Landgericht Aschaffenburg Berichtigungsbeschluss, 30. Juli 2018 - 1 HK O 113/17

published on 30/07/2018 00:00
Landgericht Aschaffenburg Berichtigungsbeschluss, 30. Juli 2018 - 1 HK O 113/17
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Landgericht Aschaffenburg, 1 HK O 113/17, 15/05/2018

Gericht

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Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg - 1. Kammer für Handelssachen - vom 15.05.2018 wird im Tenor wird in Ziff. 1 wie folgt berichtigt:

statt „Der Antragsgegnerin wird ...“ muss es lauten „Der Beklagten wird ....“

Gründe

Es liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit vor, § 319 ZPO.

Im Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg. - 1. Kammer für Handelssachen - vom 15.05.2018 wurde im Tenor unter Ziff. 1 tenoriert:

„Der Antragsgegnerin wird ...“

Wie sich aus dem Urteil vom 15.5.2018 ergibt, gibt es im vorliegenden Verfahren keine Antragsgegnerin. Sowohl aus dem Rubrum als auch aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass sich das Urteil gegen die ... als Beklagte richtet. Insoweit handelt es sich bei der Bezeichnung „Antragsgegnerin“ im Tenor um eine offenbare Unrichtigkeit, die zu berichtigen war.

Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht darauf stützen, dass der Klägerin damit etwas zugesprochen wurde, was nicht beantragt wurde. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24.4.2018 beantragte der Klägervertreter die Verurteilung der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 23.11.2016.

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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.