Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2004 - V ZR 240/03

bei uns veröffentlicht am12.02.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 240/03
vom
12. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Februar 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Der als Erinnerung zu behandelnde Widerspruch der Kläger gegen den Kostenansatz vom 18. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Gründe:


Der Widerspruch der Kläger gegen den Kostenansatz vom 18. Dezember 2003 ist als Erinnerung nach § 5 Abs. 1 GKG zulässig, aber nicht begründet.
Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1955 des Kostenverzeichnisses ist angefallen. Sie entsteht für ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird. Das ist hier geschehen. Die Kläger haben Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese Beschwerde ist von dem
Senat mit Beschluß vom 12. Dezember 2003 als unzulässig verworfen worden, weil sie innerhalb der Begründungsfrist nicht begründet worden ist. Von der Möglichkeit, die Nichtzulassungsbeschwerde gerichtsgebührenfrei zurückzunehmen , haben die Kläger keinen Gebrauch gemacht. Eine solche Erklärung kann auch nicht in der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Kläger gesehen werden, er lege das Mandat nieder. Denn diese Erklärung besagt nur, daß er die Kläger nicht weiter vertrete, und läßt einen Rückschluß weder auf die Motive einer solchen Erklärung noch auf ihre Folgen für das Verfahren zu. Deshalb kommt auch eine Niederschlagung von Kosten nicht in Betracht.
Die anzusetzende Gebühr beträgt nach § 11 GKG in Verbindung mit Nr. 1955 des Kostenverzeichnisses und der Tabelle nach § 11 Abs. 2 GKG das Zweifache von 340
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 GKG.
Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch

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Referenzen - Gesetze

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 5 Verjährung, Verzinsung


(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 11 Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz


In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in Verfahre

Referenzen

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.

In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes).

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.