BGH X ZR 76/16
Bundesgerichtshof
Tenor
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Das Verfahren wird ausgesetzt.
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Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
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Ist bei einer Personenbeförderung auf zwei Flügen ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen das Endziel des Fluggasts auch dann als Erfüllungsort gemäß Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 anzusehen, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf eine auf der ersten Teilstrecke aufgetretene Störung gestützt wird und sich die Klage gegen den Vertragspartner des Beförderungsvertrags richtet, der ausführendes Luftfahrtunternehmen des ersten, nicht aber des zweiten Fluges ist?
Gründe
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I. Die Kläger begehren Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 600 € nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1 ff.; nachfolgend: Fluggastrechteverordnung oder Verordnung) sowie Zahlung von Verzugszinsen.
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Die Kläger schlossen mit der Beklagten, deren Unternehmenssitz in Finnland liegt, einen Luftbeförderungsvertrag ab, der Flüge von Düsseldorf nach Helsinki und von Helsinki nach Jekaterinburg am 28. Dezember 2014 sowie Rückflüge von Jekaterinburg nach Helsinki und von Helsinki nach Düsseldorf am 12. Januar 2015 umfasste. Sämtliche Flüge führten eine Flugnummer der Beklagten, die Flüge von Düsseldorf nach Helsinki und von Helsinki nach Düsseldorf wurden jedoch, wie in den Buchungsunterlagen vorgesehen, von dem Luftverkehrsunternehmen F. ausgeführt. Der Start des Fluges von Jekaterinburg nach Helsinki, der von der Beklagten selbst ausgeführt wurde und um 6:50 Uhr landen sollte, verzögerte sich, so dass die Kläger den für 7:40 Uhr vorgesehenen Weiterflug nicht mehr erreichten und an ihrem Endziel in Düsseldorf mit einer Verspätung von über fünf Stunden eintrafen. Die direkte Entfernung zwischen Jekaterinburg und Helsinki beträgt 3.475 km, die Summe der gebuchten Teilstrecken 3.580 km.
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Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger jeweils 400 € nebst Zinsen zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen, da sich die Höhe der Ausgleichszahlung nach der direkten Entfernung zwischen Abflugort und Endziel richte. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlussberufung der Kläger hat das Berufungsgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung von jeweils 600 € an die Kläger nebst Zinsen verurteilt, weil es auf die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke ankomme und daher die Entfernungen der gebuchten Teilstrecken zu addieren seien. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Die Kläger, die die Klage in der Revisionsinstanz teilweise zurückgenommen haben und nunmehr noch eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 400 € nebst Zinsen verlangen, treten dem Rechtsmittel entgegen.
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II. Das Berufungsgericht hat wie das Amtsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht. Diese ergebe sich aus Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, 2. Spiegelstrich, Art. 63 Abs. 1 Buchst. a, Art. 66 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: Brüssel-Ia-VO). Bei dem gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO handle es sich um einen gesetzlichen Anspruch auf vertraglicher Grundlage. Der Ausgleichsanspruch folge zwar nicht unmittelbar aus dem Beförderungsvertrag, setze aber eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug voraus, die wiederum regelmäßig vom Bestehen eines Beförderungsvertrages abhänge. Dieser Annahme stünden die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Vorlagebeschluss vom 18. August 2015 (X ZR 2/15, RRa 2015, 297) nicht entgegen, da mit der dortigen Vorlagefrage geklärt werden sollte, ob der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO auch dann erfasse, wenn der Anspruch gegenüber einem ausführenden Luftfahrtunternehmen verfolgt werde, welches nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggastes sei. Hinsichtlich der Frage des Erfüllungsortes schließe sich der Senat den Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Vorlagebeschluss vom 18. August 2015 (RRa 2015, 297) an, der für die umgekehrte Fallkonstellation dazu neige, auch den Abflugort des ersten Fluges als Erfüllungsort anzusehen, auch wenn die Verspätung erst auf dem Weiterflug eingetreten und dieser nicht vom Vertragspartner des Fluggastes ausgeführt worden sei. Danach sei im Streitfall, auch wenn die große Verspätung auf der ersten Teilstrecke von Jekaterinburg nach Helsinki entstanden sei, das Endziel Düsseldorf ebenfalls als Erfüllungsort anzusehen, weil die Beklagte hinsichtlich sämtlicher Teilstrecken Vertragspartnerin der Kläger sei.
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III. Der Erfolg der Revision hängt entscheidend davon ab, ob die deutschen Gerichte international zuständig sind. Dies ist nach Lage der Dinge nur dann der Fall, wenn der Rechtsstreit Ansprüche aus einem Vertrag zum Gegenstand hat und der Gerichtsstand des Erfüllungsorts in Deutschland liegt. Dies hängt wiederum von der Auslegung von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-Ia-VO ab, die nach der Übergangsregelung in Art. 66 Brüssel-Ia-VO im Streitfall anzuwenden ist.
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1. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO ist nicht nach Art. 19 Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 (ABl. EG L 194, S. 39 vom 18. Juli 2001) ausgeschlossen, weil für Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung und aus jenem Abkommen unterschiedliche Regelungsrahmen gelten (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, Slg. 2009, I-6073 = NJW 2009, 2801 = RRa 2009, 234 Rn. 27 - Rehder; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10 und C-629/10, RRa 2012, 272 Rn. 46, 55, 57 mwN - Nelson u.a.).
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2. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte kann sich, da der geschlossene Vertrag die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat, nur aus Art. 7 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-Ia-VO ergeben.
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a) Die Anknüpfung an den dem Wohnsitz gleichgesetzten Unternehmenssitz (Art. 4, 63 Brüssel-Ia-VO) führt nicht zur Zuständigkeit deutscher Gerichte, weil der Sitz der Beklagten nicht in Deutschland liegt. Der Verbraucherwahlgerichtsstand am Wohnsitz der Kläger in Deutschland (Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO) ist nicht auf Beförderungsleistungen anzuwenden, die außerhalb von Reiseverträgen mit einem Pauschalpreis für kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen erbracht werden (Art. 17 Abs. 3 Brüssel-Ia-VO).
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b) Der Senat versteht den Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO als einen gesetzlichen Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen auf vertraglicher Grundlage. Der Anspruch folgt zwar nicht unmittelbar aus dem mit einem Luftfahrtunternehmen abgeschlossenen Beförderungsvertrag, setzt aber voraus, dass der Anspruchsteller über eine bestätigte Buchung verfügt, was wiederum regelmäßig vom Bestehen eines Beförderungsvertrages abhängig ist. Ein solcher Beförderungsvertrag kann entweder mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beförderungsleistung erbringt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26; Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13). Im Streitfall ist die erstere Voraussetzung erfüllt. Nach den vom Amtsgericht und vom Landgericht getroffenen Feststellungen liegt eine einheitlich bei der Beklagten gebuchte Personenbeförderung ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen Helsinki vor. Die Beklagte schuldete den Klägern die Luftbeförderung von Jekaterinburg nach Düsseldorf über Helsinki. Dass diese Beförderungsverpflichtung durch die Beförderung auf zwei voneinander zu unterscheidenden Flügen im Sinne der Fluggastrechteverordnung erfüllt werden sollte, ändert ebenso wenig etwas an der Einheitlichkeit der vertraglichen Verpflichtung wie der Umstand, dass der zweite Flug nicht von der Beklagten selbst, sondern einem anderen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden sollte. Da die Leistungsstörung in Gestalt einer Verspätung den Flug betraf, für den die Beklagte Vertragspartner der Kläger und zugleich ausführendes Luftfahrtunternehmen war, erscheint dem Senat in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. z.B. EuGH, Slg. 2009, I-6073 Rn. 47 - Rehder) nicht zweifelhaft, dass der geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO als Anspruch "aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO anzusehen ist.
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c) Danach kommt es für die Entscheidung über die Revision darauf an, ob der Ankunftsort des zweiten Flugs, der Flughafen Düsseldorf, als Erfüllungsort im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-Ia-VO anzusehen ist.
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aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich bereits zur Frage des Gerichtsstands im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen auf der Grundlage eines mit einem einzigen, den Flug auch ausführenden Luftfahrtunternehmen geschlossenen Vertrages geäußert: Für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Fluggastrechteverordnung gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen ist nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-I-VO zuständig (EuGH, Slg. 2009, I-6073 - Rehder). Für den inhaltsgleichen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-Ia-VO gilt nichts anderes.
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bb) Der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich davon in zweierlei Hinsicht. Zum einen wurden die Kläger zu ihrem Endziel mit zwei Flügen - ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen - befördert; zum anderen ist die Verspätung auf dem ersten Flug eingetreten, bei dem weder der Abflugort noch der Ankunftsort in dem Mitgliedstaat liegen, in dem sich das Endziel befindet, wobei das Luftfahrtunternehmen, das den verspäteten ersten Flug ausgeführt hat, Vertragspartner der Kläger in Bezug auf beide Flüge war, aber den zweiten Flug nicht selbst ausgeführt hat.
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cc) Der Senat neigt gleichwohl dazu, auch den Flughafen Düsseldorf als vereinbarten Erfüllungsort für die Gesamtheit der vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten und damit auch für diejenigen anzusehen, die im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Flug von Jekaterinburg nach Helsinki zu erbringen waren.
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Hätte die Beklagte auch den Weiterflug nach Düsseldorf selbst ausgeführt, läge eine Konstellation vor, die mit dem Fall Rehder insofern vergleichbar wäre, als der Vertrag dann ebenfalls mit einem einzigen, die Flüge auch ausführenden Luftfahrtunternehmen geschlossen worden wäre. Nach Ansicht des Senats läge es dann nicht fern, beim vertraglichen Erfüllungsort ebenso wenig wie im Fall Rehder zwischen den einzelnen vertraglichen Teilleistungen zu differenzieren, die sich bei der Luftbeförderung ohnehin nicht eindeutig örtlich zuordnen lassen. Der Umstand, dass es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Flüge im Sinne der Fluggastrechteverordnung handelt, zwänge jedenfalls nicht dazu, auch die vertraglichen Erfüllungsorte für jeden Flug gesondert zu bestimmen. Aufgrund der Einheitlichkeit der vertraglichen Beförderungsverpflichtung könnte vielmehr der letzte Ankunftsort als Erfüllungsort auch für Verpflichtungen anzusehen sein, die lediglich den vorangegangenen Flug betreffen, und zwar auch dann, wenn die Unterbrechung der Beförderung in Helsinki nicht als Zwischenlandung einzuordnen wäre (vgl. EuGH, Slg. 2009, I-6073 Rn. 40 - Rehder). Auch im Streitfall war die gesamte Flugbeförderung von Jekaterinburg nach Düsseldorf einheitlich bei der Beklagten gebucht. Die Beklagte war mithin verpflichtet, die Kläger nicht nur von Jekaterinburg nach Helsinki zu befördern, sondern auch für ihre Beförderung von Helsinki nach Düsseldorf Sorge zu tragen. Die Kläger hatten demgegenüber als Fluggäste naturgemäß keinen Einfluss darauf, ob die Beklagte auch den Flug von Helsinki nach Düsseldorf selbst ausführen oder sich dazu eines anderen Luftfahrtunternehmens als Erfüllungsgehilfen bedienen würde. Die Einheitlichkeit der vertraglichen Beförderungsverpflichtung könnte dafür sprechen, auch das Endziel der Flugreise als Erfüllungsort anzusehen, wenn die Klage Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung gegen den Vertragspartner als ausführendes Luftfahrtunternehmen betrifft, die im Zusammenhang mit der ersten Teilstrecke des mehrgliedrigen Fluges entstanden sind.
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dd) Auch wenn nach alledem die Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Fall Rehder nahelegen, im Streitfall nicht nur den Abflugort der ersten Teilstrecke, sondern auch das Endziel des Fluggastes als vereinbarten Erfüllungsort anzusehen, legt der Senat das Verfahren im Hinblick auf die beim Gerichtshof der Europäischen Union noch anhängige Rechtssache C-447/16 zur Vorabentscheidung vor. Diesem Vorabentscheidungsersuchen liegt die spiegelbildliche Konstellation mit der Frage zugrunde, ob bei einer Personenbeförderung auf zwei Flügen ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen der Abflugort der ersten Teilstrecke als einen Gerichtsstand begründender Erfüllungsort anzusehen ist, wenn der geltend gemachte Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf eine auf der zweiten Teilstrecke aufgetretene Störung gestützt wird und das als Vertragspartner des Beförderungsvertrags in Anspruch genommene Luftfahrtunternehmen zwar ausführendes Unternehmen des zweiten, aber nicht des ersten Fluges ist.
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