Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2003 - IXa ZB 80/03

bei uns veröffentlicht am10.10.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IXa ZB 80/03
vom
10. Oktober 2003
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und
Roggenbuck
am 10. Oktober 2003

beschlossen:
Der Antrag der Gläubigerin auf Erlaß einer Kostenentscheidung wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht mit Beschluß vom 11. April 2000 die Zwangsversteigerung aus einer gemäß § 800 ZPO gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer vollstreckbaren Grundschuldbestellungsurkunde an. Nach Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks wurden die im Rubrum genannten 20 Personen "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts namens GbR P. " als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Nachdem daraufhin die Zwangsversteigerung vorläufig eingestellt worden war, erwirkte die Gläubigerin die Umschreibung der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde auf die Gesellschafter der GbR P. .
Mit Schriftsatz vom 17. April 2002 beantragte die Gläubigerin die Fort- setzung des Zwangsversteigerungsverfahrens unter Hinweis darauf, daß der Vollstreckungstitel dem vertretungsberechtigten und zustellungsbevollmächtigten Gesellschafter B. J. nunmehr ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Mit Verfügung vom 14. Juni 2002 lehnte das Amtsgericht dies mit der Begründung ab, der Vollstreckungstitel müsse an alle Gesellschafter der GbR P. zugestellt werden, die Vertretungsbefugnis des Gesellschafters B. J. sei nicht ausreichend nachgewiesen. Daraufhin wurde die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde auf Betreiben der Gläubigerin an alle Gesellschafter mit Ausnahme des Gesellschafters

M.

A. zugestellt.
Gegen die Verfügung des Amtsgerichts legte die Gläubigerin sofortige Beschwerde ein, die das Landgericht mit Beschluß vom 19. Dezember 2002 zurückwies. Dagegen richtete sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin, mit der sie die Fortsetzung der Zwangsversteigerung erreichen wollte.
Aufgrund eines Vergleichs der Parteien vom 13. Mai 2003 nahm die Gläubigerin den Zwangsversteigerungsantrag zurück. Daraufhin hat sie mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 18. August 2003 das Rechtsbeschwerdeverfahren für erledigt erklärt und eine Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO (analog) beantragt.

II.



Für die Entscheidung kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine nach Rücknahme des Versteigerungsantrags prozessual überholte Rechtsbeschwerde vom Gläubiger für erledigt erklärt werden kann, um eine Entscheidung über die im Rechtsmittelzug angefallenen Kosten herbeizuführen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Mai 1998 - IX ZR 219/97, NJW 1998, 2453, 2454; Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. § 91 a Rn. 19; Stöber, ZVG 17. Aufl. Einleitung 39.10). Im Streitfall ist der Antrag der Gläubigerin auf Erlaß einer Kostenentscheidung schon deshalb zurückzuweisen, weil dafür kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Die Beteiligten haben in dem Vergleich vom 13. Mai 2003 hinsichtlich der Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens eine Regelung dahingehend getroffen, daß die Gläubigerin auf eine Kostenerstattung verzichtet. Die Gläubigerin, der damals die Anhängigkeit des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 19. Dezember 2002 bekannt war, hat nämlich in Nr. 7 des "zur Vermeidung der Zwangsversteigerung und Beendigung des anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens" geschlossenen Vergleichs mit der GbR P. vereinbart: "Mit Abschluß und Durchführung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche, mit Ausnahme der durch diesen Vergleich begründeten Rechte und Pflichten, der Parteien abgegolten ...". Diese Abfindungsklausel umfaßt auch den - nicht durch den Vergleich begründeten - Erstattungsanspruch bezüglich der Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens. Dieser war bereits mit Einlegung
der Rechtsmittel aufschiebend bedingt entstanden (vgl. BGHZ 121, 397, 399; Zöller/Herget, aaO Vor § 91 Rn. 10; Ganter, Festschrift für Franz Merz 1992 S. 105, 106 f). Als solcher stand er der Gläubigerin zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zu.
Kreft Raebel von Lienen
Kessal-Wulf Roggenbuck

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 800 Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer


(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus de

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(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.

(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.

(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.