BGH EnVR 49/15

Gericht
Tenor
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1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. September 2015, Az. VI-3 Kart 113/13 ist wirkungslos.
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2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
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3. Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.849.000 € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).
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Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens waren gem. § 90 EnWG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Durch die Rücknahme ihrer Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdeführerin anzuordnen (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 2).
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In Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts wird der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5.849.000 € festgesetzt.
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Limperg
Raum
Kirchhoff
Grüneberg
Bacher

Annotations
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.