Gericht

Landgericht Freiburg

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Emmendingen vom 19.02.2004 (XIV 19/2004 A) aufgehoben. Der Antrag der Beteiligten Ziffer 1 auf Anordnung von Abschiebungshaft wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte Ziffer 1 hat die vor dem Amtsgericht Emmendingen und im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen zu erstatten. 3. Das erst- und zweitinstanzliche Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird festgesetzt auf EUR 3.000,-.

4. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

 
I. Gegen den Betroffenen wurde unter seinem Aliasnamen P. S. mit Verfügung der Stadt Ludwigshafen am Rhein vom 04.04.2003 die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland verfügt.
Das unter dem Namen M. I. geführte Verfahren zur Anerkennung als Asylberechtigter wurde - rechtskräftig seit dem 21.11.2003 - durch Bescheid des Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.05.2003 durch Ablehnung des Asylantrages beendet. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Die Abschiebung wurde angedroht.
Unter den Namen M. I. wurde dem Betroffenen durch Entscheidung der Stadt Emmendingen eine Duldung gem. § 55 AuslG gewährt (Verfügung vom 02.02.2004). Hiernach wurde die Abschiebung aus dem Geltungsbereich des AuslG ausgesetzt bis zum 01.05.2004. Angeordnet wurde des weiteren, dass die Duldung mit der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland erlischt. Sie erlischt auch mit der Bekanntgabe des Vorliegens eines Heimreisedokuments bzw. der Bekanntgabe einer Rückführungsmöglichkeit.
Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung Abschiebungshaft bis zum 18.05.2004 angeordnet und ausgeführt, dass die rechtsmissbräuchlich erschlichene Duldung vom 02.02.2004 kein Abschiebungshindernis darstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Betroffenen, die dieser bislang nicht begründet hat.
Die Beteiligte Ziffer 1 hat auf telefonische Nachfrage dem Berichterstatter mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt sei, die Duldung aufzuheben. Die Duldung stehe der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen.
II. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist zulässig und begründet.
Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn einer der dort unter Nr. 1 bis 5 genannten Gründe vorliegt. Abschiebungshaft dient, wie sich dem Wortlaut des Gesetzes entnehmen lässt, der Sicherung der Abschiebung. Deshalb hat das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung über die Abschiebungshaft in der Form der Sicherungshaft stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Abschiebung nach § 49 AuslG vorliegen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.02.2004 - 14 Wx 13/04).
Vorliegend dient die Anordnung der Abschiebungshaft nicht der Sicherung der Abschiebung. Dies ergibt sich daraus, dass die Beteiligte Ziffer 1 auf Nachfrage ausdrücklich mitgeteilt hat, dass die am 02.02.2004 bis zum 01.05.2004 ausgesprochene Duldung nicht aufgehoben wird. Diese Entscheidung der Verwaltungsbehörde bindet die Kammer, weil der Haftrichter der ordentlichen Gerichtsbarkeit an die Verwaltungsakte der Ausländerbehörde gebunden ist, es sei denn, diese erwiesen sich, wegen eines besonders schweren und offenkundigen Fehlers als nichtig (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2003 - 14 Wx 73/02). Da die zuständige Verwaltungsbehörde entschieden hat, die Abschiebung des Betroffenen bis zum 01.05.2004 auszusetzen, mangelt es vorliegend an der für die Anordnung von Abschiebungshaft unabdingbaren Zielsetzung, die Abschiebung zu sichern.
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Überdies hat die Ausländerbehörde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit das Abschiebungsverfahren mit größtmöglicher Beschleunigung zu betreiben (vgl. OLG Köln, OLGR 2002,364). Vorliegend darf das Abschiebungsverfahren bis zum 1.5.2004 überhaupt nicht betrieben werden, weil die Verwaltungsbehörde an den durch die Duldung ausgesprochenen Verzicht auf die Abschiebung des Ausländers gebunden ist (vgl. Kloesel/Christ/Häuser, AuslG § 55 Rdnr. 9). Die Kammer hat nicht zu entscheiden, wie die Rechtslage wäre, wenn die Ausländerbehörde sich entschlossen hätte, die Duldung, die wohl erschlichen worden ist, zu widerrufen. An die Entschließung der Verwaltungsbehörde, dennoch die Duldung nicht zu widerrufen, ist die Kammer aus den dargelegten Gründen gebunden. Da das Abschiebungsverfahren aus Rechtsgründen bis zum 1.5.2004 nicht weiterbetrieben werden kann, ist es unverhältnismäßig, den Betroffenen über diesen Zeitraum in Haft zu halten.
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Nachdem die Beteiligte Ziffer 1 ersichtlich von vorneherein nicht vorhatte, die ausgesprochene Duldung zu widerrufen, lag ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags nicht vor (§ 16 FEVG).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2010 - V ZB 29/10

bei uns veröffentlicht am 22.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 29/10 vom 22. Juli 2010 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann