Landgericht Aschaffenburg Berichtigungsbeschluss, 30. Juli 2018 - 1 HK O 113/17

Gericht
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg - 1. Kammer für Handelssachen - vom 15.05.2018 wird im Tenor wird in Ziff. 1 wie folgt berichtigt:
statt „Der Antragsgegnerin wird ...“ muss es lauten „Der Beklagten wird ....“
Gründe
„Der Antragsgegnerin wird ...“

Annotations
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.