Landgericht Amberg Beschluss, 31. Mai 2019 - 11 KLs 106 Js 7350/18

published on 31/05/2019 00:00
Landgericht Amberg Beschluss, 31. Mai 2019 - 11 KLs 106 Js 7350/18
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Tenor

Der Gegenstandswert für die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG wird auf 250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 26.03.2019 beantragte Rechtsanwalt ... den Gegenstandswert seiner anwaltschaftlichen Tätigkeit gem. § 33 RVG festzusetzen. Seiner Ansicht nach sei der Gegenstandswert für die Gebühr für Einziehungsmaßnahmen gem. Nr. 4142 VV RVG auf insgesamt 7.100,- Euro festzusetzen. Dieser Betrag setze sich aus dem Wert des Mobiltelefons i.H.v. 100,- Euro, dem Wert des Schreckschussrevolvers i.H.v. 100,- Euro, des Bowiemessers i.H.v. 50,- Euro und dem Wert für den Pkw Audi A8 i.H.v. 6.850,- Euro zusammen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz vom 26.03.2019 Bezug genommen. Die zuständige Rechtspflegerin hat die Akten der Strafkammer zur Festsetzung des Gegenstandswertes vorgelegt. Sie ist der Meinung, dass bezüglich des Pkw Audi A8 eine Gebühr nach VV RVG 4142 nicht entstanden sei. Auf die Stellungnahme vom 10.04.2019 wird Bezug genommen. Rechtsanwalt ... nahm seinerseits mit Schriftsatz vom 02.05.2019 zur Stellungnahme der Rechtspflegerin erneut Stellung. Auf diesen Schriftsatz wird insoweit Bezug genommen.

II.

Der Gegenstandswert war auf 250,- Euro festzusetzen. Dieser Betrag setzt sich aus dem Wert des Mobiltelefons i.H.v. 100,- Euro, dem Wert des Schreckschussrevolvers i.H.v. 100,- Euro und dem Bowiemesser im Wert von 50,- Euro zusammen. Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde die Einziehung dieser Gegenstände erörtert. Nicht zu berücksichtigen war jedoch der Wert des sichergestellten Pkw Audi A8. Die Vorschrift Nr. 4142 VV RVG bezieht sich auf eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Einziehung oder verwandte Maßnahmen. Entscheidend für die Anwendung der VV 4142 ist, dass es sich um eine Maßnahme handeln muss, die dem Betroffenen den Gegenstand endgültig entziehen und es dadurch zu einem endgültigen Vermögensverlust kommen lassen will (vgl. Gerold/Schmidt RVG Kommentar 23. Aufl. 2017, Rdnr. 6 aus Beck-Online). Die VV 4142 setzt keine gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus, insbesondere muss die Einziehung nicht im Verfahren beantragt worden sein. Ausreichend ist es, wenn sie in Betracht kommt. Davon ist auszugehen, wenn die Fragen der Einziehung naheliegen, weil aufgrund der Aktenlage mit einem Einziehungsantrag in der Hauptverhandlung zu rechnen ist oder weil in der Anklage die Einziehung beantragt wurde (vgl. hierzu Gerold/Schmidt RVG Kommentar a.a.O. Rdnr. 12). In diesem Fall wird die Gebühr auch für eine außergerichtliche nur beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts verdient.

Ein solcher Fall liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor. Wie der Verteidiger in seiner Stellungnahme vom 02.05.2019 dargelegt hat, war von Anfang an klar, dass Halter des Fahrzeugs der Bruder des Angeklagten war. Auch wies der Fahrzeugschein den Bruder des Angeklagten als Halter des Fahrzeugs aus. Weiter hat der Verteidiger zu Recht darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Vermutung gilt, dass derjenige, auf den das Fahrzeug eingetragen ist, auch der Eigentümer ist. Im vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, dass auch der Angeklagte bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 10.07.2018 (vgl. Bl. 33 d.A.) von Anfang an angegeben hat, dass das Fahrzeug seinem Bruder gehört. Eine Einziehung kam daher von vorne herein nicht in Betracht, da nach § 74 Abs. 3 StGB die Einziehung nur zulässig ist, wenn die Gegenstände dem Täter gehören. Deshalb wurde der Pkw durch die Staatsanwaltschaft bereits vor der Hauptverhandlung herausgegeben (vgl. hierzu Bl. 320 d.A.). Der Wert des Pkw Audi war daher bei der Festsetzung des Gegenstandswertes nach Nr. 4142 VV RVG nicht mehr zu berücksichtigen.

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden. (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bez

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.

(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.

(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.