LGHH 328 OH 7/15

bei uns veröffentlicht am29.06.2015

Gericht

Landgericht Hamburg

Tenor

Dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg werden folgende Feststellungsziele zum Zwecke eines Musterentscheids nach § 6 Abs. 1 KapMuG vorgelegt:

1. Der Emissionsprospekt der D. D. S. GmbH & Co. DDS 07 KG in der Fassung vom 17.4.2007 (Prospektaufstellungsdatum) ist unrichtig, irreführend und unvollständig, insbesondere:

a) informiert der Emissionsprospekt nicht hinreichend über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Andienungsverpflichteten M. B. GmbH und es liegt insoweit ein erheblicher Prospektfehler vor;

b) informiert der Emissionsprospekt nicht hinreichend darüber, dass die Andienungsverpflichtete M. B. GmbH zum Zeitpunkt der Emission nicht über die finanziellen Mittel verfügte, um ihren Verpflichtungen aus dem den Anlegern eingeräumten Andienungsrecht zu erfüllen, und es liegt insoweit ein erheblicher Prospektfehler vor;

c) informiert der Emissionsprospekt nicht hinreichend darüber, dass die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Andienungsrecht durch die Andienungsverpflichtete voraussetzt, dass diese sich über den Zweitmarkt refinanzieren kann, und es liegt insoweit ein erheblicher Prospektfehler vor;

d) informiert der Emissionsprospekt nicht hinreichend darüber, dass die Andienungsverpflichtete erst durch die von ihr zum Zeitpunkt der Emission beabsichtigte zukünftige Tätigkeit die finanziellen Mittel erwirtschaften wollte, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem den Anlegern eingeräumten Andienungsrecht erforderliche waren, und es liegt insoweit ein erheblicher Prospektfehler vor.

2. Die Vermutung, dass die in Ziffer 1. a) bis 1. d) gerügten Prospektfehler für die Anlageentscheidung kausal waren, gilt auch in den Fällen, in denen der Anleger von seinem Andienungsrecht nicht Gebrauch gemacht hat.

3. Die Beklagte ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts verantwortlich.

Gründe

1

1. Die Entscheidung beruht auf § 6 KapMuG. Es liegen bereits mehr als neun gleichgerichtete Musterverfahrensanträge vor, weshalb die Kammer von einer Veröffentlichung im Klageregister gem. § 3 Abs. 4 KapMuG absieht. Im Einzelnen liegen Musterverfahrensanträge derzeit in folgenden Verfahren vor:

2

328 O 26/15,

328 O 28/15,

328 O 29/15,

328 O 31/15,

328 O 38/15,

328 O 40/15,

328 O 41/15,

328 O 59/15,

328 O 60/15,

328 O 61/15,

328 O 64/15,

328 O 70/15,

328 O 82/15,

328 O 90/15,

328 O 91/15,

328 O 92/15,

328 O 93/15,

328 O 105/15,

328 O 106/15 

und 328 O 107/15.

3

2. Den Anträgen liegt folgender gleicher Lebenssachverhalt zugrunde:

4

Die Musterverfahrensantragsteller und -antragstellerinnen (im Folgenden: „Antragsteller“) nehmen die Beklagte in den bei der Kammer anhängigen Hauptsacheverfahren zu den o.g. Aktenzeichen auf Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinn in Anspruch.

5

Die Antragsteller beteiligten sich zu Kapitalanlagezwecken mittelbar an der D. D. S. GmbH & Co. DDS 07 KG. Die Beklagte war jedenfalls bei der wirtschaftlichen Neugründung dieser KG deren Gründungskommanditistin. Hinsichtlich der Beteiligungen der Antragsteller fungierte sie zudem als Treuhandkommanditistin. Zur Aufklärung über die Kapitalanlage bediente die Beklagte sich des in der Wiedergabe der Feststellungsziele benannte Emissionsprospekts, der im Jahr 2007 von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach IDW S 4-Standard geprüft worden war. Die Rechte der Anleger als Treugeber sind in einem Treuhandvertrag geregelt, der vorsieht, dass die Treuhänderin bezüglich der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte des Treugebers dessen Weisungen unterliegt und der Treugeber berechtigt ist, selbst an schriftlichen Abstimmungen und Gesellschafterversammlungen teilzunehmen. Weiter ist in dem Vertrag eine Haftungsbeschränkung zugunsten der Treuhänderin auf schweres Verschulden vorgesehen, die sich jedoch nicht auf die Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Vertrag bezieht.

6

In dem Emissionsprospekt wird ausgeführt, dass die geschäftsführende Kommanditistin der Emittentin, die M. B. GmbH, sich zur Übernahme von Beteiligungen von Investoren verpflichtet habe; den Anlegern stehe ein Andienungsrecht zu, welches erlösche, wenn die M. B. GmbH 20 % der gesamten Zeichnungsbeträge bei Schließung der Beteiligungsgesellschaft übernommen habe.

7

Im Jahr 2010 führte die Emittentin eine Kapitalerhöhung durch. Im Januar 2011 erhielten die Antragsteller den Geschäftsbericht der Emittentin für das Jahr 2009. Darin wurde mitgeteilt, dass die M. B. GmbH aufgrund ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Situation und der aktuellen Marktlage außerstande sein werde, das im Jahr 2011 erstmals ausübbare Andienungsrecht zu bedienen.

8

Die Antragsteller haben das Andienungsrecht gegen die M. B. GmbH nicht ausgeübt.

9

3. Eine weitere Begründung ist nach § 6 Abs. 3 KapMuG nicht geboten.

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Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 6 Vorlage an das Oberlandesgericht; Verordnungsermächtigung


(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 3 Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags


(1) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag durch unanfechtbaren Beschluss als unzulässig, soweit 1. die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt,2. die angegebenen B

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(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend.

(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

(3) Der Vorlagebeschluss enthält:

1.
die Feststellungsziele und
2.
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts.

(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.

(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

(1) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag durch unanfechtbaren Beschluss als unzulässig, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt,
2.
die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind,
3.
nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten gegeben ist, oder
4.
der Musterverfahrensantrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist.

(2) Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht das Prozessgericht im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) durch unanfechtbaren Beschluss öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält nur die folgenden Angaben:

1.
die vollständige Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter,
2.
die Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen,
3.
die Bezeichnung des Prozessgerichts,
4.
das Aktenzeichen des Prozessgerichts,
5.
die Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags,
6.
eine knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts und
7.
den Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht und den Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister.

(3) Das Prozessgericht soll zulässige Musterverfahrensanträge binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags bekannt machen. Verzögerungen der Bekanntmachung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Das Prozessgericht kann davon absehen, Musterverfahrensanträge im Klageregister öffentlich bekannt zu machen, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung eines Musterverfahrens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 bereits vorliegen.

(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend.

(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

(3) Der Vorlagebeschluss enthält:

1.
die Feststellungsziele und
2.
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts.

(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.

(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.