg vorgeschlagene „Korridorlösung“ aufgenommen, damit die Führungsaufsichtsstelle nicht für jeden Vorstellungstermin des Verurteilten bei der Fachambulanz eine Ausnahmegenehmigung erteilen muss.

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Strafgesetzbuch - StGB | § 68b Weisungen


(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, 1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,2. sich nicht an

Referenzen

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.