Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2002 - IX ZR 458/00

published on 12.03.2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2002 - IX ZR 458/00
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 458/00
vom
12. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 12. März 2002

beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 17. Zivilsenat - vom 11. Oktober 2000 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 32.533,38 ? (= 63.629,77 DM) festgesetzt.

Gründe:


Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Ein Fall der Doppelbesicherung (vgl. dazu zuletzt BGH, Urt. v. 6. Juli 1998 - II ZR 284/94, NJW 1998, 3273, 3274) liegt nicht vor, weil sämtliche Sicherheiten sowohl die Forderungen gegen die Gesellschaft als auch gegen die Gesellschafter besichern. Die Klägerin kann schon deshalb nicht auf die vor-
rangige oder gar alleinige Inanspruchnahme der Gesellschaftersicherheiten verwiesen werden, weil diese - nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts - nicht einmal ausgereicht haben, um die Verbindlichkeiten der Gesellschafter abzudecken.
Kreft Stodolkowitz Ganter
Raebel Kayser
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

1 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.