Bundesgerichtshof Urteil, 10. Apr. 2003 - I ZR 276/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 3. März 2000 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen tragen die Klägerinnen, von den Kosten der 1. Instanz tragen die Klägerinnen 1/3, die Beklagte 2/3.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1 stellt u.a. Frischhalte- und Gefrierdosen her, die von ihrem Tochterunternehmen, der Klägerin zu 2, unter der Bezeichnung "TUP-
PERWARE" auf dem deutschen Markt vertrieben werden. Diese Bezeichnung ist für die Klägerin zu 1 mit Priorität vom 17. Februar 1961 als Marke Nr. 758 500 für "Waren aus Kunststoff, nämlich tragbare Behälter für Haushalt und Küche, Schalen, Schüsseln und Teller" sowie als Marke Nr. 39 520 328 für weitere Waren geschützt. Der Vertrieb der Waren der Klägerinnen erfolgt ausschließlich durch etwa 60.000 Beraterinnen und Berater im Rahmen von Heimvorführungen , zu denen Gäste als potentielle Käufer eingeladen werden. Für diese Heimvorführungen hat sich mit zunehmender Bekanntheit der Produkte und dieser Vertriebsform in der Bevölkerung die Bezeichnung "Tupperparty" beziehungsweise "Tupperwareparty" herausgebildet. Seit 1999 verwendet auch die Klägerin zu 2 diese Bezeichnung. Die Klägerinnen erzielen mit dem Vertrieb von mit der Marke "TUPPERWARE" versehenen Frischhalte- und Gefrierdosen in Deutschland erhebliche Umsätze (1997 und 1998 jeweils über 400 Mio.
Die Beklagte stellt Haushaltsartikel, u.a. auch Vorratsbehälter, her und vertreibt diese unter der Bezeichnung "LEIFHEIT TopParty" über den Einzelhandel.
Die Klägerinnen haben darin eine Verletzung ihnen zustehender Kennzeichenrechte und einen Verstoß gegen § 1 UWG gesehen. Sie haben geltend gemacht, bei "TUPPERWARE" handele es sich um eine berühmte Marke, mit der auch der Begriff "Tupper(ware)party" eng verbunden sei. Bei dieser Bezeichnung handele es sich daher auch ohne Eintragung infolge Verkehrsgeltung oder wegen notorischer Bekanntheit um eine geschützte Marke. Diese Marke verletze die Beklagte durch die von ihr für Vorratsbehälter benutzte Bezeichnung "LEIFHEIT TopParty". Darüber hinaus handle es sich um eine unzulässige Rufausbeutung im Sinne des § 1 UWG.
Die Klägerinnen haben - nach übereinstimmender Erledigungserklärung bezüglich eines Teils der Klage - zuletzt beantragt,
die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen,
es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr Gefrierdosen, Frischhalteschalen und Frischhaltedosen sowie Vorratsbehälter aus Kunststoff unter der Bezeichnung "LEIFHEIT TopParty" auch wie nachstehend wiedergegeben ("LEIFHEIT" und Umrandung in rot und "TopParty" in blau):
anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben.
Darüber hinaus haben sie, bezogen auf diese Handlungen, Schadensersatzfeststellung und Auskunft begehrt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat unter Verneinung markenrechtlicher Ansprüche die Klageanträge unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung aus § 1 UWG für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Markenrechtliche Ansprüche seien nicht gegeben, weil die Klägerinnen die nicht eingetragenen Zeichen "Tupperwareparty" und "Tupperparty" nicht zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendeten, sondern damit lediglich eine Verkaufsveranstaltung beschrieben, so daß Markenrechte an den Bezeichnungen nicht entstanden seien.
Die Klage sei jedoch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung durch Anlehnung an eine fremde Kennzeichnung begründet. Die angesprochenen Verbraucher übertrügen den guten Ruf, den sie mit den bekannten Zeichen "TUPPERWARE" für Frischhalte- und Gefrierdosen sowie "Tupper(ware)party" für die zugehörigen Verkaufsveranstaltungen verbänden, auf die mit der angegriffenen Bezeichnung "LEIFHEIT TopParty" versehenen Behälter der Beklagten. Wegen der hohen Bekanntheit der Kennzeichnung, der Identität der Waren und der großen, schon bei flüchtiger Wahrnehmung ins Auge fallenden Ähnlichkeit der Bezeichnungen werde der Verkehr die Erwartung entwickeln, daß die unter der angegriffenen Bezeichnung vertriebenen Haushaltsdosen ebenfalls von hoher Qualität seien. Der Verbraucher übertrage da-
mit zumindest unbewußt die hohen Qualitätsvorstellungen, die er mit den "TUPPERWARE"-Produkten verbinde, auch auf die mit der angegriffenen Bezeichnung versehenen Produkte der Beklagten.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
1. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden - auch die Revisionserwiderung erhebt insoweit keine Gegenrügen -, daß das Berufungsgericht markenrechtliche Ansprüche der Klägerinnen verneint hat.
a) Auf ihre Rechte aus den eingetragenen Marken "TUPPERWARE" stützen die Klägerinnen ihre Klage nicht.
b) Für die Bezeichnungen "Tupperwareparty" und "Tupperparty" ist ein Markenschutz nicht entstanden. Die Zeichen sind nicht als Marken eingetragen (§ 4 Nr. 1 MarkenG). Markenschutz aufgrund Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG oder wegen notorischer Bekanntheit nach § 4 Nr. 3 MarkenG ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß nicht Waren oder Dienstleistungen der Klägerinnen mit "Tupperparty" oder "Tupperwareparty" bezeichnet werden, sondern daß diese Bezeichnungen vom Verkehr lediglich für eine besondere Vertriebsmethode verwendet werden. Soweit es von der Übernahme der Bezeichnung durch die Klägerin zu 2 selbst seit dem Jahr 1999 ausgegangen ist, bezieht sich auch diese Feststellung nur auf die Verwendung der Bezeichnung für in einer Vielzahl von Privathaushalten durchgeführte Verkaufsveranstaltungen. Hiergegen haben die Revision und die Revisionserwiderung keine Rügen
erhoben. Eine besondere Dienstleistung der Klägerinnen liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den als "Tupper(ware)party" bezeichneten Verkaufsveranstaltungen nicht zugrunde. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht deshalb davon ausgegangen, daß die in Rede stehenden Bezeichnungen keinen Markenschutz nach § 4 Nr. 2 oder 3 MarkenG für die Klägerinnen genießen.
2. Mit Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht in der Verwendung der Bezeichnung "LEIFHEIT TopParty" für Gefrier- und Frischhaltedosen durch die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung ein unlauteres Verhalten nach § 1 UWG gesehen hat.
a) Vergeblich macht die Revision allerdings geltend, die Annahme des Berufungsgerichts, auf den Streitfall könne § 1 UWG angewendet werden, widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 138, 349, 351 f. - MAC Dog; BGH, Urt. v. 5.12.2002 - I ZR 91/00, GRUR 2003, 332, 335 f. = WRP 2003, 521 - Abschlußstück; weitere Nachweise bei Starck, FS f. Erdmann, 2002, 485, 489). Zwar trifft es zu, daß § 9 Abs. 1 Nr. 3 und § 14 Abs. 2 Nr. 3 sowie § 15 Abs. 3 MarkenG für den Schutz bekannter Marken und geschäftlicher Bezeichnungen an die Stelle des bisherigen von der Rechtsprechung entwickelten Schutzes getreten sind und in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich für eine Anwendung des § 1 UWG oder des § 823 BGB grundsätzlich keinen Raum lassen. Vorliegend kommen Ansprüche aus Markenrecht an der Bezeichnung "Tupper(ware)party" jedoch mangels Bestehens von Markenschutz gerade nicht in Betracht. Unerheblich ist daher der Streit zwischen den Parteien , ob der Schutz bekannter Marken nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auch im Fall der Warenähnlichkeit oder -identität entsprechend anzuwenden und ein Schutz nach § 1 UWG in derartigen Fällen ausgeschlossen ist (vgl. hierzu jetzt:
EuGH, Urt. v. 9.1.2003 - Rs. C-292/00, GRUR 2003, 240, 242 Tz. 30 = WRP 2003, 370 - Davidoff); ein Schutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG würde näm- lich das vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneinte Bestehen einer Marke der Klägerinnen an den Bezeichnungen "Tupperparty" oder "Tupperwareparty" voraussetzen.
b) Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , daß die Übernahme eines fremden, nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Leistungsergebnisses, das auch in der Kennzeichnung von Produkten liegen kann, nach § 1 UWG unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Ausbeutung wettbewerbswidrig sein kann, wenn dieses Leistungsergebnis wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände hinzutreten, die die Anlehnung unlauter erscheinen lassen. Hierbei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung in der Weise, daß je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme ist, desto geringere Anforderungen an die besonderen Umstände , die die Wettbewerbswidrigkeit begründen, zu stellen sind (BGH, Urt. v. 15.6.2000 - I ZR 90/98, GRUR 2001, 251, 253 = WRP 2001, 153 - Messerkennzeichnung, m.w.N.). Das Berufungsgericht hat die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten im Streitfall darin gesehen, daß diese die hohe Bekanntheit der Kennzeichnung der Waren der Klägerinnen, die sich in der Bezeichnung der Vertriebsmethode "Tupper(ware)party" niederschlage, durch Anlehnung mittels ihrer Bezeichnung "LEIFHEIT TopParty" zum Mittel ihrer eigenen Werbung mache. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.
aa) Auf eine unmittelbare Anlehnung der angegriffenen Bezeichnung an die Kennzeichnung "TUPPERWARE" der Klägerinnen hat das Berufungsgericht
- trotz einer mißverständlichen Bezugnahme auf den guten Ruf der "Dosen" der Klägerinnen - ausweislich seiner näheren Begründung seine Beurteilung nicht gestützt.
bb) Das Berufungsgericht hat seine Annahme der Übernahme eines fremden Leistungsergebnisses vielmehr auf eine Anlehnung der Beklagten an den guten Ruf der Bezeichnung "Tupper(ware)party" gestützt, der sich von dem guten Ruf der mit "TUPPERWARE" gekennzeichneten Frischhalte- und Gefrierdosen der Klägerinnen ableite. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
(1) Es ist bereits fraglich, ob die von der Marke "TUPPERWARE" mittelbar abgeleitete Bezeichnung "Tupper(ware)party" eine einen guten Ruf begründende wettbewerbliche Eigenart aufweist. Eine solche setzt voraus, daß die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale einer wettbewerblichen Leistung geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH, Urt. v. 22.6.1995 - I ZR 119/93, GRUR 1995, 581, 583 = WRP 1995, 908 - Silberdistel; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 101/97, GRUR 2000, 521, 523 = WRP 2000, 493 - Modulgerüst). Dabei kann die wettbewerbliche Eigenart auch in der Kennzeichnung eines Produkts liegen (BGH, Urt. v. 28.1.1977 - I ZR 109/75, GRUR 1977, 614, 615 - Gebäudefassade; BGH GRUR 2001, 251, 253 - Messerkennzeichnung). Im Streitfall spricht gegen die Annahme eines wettbewerblichen Schutzes der Bezeichnung "Tupper(ware)party" jedoch bereits, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich der Verkehr diese Bezeichnung bis in das Jahr 1999 für die besondere Vertriebsmethode der Klägerin zu 2 verwendet hat. Sie selbst hat die Bezeichnung erst aufgenommen, nachdem diese sich bei den in Frage stehenden Verkehrskreisen eingebürgert
hatte. Die für die Verkaufsmethode seit Jahren benutzte Kennzeichnung "Tupper (ware)party" kann deshalb nicht als das Ergebnis einer Leistung der Klägerinnen angesehen werden.
Für einen wettbewerbsrechtlichen Schutz des guten Rufs der Klägerinnen über die Bezeichnung "Tupper(ware)party" bedürfte es gerade einer auf dieser Bezeichnung selbst beruhenden Herkunfts- und Gütevorstellung im Verkehr. Die mittelbare Ausstrahlung des guten Rufs der Marken "TUPPERWARE" reicht hierfür nicht. Deren Schutz gegen Rufausbeutung bemißt sich nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Dieser wird mit der Klage nicht geltend gemacht. Er würde auch an der fehlenden Ähnlichkeit der angegriffenen Bezeichnung mit den Marken der Klägerinnen scheitern.
(2) Darüber hinaus fehlt es vorliegend an einer Nachahmung der Bezeichnung "Tupper(ware)party" im Sinne eines unlauteren Anlehnens, einer Rufausbeutung.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich mit dem angegriffenen Zeichen "LEIFHEIT TopParty" eng an die Bezeichnung "Tupperwareparty" angelehnt und so bewirkt, daß die Verbraucher einen von "TUPPERWARE" auf "Tupper(ware)party" übertragenen guten Ruf weiter auf die Produkte der Beklagten übertragen, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Für die Annahme einer derartigen mittelbaren Rufübertragung ist der Grad der Nachahmung zu gering.
Die Bezeichnungen "Tupper(ware)party" und "LEIFHEIT TopParty" werden nicht für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet. Während "Tupper(ware)party" eine bestimmte Vertriebsform für "TUPPERWA-
RE"-Produkte bezeichnet, benutzt die Beklagte die angegriffene Bezeichnung zur Kennzeichnung von Gefrier- und Frischhaltedosen. Dies verkennt zwar das Berufungsgericht nicht, es mißt diesem Umstand jedoch neben den anderen maßgeblichen Umständen kein ausreichendes Gewicht bei. Die Anlehnung der Beklagten an die Bezeichnung "Tupper(ware)party" ist im Hinblick auf den erheblichen Abstand, den die angegriffene Bezeichnung dazu einhält, nur geringfügig.
Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für die Bestimmung des Grades der Anlehnung die Ähnlichkeit der Zeichen und hierfür der jeweilige Gesamteindruck maßgeblich ist. Diesen Gesamteindruck hat es für die angegriffene Bezeichnung zutreffend als durch den Bestandteil "TopParty" geprägt angesehen, weil der weitere Bestandteil "LEIFHEIT" erkennbar nicht das Produkt selbst, sondern das dahinterstehende Unternehmen bezeichnet und der Verkehr diesem für die eigentliche Bezeichnung des Produkts nur geringe Bedeutung beimißt. Dieser im Markenrecht anerkannte Erfahrungssatz (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 14.3.1996 - I ZB 36/93, GRUR 1996, 404, 405 = WRP 1996, 739 - Blendax Pep; Beschl. v. 14.3.1996 - I ZB 37/93, GRUR 1996, 406, 407 = WRP 1997, 567 - JUWEL; Beschl. v. 10.7.1997 - I ZB 6/95, GRUR 1997, 897, 898 = WRP 1997, 1186 - IONOFIL; Beschl. v. 4.2.1999 - I ZB 38/96, GRUR 1999, 583, 584 = WRP 1999, 662 - LORA DI RECOARO ; Urt. v. 21.9.2000 - I ZR 143/98, GRUR 2001, 164, 166 = WRP 2001, 165 - Wintergarten) ist auch bei der Bestimmung des Gesamteindrucks einer Kennzeichnung im Rahmen der Prüfung einer unlauteren Rufausbeutung zugrunde zu legen.
Das Maß der Anlehnung des Bezeichnungsbestandteils "TopParty" der Beklagten an die Bezeichnung "Tupperwareparty" ist angesichts des nur gerin-
gen Grades der Zeichenähnlichkeit aber nur gering. Zwar stimmen die Anfangsbuchstaben und der Buchstabe "p" sowie das Wortende ("Party") überein, und es ähneln sich die Vokale "o" und "u" schriftbildlich und klanglich. Jedoch bleiben die zusätzlichen Silben auffällig.
Der Grad der Anlehnung der Bezeichnung der Beklagten an "Tupperparty" ist zwar größer, aber für die Bejahung einer unlauteren Rufausbeutung dennoch nicht ausreichend. Auch hier stimmen die Anfangsbuchstaben, der weitere Buchstabe "p" und das Wortende ("Party") überein und ähneln sich die Vokale "o" und "u" schriftbildlich und klanglich. Der Verkehr nimmt jedoch die zusätzliche Silbe "per" in "Tupperparty" wahr. Er erkennt erfahrungsgemäß auch den ganz unterschiedlichen Sinngehalt der Wörter. Während "Tupper" auf die bekannten Frischhalte- und Gefrierdosen hinweist, liegt in "Top" (= Spitze) eine Qualitätsangabe (vgl. BGHZ 28, 320, 326 - Quick/Glück; BGH, Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 136/89, GRUR 1992, 130, 132 = WRP 1992, 96 - Bally/BALL), so daß auch deswegen ein erheblicher Abstand der Bezeichnungen gegeben ist.
Der danach nur geringe Grad der Zeichenähnlichkeit würde für die Annahme einer rufausbeutenden Anlehnung allenfalls ausreichen, sofern weitere, eine Unlauterkeit begründende Handlungsmerkmale hinzukämen.
(3) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es an solchen weiteren Umständen, die die Annahme eines unlauteren Verhaltens rechtfertigen. Diese könnten zwar dann vorliegen, wenn die mit der angegriffenen Bezeichnung "LEIFHEIT TopParty" versehenen Produkte auf Heimvorführungen verkauft würden, wie dies bei der in der Branche untypischen Vertriebsform der Klägerinnen geschieht. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
aber nicht der Fall. Die Produkte der Beklagten werden über den Einzelhandel veräußert.
Auch von einer vermeidbaren Herkunftstäuschung kann nicht ausgegangen werden. Anders als bei der Beurteilung des Gesamteindrucks der Bezeichnung kann bei der an dieser Stelle in Frage stehenden Beurteilung des Verhaltens der Beklagten als unlauter im Sinne einer vermeidbaren Herkunftstäuschung nicht unberücksichtigt bleiben, daß bei der angegriffenen Bezeichnung "LEIFHEIT TopParty" der Herstellername "LEIFHEIT" einer Herkunftstäuschung gerade entgegenwirkt.
Zwar mag es sein, daß Teile des Verkehrs bei der Begegnung mit der angegriffenen Bezeichnung "LEIFHEIT TopParty" aufgrund der Kenntnis der Bezeichnung "Tupper(ware)party" aufmerksam werden. Das Erwecken von Aufmerksamkeit durch die Herbeiführung von bloßen Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen stellt jedoch noch keinen Umstand dar, der schon die Annahme eines unlauteren Verhaltens rechtfertigen kann (vgl. Sambuc, Der UWG-Nachahmungsschutz, 1996, Rdn. 331 ff., insb. 333 f.).
III. Danach war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben, auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 91 a ZPO. Soweit die Kostenentscheidung des Landgerichts auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Klageanträgen beruht, ist diese insoweit aufrechtzuerhalten (BGHZ 113, 362, 365 f.).
Ullmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert
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Annotations
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
Der Markenschutz entsteht
- 1.
durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register, - 2.
durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder - 3.
durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,
- 1.
wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist, - 2.
wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder - 3.
wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist oder dieser ähnlich ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.
(2) Anmeldungen von Marken stellen ein Schutzhindernis im Sinne des Absatzes 1 nur dar, wenn sie eingetragen werden.
(3) Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Genfer Fassung vom 13. Mai 1977 des Abkommens vom 15. Juni 1957 von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (BGBl. 1981 II S. 358, 359) festgelegten Klassifikationssystem (Nizza-Klassifikation) erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.