Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2002 - LwZB 1/02
published on 04.07.2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2002 - LwZB 1/02
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
LwZB 1/02
vom
4. Juli 2002
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juli 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß §§ 20 Abs. 1 Nr. 4, 46 Abs. 1
LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Senatsbeschluß vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen, weil ein Rechtsmittel nicht statthaft ist.
Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 21. Mai 2002 wird zurückgewiesen, weil es keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Kostenrechnung gibt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 125.437 ? festgesetzt. Wenzel RiBGH Prof. Dr. Krüger ist wegen Lemke Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert. Karlsruhe, d. 9.7.02 Wenzel
Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 21. Mai 2002 wird zurückgewiesen, weil es keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Kostenrechnung gibt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 125.437 ? festgesetzt. Wenzel RiBGH Prof. Dr. Krüger ist wegen Lemke Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert. Karlsruhe, d. 9.7.02 Wenzel
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