Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2004 - V ZA 2/04
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 2/04
vom
6. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Die Gegenvorstellungen des Beklagten gegen den die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschluß des Senats vom 14. Mai 2004 werden zurückgewiesen. Weitere Eingaben in dieser Sache werden ohne Änderung der Sach- und Rechtslage nich t mehr beantwortet.
Dem Beklagten bleibt es unbenommen, auf eigene Kosten den vom Senat beigeordneten Notanwalt im Umfang der Beiordnung mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.
Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch
Dem Beklagten bleibt es unbenommen, auf eigene Kosten den vom Senat beigeordneten Notanwalt im Umfang der Beiordnung mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.
Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2004 - V ZA 2/04
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2004 - V ZA 2/04