Landesarbeitsgericht München Berichtigungsbeschluss, 19. Aug. 2016 - 3 Sa 151/16

bei uns veröffentlicht am19.08.2016
vorgehend
Landesarbeitsgericht München, 3 Sa 151/16, 28.07.2016

Gericht

Landesarbeitsgericht München

Tenor

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 28.07.2016 - 3 Sa 151/16 - S. 3, Sätze 2 und 3 wird wegen einer Wortwiederholung in diesen Sätzen wie folgt berichtigt:

„Nach dem bis zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der C. Services GmbH (im Folgenden „ETV C. Ser 3 Sa 151/16 vices") waren die Mitarbeiter des SOD in die Lohngruppen „3a", „3b" und „3c" eingruppiert.

Gründe

Es liegt ein offensichtlicher Schreibfehler vor, der gem. § 319 ZPO jederzeit von Amts wegen zu berichtigen ist.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Referenzen

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.