Landgericht Bayreuth Endurteil, 21. Dez. 2017 - 13 HK O 43/17

bei uns veröffentlicht am21.12.2017
nachgehend
Landgericht Bayreuth, 13 HK O 43/17, 23.04.2018

Gericht

Landgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Verfügungsbeklagen wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „Protect Pax“ flüssiger Displayschutz wie folgt zu werben:

2100% bruch- und kratzsicher“,

sofern dies geschieht wie in Anlage A4 wiedergegeben.

2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 3/4, die Beklagte 1/4 zu tragen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche.

Der Verfügungskläger ist ein Abmahnverein gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Die Verfügungsbeklagte ist ein Bekleidungsdiscounter mit Internetshop (sowie zahlreichen Filialen im gesamten Bundesgebiet) und bietet auf der Website des Internetshops elektronische Geräte und Zubehör an, darunter das streitgegenständliche Produkt (Anlage A4). Beworben wurde das Produkt mit den Aussagen laut Antrag 1.-3. Außerdem (Antrag 4.) enthält die Produktillustration die Abbildung eines Hammers und eines Mobiltelefons, dessen Bildschirm auf einer Hälfte zerborsten und auf der anderen Hälfte unversehrt ist. Es handelt sich beim Produkt um eine Flüssigkeit mit „Nanopartikeln“, die auf das gereinigte Display aufgetragen wird und nach dem Trocknen Beschädigungen des Displays verhindern soll.

Der Verfügungskläger hat die Verfügungsbeklagte am 19. Oktober 2017 abgemahnt und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt (A9). Die Verfügungsbeklagte hat dies mit Schreiben vom 2. November 2017 zurückgewiesen (A12).

Tatsächlich ist nach dem 16. Oktober 2017 die Internetwerbung des Produkts umgestellt worden und enthält die inkriminierten Aussagen 1-3 nicht mehr. Bereits am 16. Oktober 2017 war das Produkt online ausverkauft, d.h. über den Internetshop der Beklagten nicht mehr beziehbar.

Der Kläger trägt vor:

Zu seinen Mitgliedern laut Mitgliederliste A1 zähle eine Anzahl von Onlineversendern sowie die Lebensmittelfilialisten L. und N., die sämtlich Elektronik und Haushaltsgeräte aller Art anbieten, nur zwei davon allerdings das streitgegenständliche Produkt.

Erstmals am 16. Oktober 2017 habe er vom Angebot durch die Beklagte und dem Internetauftritt laut Anlage A4 Kenntnis erhalten (dazu auch eidesstattliche Versicherung Anlage A19). Selbst der Lieferant des Produkts gehe davon aus, dass es einen hundertprozentigen Schutz nicht gebe und habe die Haltbarkeit des Produkts auch nur auf 4 Monate, nicht auf ein Jahr getestet (dazu die Fernsehvorstellung des Produkts, Transkript Anlage A5). Dies ergebe sich auch aus der Produktinformation, die auch festhalte, der Hammer auf der Verpackung habe lediglich symbolischen Charakter (Anlage A6). Unter Umständen müsse die Anwendung auch früher als nach 12 Monaten wiederholt werden (Anlage A7). Auch aus einem in anderen Verfahren vorgelegten Testreport (Anlage A10) sei nicht gesichert zu entnehmen, dass der ausgelobte Schutz gegen Bruchschäden und Kratzer gegeben sei und bis zu 12 Monaten halte. Eine schriftliche Rückruferklärung des Herstellers sei ihr vor dem 19.11.2017 (Abmahnung der Beklagten) nicht bekannt gewesen.

Die Klägerin beantragt,

I. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern,

untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „Protect Pax“ - flüssiger Displayschutz wie folgt zu werben:

1. „Gegen Bruchschäden und Kratzer“;

2. „100% bruch- und kratzsicher“;

3. „Hält bis zu 12 Monate“;

4.

, sofern dies jeweils geschieht wie in Anlage A 4 wiedergegeben.

Die Beklagte beantragt,

Der Antrag wird abgewiesen.

Bereits am 13. Oktober 2017 sei das Produkt online ausverkauft gewesen und die Produktseite nicht mehr unmittelbar über die Website der Verfügungsbeklagten abzurufen. Dies geschehe automatisch, sobald das Warenwirtschaftssytem des Webshops feststelle, dass das Produkt ausverkauft sei. Die Verfügungsbeklagte schließt daraus, dass die Verfügungsklägerin tatsächlich vor dem 16. Oktober 2017 Kenntnis vom Webauftritt der Verfügungsbeklagten gehabt habe.

Zur inkriminierten Aussage eines Schutzes gegen Bruchschäden und Kratzer beruft sich die Verfügungsbeklagte auf ein Gutachten vom 30. Juli 2017 (Anlage AG2), das im Übrigen auch von Tests der Medien „C.“ und „S.“ bestätigt worden sei (Anlagen AG4 bis AG6). Die Hammerabbildung habe tatsächlich nur symbolischen Charakter und werde vom Verbraucher auch so verstanden. Die Angabe, dass das Produkt bis zu 12 Monate halte, sei notwendig, da ohne eine solche Angabe der Verbraucher von einer längeren Standzeit (Gewährleistungsfrist 2 Jahre) ausgehe. Tatsächlich sei die Standzeit von der Art der Benutzung abhängig und eine Haltbarkeit von 12 Monaten unter durchschnittlichen Bedingungen, simuliert durch den Test Anlagen A10 bzw. übersetzt A11, durchaus realistisch. Auch die Aussage „100% bruch- und kratzsicher“ verstehe der Verbraucher nicht in dem Sinn, dass tatsächlich ein absoluter Schutz gegen Brüche und Verkratzungen überhaupt möglich sei.

Die Angaben der Hersteller in der Fernsehsendung vom 5. September 2017 könnten nicht für die Eigenschaften des jetzt vertriebenen Produkts herangezogen werden, da die Hersteller dort den potentiellen Investoren nur einen Prototyp vorgeführt hatten und der Dauertest noch nicht durchgeführt gewesen sei. Auch die Aussage 100%-igen Schutz gebe es nicht, sei so zu verstehen, dass es keinen 100%-igen Schutz gegen jede erdenkbare Krafteinwirkung gebe, sondern nur einen 100%-igen Schutz gegen die alltäglichen Krafteinwirkungen, dieses entspreche der Verkehrsauffassung.

Schlussendlich habe sich der Verfügungskläger hinsichtlich des Verfügungsgrundes selbst widerlegt, denn er habe erst am 16. November 2017 einen - unvollständigen - Antrag per Fax vorgelegt, den tatsächlichen Antrag aber erst am 20. November 2017 eingereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Akteninhalt, insbesondere auf die in Anlage vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen.

Gründe

Der zulässige Antrag ist nur zum Teil aus §§ 5, 8, 12 UWG begründet.

Hinsichtlich der Werbeaussage „100% bruch- und kratzsicher“ besteht nach diesen Vorschriften ein Unterlassungsanspruch: es handelt sich um eine geschäftliche Handlung, die geeignet ist, ein wesentliches Merkmal (Vorteil der Ware) gegenüber einem relevanten Teil der angesprochenen Verbraucher unzutreffend darzustellen.

Einen 100%-igen Schutz gegen Bruch gibt es genausowenig wie einen 100%-igen Schutz gegen Kratzer.

Hinsichtlich der Kratzer sei darauf verwiesen, dass nach den unbestrittenen Angaben des Herstellers die Versiegelung durch das Produkt einen Mohs-Härtegrad von 9 erreicht, wonach ohne Weiteres zu folgern ist, dass ein mit einem Diamant besetzter Gegenstand, sei es Schmuckstück oder Werkzeug, geeignet ist, die geschütze Oberfläche zu verkratzen.

Ebenso ist evident und wird auch von Beklagtenseite eingeräumt, dass der Bruchschutz nicht gegen jede beliebige mechanische Einwirkung besteht. Dies wird auch von den von Verfügungsbeklagtenseite vorgelegten Tests nicht bewiesen, die allesamt eine Widerstandsfähigkeit nur gegen definierte Belastungen geprüft haben; ein spitzer Gegenstand von nur 50 Gramm aus 2 Metern Höhe entspricht nicht dem nach Murphy's Gesetz zu erwartenden Fall des etwa dreimal so schweren Gerätes selbst aus vergleichbarer Höhe (oder aber mit Schwung) mit der Displayseite auf das ebenfalls spitze Eck eines Steins. Höhere Belastungen sind in den von Beklagtenseite vorgelegten Tests nicht mit spitzen Gegenständen, sondern nur mit Kugeln vorgenommen worden.

Dem gegenüber versteht der Verbraucher bei der Angabe „100% sicher“ nicht notwendigerweise eine werbliche Übertreibung, dies ist allenfalls bei einer Minderheit der Verbraucher der Fall, die jedwede Werbung von vorneherein als irreführend einstufen mögen. Das normale Verständnis von „100%“ ist das des Allquantors, d.h., dass die so eingeleitete Aussage in jedem Fall zutrifft. Ein abweichendes Verständnis eines relevanten Teils der Verbraucher ist dem Gericht nicht bekannt, das selbst zum durch die Werbung angesprochenen Personenkreis gehört.

Die Beklagte hat auch eine geschäftliche Handlung vorgenommen, sie hat mit der zitierten Angabe das Gerät im Internet zum Kauf angeboten und beworben, unstreitig bis zum 13.10.2017.

Die Verfügungsklägerin hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass dem auch noch am 16.10. so gewesen ist, wobei nicht entgegensteht, dass die Verfügungsbeklagte selbst den Artikel aus der Suchfunktion ihres eigenen CMS genommen hat, es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass für den Nachlaufzeitraum von einigen Tagen eine Googlesuche - egal ob mit oder ohne den Zusatz N. - zum werbenden Auftritt der Beklagten geführt hat. Es kann dahinstehen, ob in einem solchen Fall die Verpflichtung besteht, die betroffene Seite nicht nur von den Link-Funktionen und der eigenen Suchfunktion zu trennen, sondern sie auch tatsächlich zu löschen; mit einem Nachlauf von einigen Tagen muss jeder rechnen, der wie die Verfügungsbeklagte eingeräumt hat, sein Webangebot für Google und andere Suchmaschinen als durchsuchbar kennzeichnet (bzw. als nicht gesperrt). Aus der gleichen Überlegung heraus ist auch glaubhaft, dass die Verfügungsklägerin erst am 16. Oktober Kenntnis genommen hat, was für die Annahme des Verfügungsgrunds von Bedeutung ist (siehe unten).

Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Es kommt nicht nur auf die Mitglieder an, die dasselbe Produkt anbieten, sondern auf die Mitglieder, die vergleichbare Produkte (Schutzhüllen, -folien…) anbieten. Dies sind allgemein Standardprodukte im Handyzubehör, dass die von Klägerseite aufgelisteten Versandhändler und Filialisten diese anbieten, ist glaubhaft.

Die weiteren inkriminierten Äußerungen lösen aber keinen Unterlassungsanspruch aus, denn sie sind nicht irreführend:

„Gegen Bruchschäden und Kratzer“:

Dass insoweit ein Schutz besteht in dem Sinn, dass Bruchschäden und Kratzer nach Behandlung mit dem Produkt gegenüber einem unbehandelten Gerät einen (unter 100% liegenden, aber vorhandenen) Schutz bieten, hat die Verfügungsbeklagte durch Vorlage des vom Hersteller sowie von der „C.“ und „S.“ vorgenommenen Tests glaubhaft gemacht können. 100%-igen Schutz erwartet der Verbraucher ohne die explizite Angabe nicht.

Bildliche Darstellung mit dem Hammer:

Es handelt sich nicht um eine irreführende Aussage, sondern eine symbolische Darstellung der grundsätzlichen Funktionsweise. Dies folgt ohne Weiteres daraus, dass der Hammer im Zusammenhang mit einer senkrecht durch eine exakte Linie geteilten Displayfläche dargestellt wird (links glatt, rechts gesplittert) die ohne Weiteres erkennbar einen nicht realen Zustand eines Gerätedisplays abbildet. Dementsprechend geht auch das Verständnis des Verbrauchers nicht dahin, man könne beliebig mit dem Hammer auf ein behandelndes Gerät einschlagen (dass ein behandelndes Gerät durchaus leichte bis leichteste Schläge mit einem Hammer aushält, wird durch die von Verfügungsbeklagtenseite vorgelegten Tests allerdings durchaus belegt).

„Hält bis zu 12 Monate“:

Auch hier hatte die Verfügungsbeklagte durch Berufung auf den von Klägerseite selbst vorgelegten Test glaubhaft gemacht, dass diese Behauptung nicht ohne Grundlage aufgestellt wird. Es liegt auf der Hand, dass die Haltbarkeitsdauer einer Schutzlackierung auf einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs in erster Linie davon abhängt, inwieweit der Gebrauch die schützende Beschichtung mechanisch abreibt, sodass es naheliegt, dies durch einen entsprechenden Wiederholungstest (hier: Reiben der Oberfläche mit einem stoffumwickelten Gewicht) zu simulieren. Den Aussagen der Anbieter in der von Antragstellerseite herangezogenen Fernsehsendung ist dem gegenüber nur zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Fernsehsendung einer solcher Test noch nicht stattgefunden hatte, die Anbieter aber aufgrund ihrer (vom Hersteller der Schutzlackierung stammenden) abstrakten Kenntnis der Lackierung von einer Standzeit von 12 Monaten ausgingen.

Ein Verfügungsgrund liegt vor, die Klägerin hat die Vermutung des § 12 Abs. 2 UWG nicht durch zu späte Antragstellung widerlegt, der Antrag ist am 16. November 2017 unter Beifügung einer Ablichtung von Anlage A4 bei Gericht eingegangen. Zum Zeitpunkt der ersten Kenntnisnahme wird auf die Ausführungen oben zur geschäftlichen Handlung und zum Zeitpunkt der Abrufbarkeit der Werbung der Beklagten Bezug genommen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 3 ZPO.

Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht erforderlich.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Referenzen

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.